27.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247302
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 14.01.2025 – 3 U 114/24
Verbindet die Rechtssprache mit einem in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist im Zweilfel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes darunter verstehen.
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Beschluss vom 14.01.2025, Az. 3 U 114/24
In dem Rechtsstreit
…
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2024 - Aktenzeichen: 2-08 O 700/23 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Leistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung wegen eines beschädigten Brunnens.
Der Brunnen wurde im Jahr 2012 angefertigt und steht seitdem auf einer Terrasse der bei der Beklagten seit dem Jahr 2014 versicherten Risikoanschrift. Er ist aus Kalkstein gefertigt und wiegt 700 kg (ohne Wasser).
Der Kläger hat behauptet, er habe den Brunnen wie jedes Jahr vor Eintritt der Frostperiode im November/Anfang Dezember 2022 geleert und außer Betrieb genommen, indem er ihn von der elektrischen Versorgung abgeklemmt habe. Ende April 2023 habe er den Brunnen wieder mit Wasser befüllen wollen und dabei festgestellt, dass Wasser aus dem Gesteinsblock des Brunnens ausgetreten sei. Laubreste, die offenbar von den vielen Bäumen auf dem Grundstück stammten, hätten den Abfluss des Brunnens verstopft. Durch diese Verstopfung habe sich ein Rückstau von Regenwasser gebildet. Der Brunnentrog sei anlässlich der strengen Frostperiode im Februar 2023 durch Eisdruck gesprengt worden. Der Brunnen sei nicht reparabel, weshalb er neu angefertigt werden müsse, was Kosten in Höhe von 6.198,75 EUR netto verursache. Der Brunnen sei transportabel und weder einbetoniert noch angeschraubt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Brunnen gehöre zum versicherten Hausrat. Der vollständig und aufmerksam lesende und um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer könne aus § 2 i.V.m. Ziff. I der Definitionen der Versicherungsbedingungen erkennen, dass zum Haushalt sowohl Sachen gehörten, die sich innerhalb eines Gebäudes als auch außerhalb befänden. Bis hin zu Gegenständen, die transportabel und auch zum Einsatz außerhalb des versicherten Gebäudes bestimmt seien wie beispielhaft Sportgeräte oder medizinische Hilfsmittel. Der Versicherung lägen die als Anlage K1 vorgelegten Versicherungsbedingungen HR 2013 zugrunde.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Outdoor-Brunnen sei keine versicherte Sache in der Hausratversicherung. Es handele sich bei diesem schon begrifflich nicht um Hausrat. Der Brunnen müsse auf ein festes Fundament gestellt werden, welches zweifellos zum Grundstück gehöre und mit dem Grundstück fest verbunden sei, wie auch der Brunnen selbst - allein schon durch seine eigene Schwere und Auflagekraft - nach der Verkehrsanschauung fest mit dem Grundstück verbunden sei. Der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer ordne den Brunnen aus all diesen Gründen schon begrifflich nicht seinem - beweglichen - Hausrat, sondern dem Grundstück zu. Überdies könne er der Enumeration der Sachen in § 2 der Versicherungsbedingungen und im Definitionsteil E. Ziff. I. entnehmen, dass bspw. auch individuell für das Gebäude angefertigte Anbaumöbel und Anbauküchen nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehörten, und hieraus ableiten, dass ein nicht serienmäßig produzierter, individuell angefertigter Outdoor-Brunnen, welcher im Garten gesetzt werde, ebenso nicht dem Hausrat, sondern dem Grundstück zuzuordnen sei. Die Gegenstände in den Enumerationen in § 2 der Versicherungsbedingungen und im Definitionsteil E. Ziff. I. zählten gerade deshalb einzeln auf, weil diese - wie der gegenständliche Outdoor-Brunnen - eben nicht ohne weiteres unter die allgemeine bedingungsgemäße Definition von Hausrat fielen. Outdoor-Brunnen seien in den Enumerationen nicht genannt. Der Versicherung lägen die als Anlage B 1 vorgelegten Versicherungsbedingungen HR 2015 zugrunde. Zudem stelle sich die Frage, weshalb der Kläger in Kenntnis des Baumbestandes auf seinem Grundstück und des damit einhergehenden Laubfallrisikos den Outdoor-Brunnen nach dessen Entleerung 2022 vor Eintritt der Frostperiode nicht mit einer Plane, einem Netz, einer Holzplatte o.Ä. abgedeckt habe, um eine vorhersehbare Verstopfung des Brunnenabflusses durch Laubfall in den Brunnen zu verhindern.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.10.2024 (Bl. 196ff. d. LG-A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsscheins lägen der Versicherung die „allsafe home“ Hausratversicherung Versicherungsbedingungen (Stand 05/2015) zugrunde (Bl. 2, 78 d.A., nachfolgend: HR 2015, vorgelegt als Anlage B1). Es dürfte sich bei dem Outdoor-Brunnen bereits um keinen Hausratsgegenstand handeln, was letztlich offengelassen werden könne, da jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung vorliege. Nach § 2 Abs. 1 D. HR 2015 sind „alle Sachen, auch fremdes Eigentum, [versichert], die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen (Hausrat - siehe Definitionen)“. Die genannten „Definitionen“ fänden sich in E. HR 2015. Nach I. E. HR 2015 gehörten zum Hausrat „alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.“. Als „mitversichert“ würden in § 2 Abs. 2 HR 2015 dennoch weitere Sachen genannt: Antennenanlagen und Markisen, Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe dienten, in das Gebäude eingefügte Sachen als Mieter, technische und optische Anlagen, die zur Sicherung des Hausrats dienten, Sachen, die in das Gebäude eingefügt worden seien. Aus der Formulierung „mitversichert“ in Abgrenzung zur vorherigen Definition werde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass diese Gegenstände kein Hausrat entsprechend der vorherigen Definition, aber dennoch mitversicherte Gegenstände seien. Hinsichtlich d) und e) werde dies auch dadurch klar, dass die Einschlüsse nur dann gälten, wenn keine Entschädigung durch eine Gebäudeversicherung erlangt werden könne. I. E. HR 2015 erweitere den Hausratbegriff über die Definition hinaus durch weitere Gegenstände, wie dies durch die Formulierung „Ferner“ deutlich werde. Hierzu gehörten in das Gebäude eingefügte Sachen als Mieter sowie Anbaumöbel und Anbauküchen, im Haushalt des Mieters befindliches fremdes Eigentum, selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Carts und Spielzeuge, Kanus, Ruder-, Fall- und Schlauchboote, Fall- und Gleitschirme sowie Haustiere. Nicht versichert seien nach § 5 Nr. 7 D. HR 2015 „Gebäudebestandteile - Einschlüsse siehe §§ 2, 4 und 8 HR 2015 sowie Definitionen (Hausrat)“. Da Gebäudebestandteile schon begrifflich kein Hausrat seien, handele es sich nur um eine Klarstellung. Zudem gehe es um eine Abgrenzung zur Gebäudeversicherung (Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § 6 Rn. 11, beck-online). Gleiches gelte auch für Grundstücksbestandteile, die begriffsmäßig kein Hausrat seien, auch wenn dies nicht klargestellt werde. Das Grundstück sei der Versicherungsort, nicht aber der Versicherungsgegenstand. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen verstehen müsse. Abzustellen sei hier auf einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung. Aus der oben genannten Regelungssystematik werde für den Versicherungsnehmer verständlich, dass die als „ferner“ und „mitversichert“ genannten Gegenstände grundsätzlich nicht unter die verwendete Hausratdefinition zu fassen seien, sofern sie bspw. Gebäudebestandteile seien, sofern solche nicht ausnahmsweise enumerativ aufgezählt würden. Die Erweiterung sei aufgrund der Enumeration abschließend. Outdoor-Brunnen würden dort ebenso wenig genannt wie andere Gegenstände, unter die sich Outdoor-Brunnen subsumieren ließen. In den Enumerationen würden auch ausnahmsweise nur in das Gebäude eingefügte Sachen aufgezählt. In das (Garten-)Grundstück eingefügte Sachen würden jedoch nicht einmal in den Ausnahmen und Begriffserweiterungen der Enumerationen aufgezählt. Der Steinbrunnen dürfte Bestandteil des Grundstücks und damit bereits begriffsmäßig kein Hausrat sein, was jedoch offengelassen werden könne. Für den Einbau des Brunnens sei ein Portalkran notwendig, wie sich aus der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung ergebe. Er ruhe bereits durch seine Schwere von 700 kg auf dem Grundstück. Der Klägervertreter habe in der mündlichen Verhandlung zudem mitgeteilt, dass der Brunnen durch Leitungen mit Wasser versorgt werde. Dies sei auch aus den als Anlage K 2 beigefügten Fotos (Bl. 30 d.A.), die Wasserleitungen zeigten, ersichtlich. Es liege eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor, indem der Kläger den Brunnen nicht vor gefrierendem neuen Regenwasser geschützt, sondern diesen lediglich entleert habe. Nach § 14 Nr. 1 b) D. HR 2015 habe der Versicherungsnehmer die versicherte Sache in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der verständige Versicherungsnehmer wisse, dass im Herbst Laub falle, es stark regnen könne und Regenwasser im Winter zu Eis gefriere. Daher habe der Versicherungsnehmer auch Hausratgegenstände, die Regenwasser aufnehmen könnten, zu entleeren und unterzustellen oder abzudecken, damit diese keine Frostschäden erlitten. Nur so könnten diese Gegenstände, die draußen stünden, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Der Kläger habe dies auch erkannt, indem er vorgetragen habe, den Brunnen entleert zu haben. Er habe es jedoch versäumt, den Brunnen mit einer Plane abzudecken, damit er sich nicht mit Regenwasser fülle. Indem er es unterlassen habe, den Brunnen abzudecken, und ihn lediglich entleert habe, habe er dasjenige unterlassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Auch ein mangelfreier Brunnen werde irgendwann durch Eis gesprengt, wenn er Regenwasser aufnehme, das gefriere. Aus diesem Grunde würden auch Regentonnen im Winter nicht nur entleert, sondern es werde dafür gesorgt, dass kein neues Regenwasser eintrete, das gefrieren könne. Dass der Kläger den Brunnen lediglich entleert habe, ohne dafür zu sorgen, dass er sich wieder und wieder mit Regenwasser fülle, habe damit nicht genügt, um den Brunnen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Zwar sei nach § 4 Nr. 1 D. HR 2015 auch die grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen. Jedoch seien Verletzungen von Obliegenheiten wie der vorliegenden hiervon ausgeschlossen. In diesen Fällen sei die grobe Fahrlässigkeit also nicht von der Deckungserweiterung des § 4 Nr. 1 D. HR 2015 umfasst. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wiege derart schwer, dass nach Auffassung des Landgerichts der Anspruch vollständig zu kürzen sei, § 14 Nr. 3 a) Abs. 2 D. HR 2015 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG. Hätte der Kläger den Brunnen abgedeckt, wäre Regenwasser nicht hineingelaufen und der Brunnen wäre unversehrt geblieben. Da der Hauptanspruch unbegründet sei, seien auch die Nebenansprüche unbegründet.
Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Versorgung mit Strom erfolge schlichtweg durch ein Stromkabel, das mit der Außensteckdose an der Terrassenwand verbunden sei. Das Objekt stehe auf eigenem Gewicht auf der Terrasse im Garten. Es sei weder verschraubt noch einbetoniert noch sonst wie befestigt. Es sei auch keinesfalls an eine Wasserleitung angeschlossen. Hier habe das Landgericht die Erörterungen im Termin vom 12.08.2024 völlig missverstanden. Das Fehlverständnis werde weder durch das Protokoll vom 12.08.2024 noch durch die schriftsätzlichen Ausführungen gestützt. Richtig sei vielmehr, dass das Landgericht in der Verhandlung vom 12.08.2024 überraschend angesprochen habe, dass die Klage angeblich unschlüssig sei, weil sie sich nicht dazu verhalte, ob anstelle der im Kostenvoranschlag des Steinhauers Herrn A enthaltenen Pumpen und sonstige elektrischen Versorgungsteile für eine neue Brunnenhülle nicht die alten Teile wiederverwendet werden könnten. Diese überraschende These sei auf die Erkenntnis gestützt worden, dass in den Lichtbildern Anl. K2 Elektroleitungen zu sehen seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daraufhin erklärt, dass es sich dabei um Wasserleitungen handele. Schließlich müsse das Wasser für die Froschkönige durch entsprechende Leitungen in diese verbracht werden. Es sei zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, dass der Brunnen an eine stationäre oder sonst wie festverbundene Wasserleitung angebunden sei, die ihn mit Frischwasser versorge. Dies sei auch nicht der Fall. Bei den sieben Pumpen handele es sich um Umwälzpumpen, die lediglich das manuell in den Brunnen einzufüllende Wasser in die Froschkönige befördere, von wo es wieder in die Brunnenschale fließe. In der Verhandlung vor dem Landgericht sei es ausschließlich um die Unterstellung gegangen, dass die elektrischen Anlagen wohl wiederverwendet werden könnten. Was nicht einmal die Beklagte selbst vorgetragen habe. Dass der Brunnen selbst an eine stationäre oder sonst wie dauerhafte Frischwasserversorgung angeschlossen sei, sei in der Verhandlung weder diskutiert, noch seien Erklärungen abgegeben worden, die das Fehlverständnis des Landgerichts zu den Wasserleitungen hätten erzeugen können. Im Nachhinein zeige sich ein gewisses Vorurteil des Landgerichts, um ein gewünschtes Auslegungsergebnis zu konstruieren, denn auch der Begriff des Outdoorbrunnens stamme weder vom Kläger noch dem Hersteller des Brunnens, sondern sei von der seitens der Beklagten vorgeschalteten Maklerin in der Korrespondenz verwendet worden. Dies sei eine Meinung ohne inhaltliche Definition. Die Brunnenschale, die auf den Lichtbildern Anl. K2 gut zu erkennen sei, könnte genauso gut im Inneren des Hauses aufgestellt werden, zumal sie gerade nicht über eine Wasserversorgung durch Zuleitung verfüge, und deshalb auch beispielhaft keine Leitung unter Putz verlegt werden müsste. Es handele sich um einen offenkundig flexiblen Gegenstand. Auf das Gewicht komme es aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht an. Im Ansatz zutreffend gehe das angefochtene Urteil davon aus, dass die Definitionen in Kapitel E des Vertragsgewerks für die Auslegung des Begriffs Hausrat herangezogen würden. Maßgeblich sei dabei zunächst die Zugehörigkeit zum Haushalt des Versicherungsnehmers. Zudem müssten sie zum Gebrauch bzw. Verbrauch dienen, ohne dass diese Begriffe wiederum eine Definition erführen. Eine Beschränkung des Haushalts auf solche Sachen, die sich nur oder jedenfalls im Wohngebäude befänden, enthielten die Bedingungen nicht. Aus den Spiegelstrichen 4-6 werde der aufmerksam lesende und um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer entnehmen können, dass nach den Bedingungen auch solche Sachen zum Hausrat gehörten, die üblicherweise außerhalb des versicherten Grundstücks zum Einsatz kämen, sehe man einmal vom Rasenmäher ab, und zwar ungeachtet ihres gewöhnlichen Aufbewahrungsorts in oder außerhalb des Wohngebäudes. Die Erkenntnis, dass ein wo auch immer auf dem Grundstück abgestellter Zierbrunnen üblicherweise nicht außerhalb des Versicherungsorts gebraucht werde, dürfte außer Frage stehen. Auch von daher habe der Versicherungsnehmer keinen Anlass zur Annahme, dass ein im Garten abgestelltes Objekt, das auch genau dort seinen dauerhaften Platz habe, im Sinne von Ziff. I der Definitionen zum Hausrat erklärt werden müsste. Auch der Hinweis auf Kapitel D § 5 der HR 2015 stütze die Argumente des Landgerichts nicht. Die dort unter Nr. 7 ausgeschlossenen Gebäudebestandteile erführen in den Definitionen nur insofern eine Erläuterung, dass in das Gebäude eingefügte Sachen eines Mieters oder Wohnungseigentümers zum Hausrat gehören sollten, obwohl sie als Bestandteil des Gebäudes verstanden würden. Dem Mieter als Versicherungsnehmer werde erkennbar sein, dass für die von ihm angeschafften und unterhaltenen Einbauten auch dann noch Versicherungsschutz bestehen solle, obwohl sie eigentlich dem Vermieter gehörten. Und dem Wohnungseigentümer sei schon aus den regelmäßigen Diskussionen und Abstimmungen über Unterhaltungskosten von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum die juristische Unterscheidung deutlich. Er werde erkennen, dass von ihm in das Gebäude (Gemeinschaftseigentum) eingefügte Sachen auch dann Versicherungsschutz genössen, wenn sie durch ihren Einbau nicht mehr ihm allein, sondern der WEG gehörten. Den unter Juristen bekannten Hintergrund für die Definition zu Anbaumöbeln und Einbauküchen, die serienmäßig produziert würden, werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer natürlich nicht erkennen. Er werde allerdings herauslesen können, dass explizit diese Sachen jedenfalls dann versichert seien, wenn sie sich im Gebäude befänden, was keinesfalls bedeute, dass andere Sachen, die sich außerhalb des Gebäudes befänden, nicht zum Hausrat gehören sollten. Der Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei dem Ausschluss von (sonstigen) Gebäudebestandteilen nur um eine Klarstellung handele, weil diese schon begrifflich kein Hausrat seien, möge man zustimmen. Dass hier eine Abgrenzung zur Gebäudeversicherung klargestellt werden solle, werde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wiederum nicht erkennbar. Auch die im Urteil zitierte Kommentarstelle finde keine Begründung, warum dem Versicherungsnehmer anderweitige Begrifflichkeiten in der Gebäudeversicherung und deren Abgrenzung zur Hausratversicherung geläufig sein sollten. Aus den hier vereinbarten Bedingungen jedenfalls werde dies nicht erkennbar, und allein diese seien für die Auslegung maßgeblich. Allgemeines Verständnis für mögliche Trennlinien zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung existierten nun einmal beim nicht juristisch vorgebildeten Publikum nicht. Zutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, dass das Grundstück der Versicherungsort sei, nicht aber der Versicherungsgegenstand. Nur ziehe es daraus die falschen Folgerungen. Es bedürfe keiner Definitionen und auch keiner bedingungsgemäßen Erweiterung des Versicherungsschutzes für Hausratsgegenstände auch im Garten, weil sie sich nun einmal dann auf dem versicherten Grundstück befänden. Es seien unzulässigerweise die Begriffe Gebäude mit Grundstück gleichgesetzt und suggeriert worden, der Versicherungsnehmer werde annehmen, dass in das Gartengrundstück „eingefügte" Sachen nicht erwähnt würden, obwohl sie doch nach den Definitionen hätten erwähnt werden müssen. Dazu müsste er wissen und einschätzen können, ob und wann ein Gegenstand, der mit dem Grundstück nicht oder nicht dauerhaft verbunden sei, nach den sachenrechtlichen Vorschriften des BGB als Grundstücksbestandteil gewertet werden müsste. Wertungsmöglichkeiten, die schon in der Frühzeit des BGB zu Diskussionen geführt hätten, seien dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer fremd, und schon gar nicht als nicht geschriebener Bestandteil der Bedingungen zu behandeln. Das angefochtene Urteil verkenne im Hinblick auf die angenommene Obliegenheitsverletzung zunächst, dass der ausweislich Anl. K5 bereits im Mai 2012 gelieferte Brunnen bis zum Schadenseintritt im Winter 2022/2023 (das genaue Schadensdatum ist unstreitig unbekannt) niemals einen Schaden erlitten gehabt habe, obwohl der Kläger den Brunnen niemals abgedeckt, sondern wie vorgetragen jeweils nur entleert und von der elektrischen Versorgung abgeklemmt gehabt habe. Der Kläger habe mithin allen Grund anzunehmen gehabt, dass die ordnungsgemäße Entleerung über den hierfür vorgesehenen Abfluss ausreichend gewesen sei, um die Brunnenschale entleert zu halten, zumal die HR 2015 in § 14 Ziff. 1 c) lediglich verlangten, alle wasserführenden Anlagen zu entleeren und entleert zu halten. Die vom Landgericht zitierte Klausel in b) betreffe erkennbar etwas Anderes, nämlich die Instandhaltungs- und -setzungspflicht. Der Kläger hätte nicht annehmen müssen, dass nach mehr als 10 Jahren sich überraschenderweise Niederschlagswasser in einem offenen Abfluss staute, weil sich dort Laubmaterial angesammelt habe, und dies zu einem Schaden an dem Gesteinsblock der Brunnenschale führen könnte. Zudem sei die Beklagte ausweislich der Anl. K3 selbst davon ausgegangen, dass Schäden durch Frosteinwirkungen nur auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Brunnens zurückzuführen sein könnten. Der Versicherer beschäftige bekanntlich auch technische Fachleute, auf deren Urteil die Antwort vom 05.05.2023 offenkundig beruht habe. Es gebe keinen Grund, weshalb der Versicherungsnehmer als Laie habe annehmen müssen, dass eine unterstellte temporäre Sammlung von Niederschlagswasser bei Frosttemperaturen zu einem Schaden hätten führen können. Das angefochtene Urteil dehne den Begriff der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten deutlich über das hinaus, was die Beklagte tatsächlich in ihren Vertrag geschrieben habe, und unterstelle gegen die ersichtlichen Fakten eine grobe Pflichtverletzung des Klägers, obwohl selbige allenfalls am untersten Rande mit entsprechend allenfalls geringfügiger Kürzung nach § 28 Abs. 2 VVG denkbar wäre. Tatsächlich sei nicht einmal einfache Fahrlässigkeit gegeben. Denn eine Betriebsanleitung dergestalt, dass der Brunnen nach Entleerung abzudecken sei, habe der Kläger weder durch die Vertragsbedingungen noch durch den Lieferanten erhalten, und solches behaupte auch die Beklagte selbst nicht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.198,75 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 05.03.2023 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von 713,76 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 02.09.2023 zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 6.198,75 aus dem streitgegenständlichen Hausratsversicherungsvertrag.
aa) Dabei kann es dahinstehen, ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
bb) Denn bei dem nach Behauptung des Klägers frostgeschädigten Brunnen handelt es sich nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Hausratsgegenstand.
(1) Nach § 2 der hier von der Berufung unangegriffen vereinbarten Bedingungen für die Hausratversicherung (HR 2015) sind alle Sachen versichert, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Mitversichert sind unter anderem privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, sowie Sachen, die vom Versicherungsnehmer in seiner Eigentumswohnung nachträglich in das Gebäude eingefügt wurden. Nach § 5 Ziffer 7 HR 2015 sind hingegen Schäden an Gebäudebestandteilen nicht versichert. Nach Ziffer I der ebenfalls einbezogenen Definitionen gehören zum Hausrat ferner alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt, Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, sowie weitere aufgezählte Gegenstände, unter die der gegenständliche Brunnen nicht fällt.
Mit diesen vereinbarten Bedingungen hat die Beklagte den überkommenen Hausratbegriff übernommen. Versichert ist damit der Hausrat als umfassender Sachinbegriff. Dazu gehört alles, was dem Haushalt zur privaten Nutzung dient. Das sind nach dem Klammerzusatz Sachen, die zum Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, insbes. also auch alle Einrichtungsgegenstände. Der Gebrauch muss nicht bestimmungsgemäß sein. Der Besitz oder ein einfaches Vorhandensein in der Wohnung reichen aus (vgl. nur Prölss/Martin/Klimke, VVG, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A6 Rn. 2, beck-online).
Der allgemeine Hausratsbegriff erfasst grundsätzlich nicht (sachenrechtliche) Bestandteile des Gebäudes, die daher auch (klarstellend) durch § 5 Ziffer 7 HR 2015 vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Dieser Ausschluss wird lediglich zum Schutz von Mietern und Wohnungseigentümern durchbrochen (vgl. nur Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A6 Rn. 5, beck-online).
Ob eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 94 Abs. 2 BGB (vgl. etwa Prölss/Martin/Klimke, VVG, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A6 Rn. 12; Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 32 Rn. 23). Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Als Gebäude zählen auch Mauern (vgl. BGH NJW 2011, 380), Zäune (vgl. LG Hamburg ZMR 2004, 914; LG Hannover NJW-RR 1987, 208; FG Brandenburg BeckRS 1998, 31026521) und verlegte Pflastersteine (vgl. OLG Hamm BeckRS 1998, 16222). Ob eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, bestimmt sich nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB, also danach, ob sie mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Einzelfalls maßgeblich. Den Gegensatz zur festen Verbindung bildet die leicht lösbare Verbindung (vgl. RG HRR 1932 Nr. 700), so dass die Festigkeit einer Verbindung dann anzunehmen ist, wenn die Trennung Schwierigkeiten bereitet. Dabei sind zwei Gesichtspunkte für die Festigkeit einer Verbindung entscheidend. Einmal wird die Schwierigkeit der Ablösung und damit eine feste Verbindung bejaht, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist. Zum zweiten wird auf die Kosten der Trennung abgestellt und eine feste Verbindung bejaht, wenn die Abtrennung des Bestandteils nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühe und Kosten möglich wäre (vgl. RG SeuffA 82 Nr. 38; LG Landshut NJW-RR 1990, 1037). Maßgeblich für die Unverhältnismäßigkeit der Trennungskosten ist der wirtschaftliche Wert des abgetrennten Bestandteils (vgl. RGZ 158, 362; LG Flensburg WM 2000, 2112).
(2) Unter Anwendung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem gegenständlichen Brunnen um einen fest verbundenen Gebäudebestandteil. Ein erweiterter Versicherungsschutz für Mieter und Wohnungseigentümer ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es auf die Verkehrsanschauung ankommt. Diese führt nach der Überzeugung des Senats dazu, dass es sich bei dem auf der Terrasse aufgestellten Brunnen (Seite 2 der Berufungsbegründung, Bl. 15 d. OLG-A.) um ein nicht versichertes Gebäudebestandteil handelt. Bei der Terrasse selbst, auf der der gegenständliche Brunnen steht, handelt es sich aus vorgenannten Gründen um ein Gebäude im Sinne des § 94 BGB, zumal eine solche offensichtlich dem Aufenthalt von Menschen - wenn auch im Freien - dient und das Wohngebäude bzw. dessen Nutzung vervollständigt. Der gegenständliche Brunnen ist entgegen der Auffassung des Klägers fest mit der Terrasse verbunden. Zwar ist dieser nicht einbetoniert und daher nicht gesondert mit der Terrasse verbunden. Darauf kommt es aber nicht maßgeblich an. Denn die Wertung des § 94 Abs. 1 S. 1 BGB für wesentliche Bestandteile eines Grundstücks ist auch auf wesentliche Bestandteile einer Terrasse zu übertragen. Ob sich die Bestandteilseigenschaft schon aus dem Eigengewicht des Brunnens ergibt, kann dabei dahinstehen. Denn nach der Überzeugung des Senats sind die Trennungskosten ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Angebots derart unverhältnismäßig hoch, dass ein Gebäudebestandteil vorliegt. Demnach betragen die Kosten einer Trennung, für die ohne Beschädigung des Brunnens ein Portalkran notwendig ist, € 1.835,00 ohne MWSt., während ein neuer Brunnen einen Wert von € 4.043,75 ohne MWSt. hat. Allein dies ergibt schon Trennungskosten von 45% des Neuwerts, was die Unwirtschaftlichkeit ergibt. Tatsächlich ist aber auf den Zeitwert eines 11 Jahre alten Brunnens abzustellen, der allenfalls auf 50% des Neuwerts zu schätzen sein dürfte, so dass die Trennungskosten 90% des Zeitwerts betragen dürften, was in jedem Fall als unwirtschaftlich anzusehen ist.
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein anderes Ergebnis. Entgegen seiner Auffassung sind die Klauseln nicht intransparent oder unklar. Dass Bestandteile eines Gebäudes nicht versichert sind, ist ausdrücklich in § 5 Ziffer 7 HR 2015 festgehalten. Zudem sind die Ausnahmen davon für jeden Versicherungsnehmer transparent dargelegt, nämlich dahingehend, dass ein erweiterter Versicherungsschutz für Bestandteile eines Gebäudes nur für Mieter oder Wohnungseigentümer greift. Schließlich ist auch die Verwendung des Begriffs Gebäudebestandteil nicht missverständlich, da dieser Begriff letztlich in § 94 Abs. 2 BGB definiert ist. Aufgabe von Versicherungsbedingungen ist es nicht, den Stand von Rechtsprechung und Literatur wiederzugeben, um dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Begriff des Gebäudebestandteils zu erläutern. Dies könnten sie gar nicht leisten, da es für die Einordnung als Gebäudebestandteil auf die Verkehrsanschauung im Einzelfall ankommt.
Im Übrigen sind allgemeine Versicherungsbedingungen zwar so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt aber dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts Anderes verstehen wollen (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2016, 1505, 1507; NJW 2019, 2172, 2173; Reiff, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, Band 3, 1. Teil, Kapitel 2, Rn. 105; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 33). Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas Anderes ergibt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2016, 1505; NJW 2019, 2172, 2173 f.). Dafür ist hier nichts ersichtlich, weswegen es im Streitfall - wie oben näher dargelegt - auf die sachenrechtliche Einordnung des Brunnens ankommt.
b) Mangels Hauptforderung hat der Kläger daher gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem vorgenannten Betrag aus §§ 288, 286 BGB noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 713,76 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen aus §§ 288, 286 BGB.
2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat angesichts dessen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.
Tenor
…
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2024 - Aktenzeichen: 2-08 O 700/23 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Leistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung wegen eines beschädigten Brunnens.
Der Brunnen wurde im Jahr 2012 angefertigt und steht seitdem auf einer Terrasse der bei der Beklagten seit dem Jahr 2014 versicherten Risikoanschrift. Er ist aus Kalkstein gefertigt und wiegt 700 kg (ohne Wasser).
Der Kläger hat behauptet, er habe den Brunnen wie jedes Jahr vor Eintritt der Frostperiode im November/Anfang Dezember 2022 geleert und außer Betrieb genommen, indem er ihn von der elektrischen Versorgung abgeklemmt habe. Ende April 2023 habe er den Brunnen wieder mit Wasser befüllen wollen und dabei festgestellt, dass Wasser aus dem Gesteinsblock des Brunnens ausgetreten sei. Laubreste, die offenbar von den vielen Bäumen auf dem Grundstück stammten, hätten den Abfluss des Brunnens verstopft. Durch diese Verstopfung habe sich ein Rückstau von Regenwasser gebildet. Der Brunnentrog sei anlässlich der strengen Frostperiode im Februar 2023 durch Eisdruck gesprengt worden. Der Brunnen sei nicht reparabel, weshalb er neu angefertigt werden müsse, was Kosten in Höhe von 6.198,75 EUR netto verursache. Der Brunnen sei transportabel und weder einbetoniert noch angeschraubt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Brunnen gehöre zum versicherten Hausrat. Der vollständig und aufmerksam lesende und um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer könne aus § 2 i.V.m. Ziff. I der Definitionen der Versicherungsbedingungen erkennen, dass zum Haushalt sowohl Sachen gehörten, die sich innerhalb eines Gebäudes als auch außerhalb befänden. Bis hin zu Gegenständen, die transportabel und auch zum Einsatz außerhalb des versicherten Gebäudes bestimmt seien wie beispielhaft Sportgeräte oder medizinische Hilfsmittel. Der Versicherung lägen die als Anlage K1 vorgelegten Versicherungsbedingungen HR 2013 zugrunde.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Outdoor-Brunnen sei keine versicherte Sache in der Hausratversicherung. Es handele sich bei diesem schon begrifflich nicht um Hausrat. Der Brunnen müsse auf ein festes Fundament gestellt werden, welches zweifellos zum Grundstück gehöre und mit dem Grundstück fest verbunden sei, wie auch der Brunnen selbst - allein schon durch seine eigene Schwere und Auflagekraft - nach der Verkehrsanschauung fest mit dem Grundstück verbunden sei. Der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer ordne den Brunnen aus all diesen Gründen schon begrifflich nicht seinem - beweglichen - Hausrat, sondern dem Grundstück zu. Überdies könne er der Enumeration der Sachen in § 2 der Versicherungsbedingungen und im Definitionsteil E. Ziff. I. entnehmen, dass bspw. auch individuell für das Gebäude angefertigte Anbaumöbel und Anbauküchen nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehörten, und hieraus ableiten, dass ein nicht serienmäßig produzierter, individuell angefertigter Outdoor-Brunnen, welcher im Garten gesetzt werde, ebenso nicht dem Hausrat, sondern dem Grundstück zuzuordnen sei. Die Gegenstände in den Enumerationen in § 2 der Versicherungsbedingungen und im Definitionsteil E. Ziff. I. zählten gerade deshalb einzeln auf, weil diese - wie der gegenständliche Outdoor-Brunnen - eben nicht ohne weiteres unter die allgemeine bedingungsgemäße Definition von Hausrat fielen. Outdoor-Brunnen seien in den Enumerationen nicht genannt. Der Versicherung lägen die als Anlage B 1 vorgelegten Versicherungsbedingungen HR 2015 zugrunde. Zudem stelle sich die Frage, weshalb der Kläger in Kenntnis des Baumbestandes auf seinem Grundstück und des damit einhergehenden Laubfallrisikos den Outdoor-Brunnen nach dessen Entleerung 2022 vor Eintritt der Frostperiode nicht mit einer Plane, einem Netz, einer Holzplatte o.Ä. abgedeckt habe, um eine vorhersehbare Verstopfung des Brunnenabflusses durch Laubfall in den Brunnen zu verhindern.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.10.2024 (Bl. 196ff. d. LG-A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsscheins lägen der Versicherung die „allsafe home“ Hausratversicherung Versicherungsbedingungen (Stand 05/2015) zugrunde (Bl. 2, 78 d.A., nachfolgend: HR 2015, vorgelegt als Anlage B1). Es dürfte sich bei dem Outdoor-Brunnen bereits um keinen Hausratsgegenstand handeln, was letztlich offengelassen werden könne, da jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung vorliege. Nach § 2 Abs. 1 D. HR 2015 sind „alle Sachen, auch fremdes Eigentum, [versichert], die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen (Hausrat - siehe Definitionen)“. Die genannten „Definitionen“ fänden sich in E. HR 2015. Nach I. E. HR 2015 gehörten zum Hausrat „alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.“. Als „mitversichert“ würden in § 2 Abs. 2 HR 2015 dennoch weitere Sachen genannt: Antennenanlagen und Markisen, Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe dienten, in das Gebäude eingefügte Sachen als Mieter, technische und optische Anlagen, die zur Sicherung des Hausrats dienten, Sachen, die in das Gebäude eingefügt worden seien. Aus der Formulierung „mitversichert“ in Abgrenzung zur vorherigen Definition werde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass diese Gegenstände kein Hausrat entsprechend der vorherigen Definition, aber dennoch mitversicherte Gegenstände seien. Hinsichtlich d) und e) werde dies auch dadurch klar, dass die Einschlüsse nur dann gälten, wenn keine Entschädigung durch eine Gebäudeversicherung erlangt werden könne. I. E. HR 2015 erweitere den Hausratbegriff über die Definition hinaus durch weitere Gegenstände, wie dies durch die Formulierung „Ferner“ deutlich werde. Hierzu gehörten in das Gebäude eingefügte Sachen als Mieter sowie Anbaumöbel und Anbauküchen, im Haushalt des Mieters befindliches fremdes Eigentum, selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Carts und Spielzeuge, Kanus, Ruder-, Fall- und Schlauchboote, Fall- und Gleitschirme sowie Haustiere. Nicht versichert seien nach § 5 Nr. 7 D. HR 2015 „Gebäudebestandteile - Einschlüsse siehe §§ 2, 4 und 8 HR 2015 sowie Definitionen (Hausrat)“. Da Gebäudebestandteile schon begrifflich kein Hausrat seien, handele es sich nur um eine Klarstellung. Zudem gehe es um eine Abgrenzung zur Gebäudeversicherung (Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § 6 Rn. 11, beck-online). Gleiches gelte auch für Grundstücksbestandteile, die begriffsmäßig kein Hausrat seien, auch wenn dies nicht klargestellt werde. Das Grundstück sei der Versicherungsort, nicht aber der Versicherungsgegenstand. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen verstehen müsse. Abzustellen sei hier auf einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung. Aus der oben genannten Regelungssystematik werde für den Versicherungsnehmer verständlich, dass die als „ferner“ und „mitversichert“ genannten Gegenstände grundsätzlich nicht unter die verwendete Hausratdefinition zu fassen seien, sofern sie bspw. Gebäudebestandteile seien, sofern solche nicht ausnahmsweise enumerativ aufgezählt würden. Die Erweiterung sei aufgrund der Enumeration abschließend. Outdoor-Brunnen würden dort ebenso wenig genannt wie andere Gegenstände, unter die sich Outdoor-Brunnen subsumieren ließen. In den Enumerationen würden auch ausnahmsweise nur in das Gebäude eingefügte Sachen aufgezählt. In das (Garten-)Grundstück eingefügte Sachen würden jedoch nicht einmal in den Ausnahmen und Begriffserweiterungen der Enumerationen aufgezählt. Der Steinbrunnen dürfte Bestandteil des Grundstücks und damit bereits begriffsmäßig kein Hausrat sein, was jedoch offengelassen werden könne. Für den Einbau des Brunnens sei ein Portalkran notwendig, wie sich aus der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung ergebe. Er ruhe bereits durch seine Schwere von 700 kg auf dem Grundstück. Der Klägervertreter habe in der mündlichen Verhandlung zudem mitgeteilt, dass der Brunnen durch Leitungen mit Wasser versorgt werde. Dies sei auch aus den als Anlage K 2 beigefügten Fotos (Bl. 30 d.A.), die Wasserleitungen zeigten, ersichtlich. Es liege eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor, indem der Kläger den Brunnen nicht vor gefrierendem neuen Regenwasser geschützt, sondern diesen lediglich entleert habe. Nach § 14 Nr. 1 b) D. HR 2015 habe der Versicherungsnehmer die versicherte Sache in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der verständige Versicherungsnehmer wisse, dass im Herbst Laub falle, es stark regnen könne und Regenwasser im Winter zu Eis gefriere. Daher habe der Versicherungsnehmer auch Hausratgegenstände, die Regenwasser aufnehmen könnten, zu entleeren und unterzustellen oder abzudecken, damit diese keine Frostschäden erlitten. Nur so könnten diese Gegenstände, die draußen stünden, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Der Kläger habe dies auch erkannt, indem er vorgetragen habe, den Brunnen entleert zu haben. Er habe es jedoch versäumt, den Brunnen mit einer Plane abzudecken, damit er sich nicht mit Regenwasser fülle. Indem er es unterlassen habe, den Brunnen abzudecken, und ihn lediglich entleert habe, habe er dasjenige unterlassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Auch ein mangelfreier Brunnen werde irgendwann durch Eis gesprengt, wenn er Regenwasser aufnehme, das gefriere. Aus diesem Grunde würden auch Regentonnen im Winter nicht nur entleert, sondern es werde dafür gesorgt, dass kein neues Regenwasser eintrete, das gefrieren könne. Dass der Kläger den Brunnen lediglich entleert habe, ohne dafür zu sorgen, dass er sich wieder und wieder mit Regenwasser fülle, habe damit nicht genügt, um den Brunnen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Zwar sei nach § 4 Nr. 1 D. HR 2015 auch die grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen. Jedoch seien Verletzungen von Obliegenheiten wie der vorliegenden hiervon ausgeschlossen. In diesen Fällen sei die grobe Fahrlässigkeit also nicht von der Deckungserweiterung des § 4 Nr. 1 D. HR 2015 umfasst. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wiege derart schwer, dass nach Auffassung des Landgerichts der Anspruch vollständig zu kürzen sei, § 14 Nr. 3 a) Abs. 2 D. HR 2015 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG. Hätte der Kläger den Brunnen abgedeckt, wäre Regenwasser nicht hineingelaufen und der Brunnen wäre unversehrt geblieben. Da der Hauptanspruch unbegründet sei, seien auch die Nebenansprüche unbegründet.
Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Versorgung mit Strom erfolge schlichtweg durch ein Stromkabel, das mit der Außensteckdose an der Terrassenwand verbunden sei. Das Objekt stehe auf eigenem Gewicht auf der Terrasse im Garten. Es sei weder verschraubt noch einbetoniert noch sonst wie befestigt. Es sei auch keinesfalls an eine Wasserleitung angeschlossen. Hier habe das Landgericht die Erörterungen im Termin vom 12.08.2024 völlig missverstanden. Das Fehlverständnis werde weder durch das Protokoll vom 12.08.2024 noch durch die schriftsätzlichen Ausführungen gestützt. Richtig sei vielmehr, dass das Landgericht in der Verhandlung vom 12.08.2024 überraschend angesprochen habe, dass die Klage angeblich unschlüssig sei, weil sie sich nicht dazu verhalte, ob anstelle der im Kostenvoranschlag des Steinhauers Herrn A enthaltenen Pumpen und sonstige elektrischen Versorgungsteile für eine neue Brunnenhülle nicht die alten Teile wiederverwendet werden könnten. Diese überraschende These sei auf die Erkenntnis gestützt worden, dass in den Lichtbildern Anl. K2 Elektroleitungen zu sehen seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daraufhin erklärt, dass es sich dabei um Wasserleitungen handele. Schließlich müsse das Wasser für die Froschkönige durch entsprechende Leitungen in diese verbracht werden. Es sei zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, dass der Brunnen an eine stationäre oder sonst wie festverbundene Wasserleitung angebunden sei, die ihn mit Frischwasser versorge. Dies sei auch nicht der Fall. Bei den sieben Pumpen handele es sich um Umwälzpumpen, die lediglich das manuell in den Brunnen einzufüllende Wasser in die Froschkönige befördere, von wo es wieder in die Brunnenschale fließe. In der Verhandlung vor dem Landgericht sei es ausschließlich um die Unterstellung gegangen, dass die elektrischen Anlagen wohl wiederverwendet werden könnten. Was nicht einmal die Beklagte selbst vorgetragen habe. Dass der Brunnen selbst an eine stationäre oder sonst wie dauerhafte Frischwasserversorgung angeschlossen sei, sei in der Verhandlung weder diskutiert, noch seien Erklärungen abgegeben worden, die das Fehlverständnis des Landgerichts zu den Wasserleitungen hätten erzeugen können. Im Nachhinein zeige sich ein gewisses Vorurteil des Landgerichts, um ein gewünschtes Auslegungsergebnis zu konstruieren, denn auch der Begriff des Outdoorbrunnens stamme weder vom Kläger noch dem Hersteller des Brunnens, sondern sei von der seitens der Beklagten vorgeschalteten Maklerin in der Korrespondenz verwendet worden. Dies sei eine Meinung ohne inhaltliche Definition. Die Brunnenschale, die auf den Lichtbildern Anl. K2 gut zu erkennen sei, könnte genauso gut im Inneren des Hauses aufgestellt werden, zumal sie gerade nicht über eine Wasserversorgung durch Zuleitung verfüge, und deshalb auch beispielhaft keine Leitung unter Putz verlegt werden müsste. Es handele sich um einen offenkundig flexiblen Gegenstand. Auf das Gewicht komme es aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht an. Im Ansatz zutreffend gehe das angefochtene Urteil davon aus, dass die Definitionen in Kapitel E des Vertragsgewerks für die Auslegung des Begriffs Hausrat herangezogen würden. Maßgeblich sei dabei zunächst die Zugehörigkeit zum Haushalt des Versicherungsnehmers. Zudem müssten sie zum Gebrauch bzw. Verbrauch dienen, ohne dass diese Begriffe wiederum eine Definition erführen. Eine Beschränkung des Haushalts auf solche Sachen, die sich nur oder jedenfalls im Wohngebäude befänden, enthielten die Bedingungen nicht. Aus den Spiegelstrichen 4-6 werde der aufmerksam lesende und um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer entnehmen können, dass nach den Bedingungen auch solche Sachen zum Hausrat gehörten, die üblicherweise außerhalb des versicherten Grundstücks zum Einsatz kämen, sehe man einmal vom Rasenmäher ab, und zwar ungeachtet ihres gewöhnlichen Aufbewahrungsorts in oder außerhalb des Wohngebäudes. Die Erkenntnis, dass ein wo auch immer auf dem Grundstück abgestellter Zierbrunnen üblicherweise nicht außerhalb des Versicherungsorts gebraucht werde, dürfte außer Frage stehen. Auch von daher habe der Versicherungsnehmer keinen Anlass zur Annahme, dass ein im Garten abgestelltes Objekt, das auch genau dort seinen dauerhaften Platz habe, im Sinne von Ziff. I der Definitionen zum Hausrat erklärt werden müsste. Auch der Hinweis auf Kapitel D § 5 der HR 2015 stütze die Argumente des Landgerichts nicht. Die dort unter Nr. 7 ausgeschlossenen Gebäudebestandteile erführen in den Definitionen nur insofern eine Erläuterung, dass in das Gebäude eingefügte Sachen eines Mieters oder Wohnungseigentümers zum Hausrat gehören sollten, obwohl sie als Bestandteil des Gebäudes verstanden würden. Dem Mieter als Versicherungsnehmer werde erkennbar sein, dass für die von ihm angeschafften und unterhaltenen Einbauten auch dann noch Versicherungsschutz bestehen solle, obwohl sie eigentlich dem Vermieter gehörten. Und dem Wohnungseigentümer sei schon aus den regelmäßigen Diskussionen und Abstimmungen über Unterhaltungskosten von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum die juristische Unterscheidung deutlich. Er werde erkennen, dass von ihm in das Gebäude (Gemeinschaftseigentum) eingefügte Sachen auch dann Versicherungsschutz genössen, wenn sie durch ihren Einbau nicht mehr ihm allein, sondern der WEG gehörten. Den unter Juristen bekannten Hintergrund für die Definition zu Anbaumöbeln und Einbauküchen, die serienmäßig produziert würden, werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer natürlich nicht erkennen. Er werde allerdings herauslesen können, dass explizit diese Sachen jedenfalls dann versichert seien, wenn sie sich im Gebäude befänden, was keinesfalls bedeute, dass andere Sachen, die sich außerhalb des Gebäudes befänden, nicht zum Hausrat gehören sollten. Der Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei dem Ausschluss von (sonstigen) Gebäudebestandteilen nur um eine Klarstellung handele, weil diese schon begrifflich kein Hausrat seien, möge man zustimmen. Dass hier eine Abgrenzung zur Gebäudeversicherung klargestellt werden solle, werde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wiederum nicht erkennbar. Auch die im Urteil zitierte Kommentarstelle finde keine Begründung, warum dem Versicherungsnehmer anderweitige Begrifflichkeiten in der Gebäudeversicherung und deren Abgrenzung zur Hausratversicherung geläufig sein sollten. Aus den hier vereinbarten Bedingungen jedenfalls werde dies nicht erkennbar, und allein diese seien für die Auslegung maßgeblich. Allgemeines Verständnis für mögliche Trennlinien zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung existierten nun einmal beim nicht juristisch vorgebildeten Publikum nicht. Zutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, dass das Grundstück der Versicherungsort sei, nicht aber der Versicherungsgegenstand. Nur ziehe es daraus die falschen Folgerungen. Es bedürfe keiner Definitionen und auch keiner bedingungsgemäßen Erweiterung des Versicherungsschutzes für Hausratsgegenstände auch im Garten, weil sie sich nun einmal dann auf dem versicherten Grundstück befänden. Es seien unzulässigerweise die Begriffe Gebäude mit Grundstück gleichgesetzt und suggeriert worden, der Versicherungsnehmer werde annehmen, dass in das Gartengrundstück „eingefügte" Sachen nicht erwähnt würden, obwohl sie doch nach den Definitionen hätten erwähnt werden müssen. Dazu müsste er wissen und einschätzen können, ob und wann ein Gegenstand, der mit dem Grundstück nicht oder nicht dauerhaft verbunden sei, nach den sachenrechtlichen Vorschriften des BGB als Grundstücksbestandteil gewertet werden müsste. Wertungsmöglichkeiten, die schon in der Frühzeit des BGB zu Diskussionen geführt hätten, seien dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer fremd, und schon gar nicht als nicht geschriebener Bestandteil der Bedingungen zu behandeln. Das angefochtene Urteil verkenne im Hinblick auf die angenommene Obliegenheitsverletzung zunächst, dass der ausweislich Anl. K5 bereits im Mai 2012 gelieferte Brunnen bis zum Schadenseintritt im Winter 2022/2023 (das genaue Schadensdatum ist unstreitig unbekannt) niemals einen Schaden erlitten gehabt habe, obwohl der Kläger den Brunnen niemals abgedeckt, sondern wie vorgetragen jeweils nur entleert und von der elektrischen Versorgung abgeklemmt gehabt habe. Der Kläger habe mithin allen Grund anzunehmen gehabt, dass die ordnungsgemäße Entleerung über den hierfür vorgesehenen Abfluss ausreichend gewesen sei, um die Brunnenschale entleert zu halten, zumal die HR 2015 in § 14 Ziff. 1 c) lediglich verlangten, alle wasserführenden Anlagen zu entleeren und entleert zu halten. Die vom Landgericht zitierte Klausel in b) betreffe erkennbar etwas Anderes, nämlich die Instandhaltungs- und -setzungspflicht. Der Kläger hätte nicht annehmen müssen, dass nach mehr als 10 Jahren sich überraschenderweise Niederschlagswasser in einem offenen Abfluss staute, weil sich dort Laubmaterial angesammelt habe, und dies zu einem Schaden an dem Gesteinsblock der Brunnenschale führen könnte. Zudem sei die Beklagte ausweislich der Anl. K3 selbst davon ausgegangen, dass Schäden durch Frosteinwirkungen nur auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Brunnens zurückzuführen sein könnten. Der Versicherer beschäftige bekanntlich auch technische Fachleute, auf deren Urteil die Antwort vom 05.05.2023 offenkundig beruht habe. Es gebe keinen Grund, weshalb der Versicherungsnehmer als Laie habe annehmen müssen, dass eine unterstellte temporäre Sammlung von Niederschlagswasser bei Frosttemperaturen zu einem Schaden hätten führen können. Das angefochtene Urteil dehne den Begriff der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten deutlich über das hinaus, was die Beklagte tatsächlich in ihren Vertrag geschrieben habe, und unterstelle gegen die ersichtlichen Fakten eine grobe Pflichtverletzung des Klägers, obwohl selbige allenfalls am untersten Rande mit entsprechend allenfalls geringfügiger Kürzung nach § 28 Abs. 2 VVG denkbar wäre. Tatsächlich sei nicht einmal einfache Fahrlässigkeit gegeben. Denn eine Betriebsanleitung dergestalt, dass der Brunnen nach Entleerung abzudecken sei, habe der Kläger weder durch die Vertragsbedingungen noch durch den Lieferanten erhalten, und solches behaupte auch die Beklagte selbst nicht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.198,75 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 05.03.2023 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von 713,76 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 02.09.2023 zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 6.198,75 aus dem streitgegenständlichen Hausratsversicherungsvertrag.
aa) Dabei kann es dahinstehen, ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
bb) Denn bei dem nach Behauptung des Klägers frostgeschädigten Brunnen handelt es sich nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Hausratsgegenstand.
(1) Nach § 2 der hier von der Berufung unangegriffen vereinbarten Bedingungen für die Hausratversicherung (HR 2015) sind alle Sachen versichert, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Mitversichert sind unter anderem privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, sowie Sachen, die vom Versicherungsnehmer in seiner Eigentumswohnung nachträglich in das Gebäude eingefügt wurden. Nach § 5 Ziffer 7 HR 2015 sind hingegen Schäden an Gebäudebestandteilen nicht versichert. Nach Ziffer I der ebenfalls einbezogenen Definitionen gehören zum Hausrat ferner alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt, Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, sowie weitere aufgezählte Gegenstände, unter die der gegenständliche Brunnen nicht fällt.
Mit diesen vereinbarten Bedingungen hat die Beklagte den überkommenen Hausratbegriff übernommen. Versichert ist damit der Hausrat als umfassender Sachinbegriff. Dazu gehört alles, was dem Haushalt zur privaten Nutzung dient. Das sind nach dem Klammerzusatz Sachen, die zum Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, insbes. also auch alle Einrichtungsgegenstände. Der Gebrauch muss nicht bestimmungsgemäß sein. Der Besitz oder ein einfaches Vorhandensein in der Wohnung reichen aus (vgl. nur Prölss/Martin/Klimke, VVG, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A6 Rn. 2, beck-online).
Der allgemeine Hausratsbegriff erfasst grundsätzlich nicht (sachenrechtliche) Bestandteile des Gebäudes, die daher auch (klarstellend) durch § 5 Ziffer 7 HR 2015 vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Dieser Ausschluss wird lediglich zum Schutz von Mietern und Wohnungseigentümern durchbrochen (vgl. nur Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A6 Rn. 5, beck-online).
Ob eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 94 Abs. 2 BGB (vgl. etwa Prölss/Martin/Klimke, VVG, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A6 Rn. 12; Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 32 Rn. 23). Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Als Gebäude zählen auch Mauern (vgl. BGH NJW 2011, 380), Zäune (vgl. LG Hamburg ZMR 2004, 914; LG Hannover NJW-RR 1987, 208; FG Brandenburg BeckRS 1998, 31026521) und verlegte Pflastersteine (vgl. OLG Hamm BeckRS 1998, 16222). Ob eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, bestimmt sich nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB, also danach, ob sie mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Einzelfalls maßgeblich. Den Gegensatz zur festen Verbindung bildet die leicht lösbare Verbindung (vgl. RG HRR 1932 Nr. 700), so dass die Festigkeit einer Verbindung dann anzunehmen ist, wenn die Trennung Schwierigkeiten bereitet. Dabei sind zwei Gesichtspunkte für die Festigkeit einer Verbindung entscheidend. Einmal wird die Schwierigkeit der Ablösung und damit eine feste Verbindung bejaht, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist. Zum zweiten wird auf die Kosten der Trennung abgestellt und eine feste Verbindung bejaht, wenn die Abtrennung des Bestandteils nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühe und Kosten möglich wäre (vgl. RG SeuffA 82 Nr. 38; LG Landshut NJW-RR 1990, 1037). Maßgeblich für die Unverhältnismäßigkeit der Trennungskosten ist der wirtschaftliche Wert des abgetrennten Bestandteils (vgl. RGZ 158, 362; LG Flensburg WM 2000, 2112).
(2) Unter Anwendung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem gegenständlichen Brunnen um einen fest verbundenen Gebäudebestandteil. Ein erweiterter Versicherungsschutz für Mieter und Wohnungseigentümer ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es auf die Verkehrsanschauung ankommt. Diese führt nach der Überzeugung des Senats dazu, dass es sich bei dem auf der Terrasse aufgestellten Brunnen (Seite 2 der Berufungsbegründung, Bl. 15 d. OLG-A.) um ein nicht versichertes Gebäudebestandteil handelt. Bei der Terrasse selbst, auf der der gegenständliche Brunnen steht, handelt es sich aus vorgenannten Gründen um ein Gebäude im Sinne des § 94 BGB, zumal eine solche offensichtlich dem Aufenthalt von Menschen - wenn auch im Freien - dient und das Wohngebäude bzw. dessen Nutzung vervollständigt. Der gegenständliche Brunnen ist entgegen der Auffassung des Klägers fest mit der Terrasse verbunden. Zwar ist dieser nicht einbetoniert und daher nicht gesondert mit der Terrasse verbunden. Darauf kommt es aber nicht maßgeblich an. Denn die Wertung des § 94 Abs. 1 S. 1 BGB für wesentliche Bestandteile eines Grundstücks ist auch auf wesentliche Bestandteile einer Terrasse zu übertragen. Ob sich die Bestandteilseigenschaft schon aus dem Eigengewicht des Brunnens ergibt, kann dabei dahinstehen. Denn nach der Überzeugung des Senats sind die Trennungskosten ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Angebots derart unverhältnismäßig hoch, dass ein Gebäudebestandteil vorliegt. Demnach betragen die Kosten einer Trennung, für die ohne Beschädigung des Brunnens ein Portalkran notwendig ist, € 1.835,00 ohne MWSt., während ein neuer Brunnen einen Wert von € 4.043,75 ohne MWSt. hat. Allein dies ergibt schon Trennungskosten von 45% des Neuwerts, was die Unwirtschaftlichkeit ergibt. Tatsächlich ist aber auf den Zeitwert eines 11 Jahre alten Brunnens abzustellen, der allenfalls auf 50% des Neuwerts zu schätzen sein dürfte, so dass die Trennungskosten 90% des Zeitwerts betragen dürften, was in jedem Fall als unwirtschaftlich anzusehen ist.
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein anderes Ergebnis. Entgegen seiner Auffassung sind die Klauseln nicht intransparent oder unklar. Dass Bestandteile eines Gebäudes nicht versichert sind, ist ausdrücklich in § 5 Ziffer 7 HR 2015 festgehalten. Zudem sind die Ausnahmen davon für jeden Versicherungsnehmer transparent dargelegt, nämlich dahingehend, dass ein erweiterter Versicherungsschutz für Bestandteile eines Gebäudes nur für Mieter oder Wohnungseigentümer greift. Schließlich ist auch die Verwendung des Begriffs Gebäudebestandteil nicht missverständlich, da dieser Begriff letztlich in § 94 Abs. 2 BGB definiert ist. Aufgabe von Versicherungsbedingungen ist es nicht, den Stand von Rechtsprechung und Literatur wiederzugeben, um dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Begriff des Gebäudebestandteils zu erläutern. Dies könnten sie gar nicht leisten, da es für die Einordnung als Gebäudebestandteil auf die Verkehrsanschauung im Einzelfall ankommt.
Im Übrigen sind allgemeine Versicherungsbedingungen zwar so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt aber dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts Anderes verstehen wollen (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2016, 1505, 1507; NJW 2019, 2172, 2173; Reiff, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, Band 3, 1. Teil, Kapitel 2, Rn. 105; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 33). Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas Anderes ergibt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2016, 1505; NJW 2019, 2172, 2173 f.). Dafür ist hier nichts ersichtlich, weswegen es im Streitfall - wie oben näher dargelegt - auf die sachenrechtliche Einordnung des Brunnens ankommt.
b) Mangels Hauptforderung hat der Kläger daher gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem vorgenannten Betrag aus §§ 288, 286 BGB noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 713,76 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen aus §§ 288, 286 BGB.
2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat angesichts dessen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.