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  • 20.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143883

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 29.10.2008 – 4 U 163/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    4 U 163/05

    Tenor:

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e

    2

    I.

    3

    Die Kläger beanspruchen als Erben des am 07.10.2007 verstorbenen S. L. Invaliditätsleistungen aus einem von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag, dem die HM-AUB 2000 zugrunde lagen. Der Erblasser zog sich bei einem Sturz am 17. Oktober 2000 Verletzungen des linken Arms und der linken Schulter zu, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führten. Die Beklagte erbrachte Invaliditätsleistungen nach Maßgabe der in 2.1.2.2.1 HM-AUB 2000 geregelten sogenannten Gliedertaxe auf der Basis von 4/7 Armwert.

    4

    Der vormalige Kläger hat geltend gemacht, das linke Schultergelenk sei infolge des Unfalls vollständig versteift, deshalb stünden ihm Invaliditätsleistungen gemäß dem vollen Armwert der Gliedertaxe in Höhe von 70 % der Gesamtinvalidität zu.

    5

    Er hat beantragt,

    6

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn

    7

    8

    1 23.008,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem Januar 2002 zu zahlen,

    9

    2 weitere 7.976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und

    10

    3 ab dem 1. Dezember 2002 eine jeweils am Ersten eines jeden Monats fällige Unfallrente in Höhe von 306,78 € zu zahlen.

    11

    Die Beklagte hat beantragt,

    12

    die Klage abzuweisen.

    13

    Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden B. abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine höhere als die bereits entschädigte Invalidität auf der Grundlage von 4/7 Armwert sei nicht feststellbar. Der gerichtliche Sachverständige habe eine volle Funktionsunfähigkeit des Arms im linken Schultergelenk nicht bestätigt, zudem sei selbst bei einer vollständigen Versteifung des linken Schultergelenks kein höherer Invaliditätsgrad als 4/7 Armwert in Ansatz zu bringen, weil Unterarm und Hand des Klägers teilweise noch funktionsfähig seien.

    14

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

    15

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 13.06.2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden weitergehende Invaliditätsansprüche unabhängig davon, ob im Falle einer Funktionsunfähigkeit des Arms im Schultergelenk die Funktionen des körperferneren Teils des Arms und der Hand erhalten geblieben seien, nicht zu. Weder der gerichtliche Sachverständige noch der von der Beklagten herangezogene Sachverständige Dr. V. hätten zuverlässige Feststellungen zum Grad der Beeinträchtigung im Schultergelenk selbst treffen können. Insbesondere seien objektivierbare Ursachen für die von dem Kläger angegebene Unfähigkeit, den Arm mehr als nur geringfügig bewegen zu können, nicht aufzufinden. Ganz wesentliche Zweifel an einer dauernden fast gänzlichen Immobilität des linken Arms bestünden mit Blick darauf, dass die Muskulatur des linken Arms nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht signifikant gegenüber derjenigen des nicht beeinträchtigten rechten Arms verschmächtigt sei und der Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen in beiden Armen nicht so differiere, wie es im Fall einer völligen Funktionseinbuße des linken Schultergelenks zu erwarten sei. Eine weiterreichende als die bisher von der Beklagten entschädigte Invalidität des Klägers sei daher nicht bewiesen, ohne dass es darauf ankomme, ob der gerichtliche Sachverständige die Invalidität auf der Grundlage einer vollständigen Funktionsunfähigkeit des linken Schultergelenks anhand zutreffender Maßstäbe eingeschätzt habe. Rentenansprüche seien nicht begründet, weil nicht feststellbar sei, dass der gemäß 2.2.1 HM-AUB 2000 maßgebliche Stellenwert 50 %iger Invalidität erreicht sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats Bezug genommen.

    16

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 178/06 – die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    17

    Zur Begründung hat er ausgeführt, der Senat hätte mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Gliedertaxe eine vollständige Funktionsuntauglichkeit des linken Schultergelenks des Klägers ohne Rücksicht auf eine möglicherweise erhaltene teilweise Gebrauchsfähigkeit des Unterarms oder der Hand eine Gesamtinvalidität von 70 % ergebe, der Sachverständige B. bei seiner Einschätzung der Invalidität aber die verbleibenden Restfunktionen des linken Arms berücksichtigt habe, weiter aufklären müssen, ob die durch den klinischen Befund des Sachverständigen festgestellte Bewegungseinschränkung der linken Schulter des Klägers vorliege, welches Gewicht der Sachverständige seinen Bedenken gegen den klinischen Befund beigemessen und ob er sie letztlich für durchgreifend erachtet habe. Angesichts des dem Gutachten zugrunde gelegten klinischen Befundes sei nicht ausreichend sicher auszuschließen, dass dem Kläger der ihm obliegende Beweis eines Invaliditätsgrades von 70 % gelingen könne.

    18

    Nach Zurückverweisung der Sache machen die Kläger weiter geltend, bereits der vorgerichtlich von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. V. habe in zwei Gutachten (Anlage K 6 und Anlage K 11) festgestellt, dass das Schultergelenk des Erblassers vollständig eingesteift gewesen sei. Auch die in dem Rentengutachten (Anlage K 12) festgestellten Bewegungsmaße hätten diesem Ergebnis mit Ausnahme einer geringfügigen „Wackelbewegung“ entsprochen. Der gerichtliche Sachverständige B. habe dem Erblasser bei seiner Untersuchung ganz erhebliche Schmerzen zugefügt. Er habe „bis zum Krachen und Knirschen der Knochen“ eine fremdgeführte Bewegung des im Schultergelenk eingesteiften Arms vorgenommen und auf diesem Wege Bewegungsmaße ermittelt, die von dem Vorgutachten abwichen. Der Senat habe bei seiner Bewertung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Sachverständige eine Verschmächtigung der Schultergürtel- und Schulterkappenmuskulatur festgestellt habe. Aus den Röntgenaufnahmen könnten keine Rückschlüsse auf den Kalksalzgehalt der knöchernen Struktur gezogen werden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Aussage des Gutachters, er habe keine entzündlichen Hautveränderungen feststellen können, die für eine vollständige Einsteifung des Schultergelenks typisch seien. Der Sachverständige hätte die Frage, in welchem Prozentsatz die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks in Folge der Einsteifung aufgehoben sei, nicht beantwortet.

    19

    Die Kläger beantragen,

    20

    das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

    21

    22

    1) 23.008,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.Januar 2002 zu zahlen,

    23

    2) weitere 7.976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

    24

    3) ab dem 1. Dezember 2002 eine jeweils am 1. eines jeden Monats fällige Unfallrente von 306,78 € zu zahlen.

    25

    Die Beklagte beantragt,

    26

    die Berufung zurückzuweisen.

    27

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Kläger eine vollständige Einsteifung des Schultergelenks stets bestritten worden sei.

    28

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    29

    Der Senat hat den erstinstanzlich bestellten Sachverständigen B. angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.09.2008 Bezug genommen.

    30

    II.

    31

    Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Ihnen steht kein weiterer Invaliditätsanspruch aus übergegangenem Recht (§ 1922 Abs. 1 BGB) des verstorbenen Versicherungsnehmers zu.

    32

    Auch nach der Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen B. vermag der Senat nicht festzustellen, dass bei dem Kläger infolge des Unfalls eine vollständige Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks eingetreten ist und dass die unstreitig vorhandene Funktionsbeeinträchtigung einen Grad erreicht hatte, der mit mehr als 4/7 Armwert nach der Gliedertaxe zu bemessen wäre.

    33

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ist die in 2.1.2.2.1 HM-AUB 2000 geregelte Gliedertaxe dahin auszulegen, dass die Formulierung „Arm im Schultergelenk“ so zu verstehen ist, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads auf die volle oder teilweise Funktionsunfähigkeit im Gelenk selbst abzustellen ist und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Armes insgesamt (vgl. BGH RUS 2006, 387, 388 mit weiteren Nachweisen). Bei kompletter Versteifung des Schultergelenks stünde daher nach der Gliedertaxe der Invaliditätsgrad von 70 % unverrückbar fest.

    34

    Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. bei seiner Anhörung vor dem Senat und in seinem schriftlichen Gutachten kann aber nicht festgestellt werden, dass das linke Schultergelenk des Versicherungsnehmers komplett versteift war. Der Sachverständige hat vielmehr bei der von ihm geführten seitwärtigen Bewegung des linken Arms im Schultergelenk einen Winkelgrad von 40, bei der nach rückwärts bzw. vorwärts geführten Bewegung Winkelgrade von 20 bzw. 80 und bei der Auswärts/Einwärtsdrehung des anliegenden Oberarms im Schultergelenk Winkelgrade von 50 und 15 festgestellt. Es ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige im Termin davon auszugehen, dass diese im Rahmen der geführten Bewegung erzielten Beweglichkeitsausmaße des Schultergelenks der vom vormaligen Kläger eigentätig zu erreichenden Beweglichkeit entsprachen. Zwar hat er, wie sich aus dem Gutachten ergibt, auf Aufforderung eigentätig den linken Arm aus der Neutralstellung (herabhängender Arm) in der Vorhebung und Rückführung lediglich in einer Größenordnung von gut 10 Grad, in der Seithebung lediglich um 5 bis 10 Grad und in der Drehbewegung ebenfalls nur um gut 10 Grad bewegt. Im Rahmen der geführten Funktionsprüfung konnten aber – und zwar unter Ablenkung zunehmend – die eingangs genannten wesentlich günstigeren Bewegungsausschläge erzielt werden. Dass dies nur unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Schmerzen des Versicherungsnehmers möglich war, ist nicht feststellbar. Dieser hat zwar nach den Angaben des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung vor dem Senat bei den fremdtätig ausgeführten Bewegungen muskulär mit massiver Kraft gegengespannt und hierbei ausgeprägte Schmerzen angegeben. Wie der Sachverständige aber weiter vor dem Senat ausgeführt hat, waren die durch die muskuläre Gegenspannung und Schmerzäußerungen behinderten Bewegungsausschläge bei mehrmaligen geführten Funktionsprüfungen jeweils unterschiedlich ausgeprägt. Wäre (aber) eine echte Funktionsbeeinträchtigung in dem von dem Versicherungsnehmer bei eigentätiger Bewegung demonstrierten Ausmaß tatsächlich vorhanden gewesen, hätte – so nachvollziehbar und überzeugend der Sachverständige – bei den verschiedenen geführten Bewegungsabläufen jeweils in etwa dasselbe Bewegungsmaß erreicht werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, vielmehr wurde bei komplexeren Bewegungsabläufen und unter Ablenkung eine gesteigerte Beweglichkeit bis zu den von dem Sachverständigen in seinem Gutachten angegebenen Winkelgraden erzielt. Dafür, dass das Schultergelenk beschwerdefrei mindestens in diesem Ausmaß beweglich war, spricht auch, dass der Sachverständige ein Bewegungsreiben im linken Schultergelenk bei der Ausführung dieser Bewegungen nicht festgestellt hat. Dies hat er vor dem Senat dahin erläutert, dass er als erfahrener Untersucher Schäden in den Weichteilen, zum Beispiel der Kapsel, die eine weitere Bewegung hindern, bei der geführten Bewegung in der Hand spüren würde, weil die Bewegung dann gleichsam „an den Anschlag“ gelange. Auch die Röntgenaufnahmen zeigten einen weitestgehend ordnungsgemäß ausgeheilten Zustand der Schulter. Nach der dort erkennbaren knöchernen Darstellung sei die Schulter des Versicherungsnehmers in alle Richtungen beweglich – wenn auch nicht voll beweglich – gewesen. Diese objektiven Untersuchungsbefunde stehen auch im Einklang damit, dass die Untersuchung des Versicherungsnehmers in Narkose am 28.12.2000 eine Seit- und Vorhebung der linken Schulter bis 110 Grad ergab. Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Versicherungsnehmer seinen Arm im Schultergelenk weitaus besser bewegen konnte als gegenüber dem Gutachter B. sowie den Sachverständigen Dr. V. und Dr. R. angegeben, ist der Umstand, dass die gesamte Muskulatur des Klägers im Oberarm- und Schulterbereich eine weitaus weniger ausgeprägte Verschmächtigung zeigte, als sie nach Auskunft des Sachverständigen B. bei der von dem Versicherungsnehmer behaupteten nahezu vollständigen Unbeweglichkeit des Schultergelenks eingetreten wäre. Auch der Kalksalzgehalt, dessen Erkennbarkeit auf den Röntgenbildern der Sachverständige bei seiner Anhörung unter Heranziehung der von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen nachvollziehbar erläutert hat, hätte sich wesentlich deutlicher zurückgebildet.

    35

    Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der linke Arm des Klägers im Schultergelenk mindestens so beweglich war, wie es der Sachverständige B. bei den von ihm geführten Bewegungen festgestellt hat. Die im Auftrag der Beklagten erstellten Privatgutachten des Orthopäden Dr. V. und das Rentengutachten des Unfallchirurgen Dr. R. führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Bewegungsmaße, die der Sachverständige Dr. V. in seinem Gutachten vom 24.10.2002, Seite 6 aufgeführt hat, geben nur die Bewegungsgrade bei der von dem Versicherungsnehmer eigentätig demonstrierten Bewegung wieder. Den Versuch einer fremdtätigen Bewegung hat der Versicherungsnehmer, wie Dr. V. in seinem Gutachten ausgeführt hat, durch willkürliche Gegenspannung mit enormer Kraft und die Äußerung von Schmerzen verhindert. Auch die Untersuchungsbefunde des Dr. R. beziehen sich weitgehend auf das von dem Versicherungsnehmer bei der Untersuchung geäußerte Schmerzempfinden. Zusammenfassend heißt es auf Seite 6 des Gutachtens Dr. R., bei dem Patienten bestehe eine willkürliche Schonhaltung ohne aktive Mitarbeit bei bekannter (nicht auf dem hier in Frage stehenden Unfall beruhender) psychiatrisch/neurologischer Erkrankung. Deshalb stehen diese Gutachten nicht im Widerspruch zu den von dem Sachverständigen B. getroffenen Feststellungen betreffend die Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Der Einholung eines weiteren Gutachtens zum Grad der Beweglichkeit des Schultergelenks, wie von den Klägern in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 16.10.2008 und 22.10.2008 nochmals angeregt, bedarf es daher nicht. Der Senat sieht keinen Anlass, an den von dem Sachverständigen B. getroffenen, im Termin vor dem Senat erläuterten sachkundigen Feststellungen zu zweifeln.

    36

    Der Senat bewertet die Funktionseinbuße des linken Schultergelenks des Versicherungsnehmer auf der Grundlage der sachkundigen Feststellungen, die der Sachverständige B. zu dem noch möglichen Bewegungsausmaß des Schultergelenks getroffen hat, mit 4/7 Armwert.

    37

    Bei der Bewertung der Funktionseinschränkung nach der Gliedertaxe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

    38

    Die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung:

    39

    „Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile ... gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

    40

    Arm im Schultergelenk 70 %.

    41

    Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.“

    42

    wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer nicht dahin auslegen, dass bei der Teilbeweglichkeit eines Gelenks – hier des Schultergelenks – die noch erzielbaren Bewegungsausmaße in ein rein rechnerisches Verhältnis zu dem vollen, dem gesunden Menschen möglichen Bewegungsausmaß (170 bis 180 Grad) gesetzt wird. Vielmehr stellt die Gliedertaxe durch die Formulierung „Funktionsunfähigkeit“ bzw. „Funktionsbeeinträchtigung“ auf eine funktionelle Betrachtung ab (vgl. BGH RUS 2001, 130). Ist die Beweglichkeit des Arms im Schultergelenk durch dessen Einsteifung nicht vollständig aufgehoben, kommt es daher darauf an, inwieweit die Funktionen des Armes im Schultergelenk noch aufrechterhalten sind. Dabei ist bedeutsam, dass, wie der Sachverständige B. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat und wie ohne weiteres einsichtig ist, die Bewegungsgrade des Arms im Schultergelenk in der ersten Hälfte funktionell bedeutsamer sind als die darüber hinausgehenden Bewegungsgrade (oberhalb der Horizontalen). Denn bei dem „bestimmungsgemäßen Gebrauch des Arms im Schultergelenk“ werden die Bewegungen unterhalb der Horizontalen im täglichen Leben weitaus häufiger ausgeführt, z.B. bei vielen sitzenden Tätigkeiten, beim Essen, bei der Körperreinigung, beim Bekleiden – soweit die Kleidung nicht über den Kopf gezogen wird – sowie selbst bei einigen von den Klägern im Schriftsatz vom 16.10.2008 angeführten sportlichen Betätigungen und leichteren Hausarbeiten. Da die Beweglichkeit des Schultergelenks des Versicherungsnehmers nach den von dem Sachverständigen festgestellten Bewegungsausmaßen einen Großteil derartiger Verrichtungen ermöglichte, kann bei funktioneller Betrachtung ein Invaliditätsgrad von mehr als 4/7 Armwert nicht angenommen werden.

    43

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    44

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    45

    Wie bereits vorstehend ausgeführt, geben die Schriftsätze der Kläger vom 16. und 22.10.2008 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, insbesondere nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger zu überlegenen Erkenntnissen bezüglich der Funktionseinschränkung des Schultergelenks des vormaligen Klägers gelangen könnte, die zu einer abweichenden Bewertung des Invaliditätsgrads führen könnten.

    46

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 43.869,24 €.

    47

    Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.