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  • 16.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233257

    Landgericht Heidelberg: Urteil vom 12.07.2022 – 2 O 340/21

    1.) Auf einen im Jahr 1993 abgeschlossenen kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrag ist § 5a VVG in der erst später zum 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung vom 21. Juli 1994 nicht anwendbar.

    2.) Zur Wirksamkeit einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis 28. Juli 1994 geltenden Fassung.


    Landgericht Heidelberg

    Urteil vom 12.07.2022


    In dem Rechtsstreit
    M. M.
    - Kläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte
    gegen
    H. Lebensversicherung AG
    - Beklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte

    wegen Widerspruch gegen Lebens- / Rentenversicherung

    hat das Landgericht Heidelberg - 2. Zivilkammer - durch (...) am 12. Juli 2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des klägerischen Widerspruchs gegen einen im Jahr 1993 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag.

    Der Kläger beantragte am 16. Juni 1993 (Anlage B 2) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitsversicherung (G. Wachstumspolice). Im dreiseitigen Antragsformular heißt es wie folgt:

    (...)

    Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag an und übersandte dem Kläger mit Begleitschreiben vom 29. Juni 1993 den Versicherungsschein mit der Nummer (...) einschließlich Vertragsbedingungen (Anlage K 3 = Anlage B 1).

    In der Folgezeit zahlte der Kläger die Beiträge regelmäßig.

    Mit Schreiben vom 27. Juni 2021 (Anlage K 4) widersprach der Kläger dem o.g. Vertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (Anlage B 5) zurück.

    Mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2021 (Anlage K 6) forderte der Kläger die Beklagte ua zur Bestätigung des Widerspruchs und zur Rückzahlung sämtlicher gezahlten Beträge nebst gezogenen Nutzungen auf und erklärte vorsorglich erneut den Widerspruch gegen den o.g. Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 21. September 2021 (Anlage K 7) wies die Beklagte auch diesen Widerspruch zurück.

    Der Kläger macht ua geltend,

    er sei weder wirksam über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aF noch über das Widerrufsrecht nach § 8 VVG aF belehrt worden. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung habe der Lauf der Widerspruchs- bzw. Widerrufsfrist nicht mit der Antragsunterzeichnung begonnen. Deshalb sei er im Jahr 2021 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Der Feststellungsantrag Ziff. 1 sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig und begründet. Ferner habe er im Wege der Stufenklage Anspruch auf die (mit Antrag Ziff. 2) geltend gemachten Auskünfte, die (mit Antrag Ziff. 3) verlangte Versicherung der Richtigkeit an Eides statt sowie die (mit Antrag Ziff. 4) geltend gemachte Zahlung.

    Der Kläger beantragt:

    1.
    Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer (...) zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.

    2.
    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen:

    a)
    auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind,

    b)
    soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,

    c)
    wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen,

    d)
    wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete,

    e)
    welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete.

    3.
    Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

    4.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    5.
    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 EUR freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte macht ua geltend,

    die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses, der Auskunftsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Auf den vorliegenden Vertrag komme § 8 VVG (1990) zur Anwendung. Über das dem Kläger nach § 8 Abs. 4 VVG (1990) zustehende zehntätige Widerrufsrecht sei dieser ordnungsgemäß belehrt worden, so dass die im Jahr 2021 erklärten Widerrufe verfristet seien. Hilfsweise seien sie verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen habe der Kläger mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte.

    Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Der Kläger hat weder Anspruch auf die (mit Klageantrag Ziff. 1) begehrte Feststellung, dass er dem Versicherungsvertrag wirksam widersprochen hat, noch auf Rückzahlung seiner erbrachten Prämienzahlungen (Klageantrag Ziff. 4). Denn ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der ab 29. Juli 1994 geltenden Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: aF) stand dem Kläger nicht zu (1.). Der Vertrag wurde ferner weder mit Schreiben vom 27. Juni 2021 (Anlage K 4) noch mit Schreiben vom 2. September 2021 (Anlage K 6) wirksam widerrufen (2.).

    Bei dieser Sachlage ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

    Dabei kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag Ziff. 1 mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann aber dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn - wie hier - die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18 -, juris Rn. 44 mwN).

    Die Stufenklage (Anträge Ziff. 2 bis 4) ist gemäß § 254 ZPO zulässig. Der Auskunftsantrag Ziff. 2 ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Klagevorbringens so deutlich gefasst und der Klagegrund so klar festgelegt, dass die Reichweite des Urteilsausspruchs und der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung sowohl bei einer dem Klageantrag stattgebenden Verurteilung als auch bei einer ihn abweisenden Entscheidung feststehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05 -, juris Rn. 21 mwN), so dass er hinreichender bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Da dem Hauptanspruch mangels wirksamen Widerspruchs oder Widerrufs die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist im Übrigen eine einheitliche Entscheidung - Klageabweisung - über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge möglich (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 -, juris Rn. 20).

    Mangels Erfolgs in der Hauptsache hat der Kläger keinen Anspruch auf die mit Klageantrag Ziff. 5 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen sind diese auch deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass sich der vorgerichtliche Auftrag an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten nur auf deren außergerichtliche Tätigkeit beschränkte oder dass der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wurde, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17 -, juris Rn. 43). Ohne diesen Vortrag ist die Klage in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unschlüssig. Denn ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr.

    1. Ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aF bestand entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

    Der streitgegenständliche Vertrag ist bereits im Juni 1993 geschlossen worden, so dass auf diesen Vertrag - worauf der Kläger bereits mit Verfügung vom 30. Mai 2022 und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2022 hingewiesen wurde, ohne dass er hierzu weiter vorgetragen hätte - § 5a VVG in der erst später (nämlich zum 29. Juli 1994) in Kraft getretenen Fassung vom 21. Juli 1994 nicht zur Anwendung kommt. Deshalb geht auch der Einwand des Klägers, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil er nicht alle fristauslösenden Unterlagen - der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation gemäß § 10 VAG aF - erhalten habe (vgl. Schriftsatz vom 14. März 2022, dort S. 4 ff. = AS 79 ff.), fehl.

    2. Soweit der mit Schreiben vom 27. Juni 2021 und 2. September 2021 erklärte Widerspruch in eine Widerrufserklärung auszulegen ist, ist der Widerruf nicht wirksam. Denn im Jahr 2021 war die gemäß § 8 Abs. 4 VVG in der hier maßgeblichen, vom 1. Januar 1991 bis 28. Juli 1994 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zehntägige Frist zur Ausübung des Widerrufs bereits abgelaufen, nachdem der Kläger im Juni 1993 ordnungsgemäß über das zehntätige Widerrufsrechtsrecht belehrt wurde. Ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

    a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG aF konnte der Versicherungsnehmer seine auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich widerrufen, wenn der Versicherungsvertrag - wie hier - mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen wurde. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG aF war für die Wahrung der Frist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer maßgeblich. Über das Widerrufsrecht war der Versicherungsnehmer gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG aF schriftlich zu belehren.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 Abs. 4 VVG aF (wie auch des § 8 Abs. 5 VVG in der nachfolgenden, vom 29. Juli 1994 bis 7. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 21. Juli 1994) nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Allerdings musste die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, juris Rn. 14 mwN).

    b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben wurde der Kläger vor Unterzeichnung seines Antrags vom 16. Juni 1993 ordnungsgemäß über das ihm zustehende zehntägige Widerrufsrecht belehrt. Die dem Kläger in dem Versicherungsantrag unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld erteilte Widerrufsbelehrung ("Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wann die Gesellschaft ihn berede angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der Gesellschaft eingegangen ist.") ist formell (aa)) und materiell (bb)) ordnungsgemäß.

    aa) Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist formell ordnungsgemäß (ebenso zu einer optisch identisch gestalteten Widerrufsbelehrung: LG Schwerin, Urteil vom 20. November 2020 - 1 O 50/20 -, juris Rn. 23; LG Frankenthal - Urteil vom 22. Juli 2021 - 3 O 307/20 -, Anlage B 5; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28. Februar 2020 - 1 O 107/19 -, Anlage B 6).

    Die drucktechnisch mit großen Buchstaben hervorgehobene Überschrift "Unterschriften" lenkt den Blick direkt auf die beiden darunter stehenden fettgedruckten jeweils zweizeiligen Absätze. Sie ist sogleich im ersten zweizeiligen Absatz enthalten und zieht durch die drucktechnische Gestaltung, namentlich die in großen Buchstaben gedruckte Überschrift "Unterschriften" und den dadurch entstandenen weißen Zwischenraum zum vorherigen Absatz mit der Überschrift "Beachten Sie bitte folgendes", die Aufmerksamkeit auf sich. Sie selbst ist fett gedruckt, räumlich komprimiert sowie für das Auge gut sichtbar. Anders als in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12; dort war die Widerrufsbelehrung am Ende eines längeren Absatzes ohne besondere Hervorhebungen abgedruckt) und vom 20. Juli 2016 (IV ZR 166/12; dort fand sich die Belehrung im dritten von sechs Absätzen) ist im vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung nicht unübersichtlich in andere Textpassagen eingekleidet, sondern erweckt bereits durch ihre drucktechnische Stellung zwischen der Überschrift "Unterschriften" und der Unterschriftenzeile gehörige Aufmerksamkeit. Denn der Versicherungsnehmer wird durch die Überschrift "Unterschriften" angehalten, den darunter abgedruckten kurzen Text zu lesen, etwa um sich zu informieren, was er konkret unterschreibt. Dabei ist es unschädlich, dass die Widerrufsbelehrung selbst keine besondere Überschrift hat. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist somit nicht nur bei sehr genauem und aufmerksamen Lesen erkennbar, sondern drängt sich auch einem durchschnittlichen Verbraucher, auf den abzustellen ist, auf.

    bb) Die Widerrufsbelehrung ist ferner materiell ordnungsgemäß (so zu einer identischen Formulierung auch LG Schwerin, Urteil vom 20. November 2020 - 1 O 50/20 -, juris Rn. 24; LG Frankenthal - Urteil vom 22. Juli 2021 - 3 O 307/20 -, Anlage B 5; zu einer fast identischen Formulierung LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28. Februar 2020 - 1 O 107/19 -, Anlage B 6).

    Die Widerrufsbelehrung ist inhaltlich zutreffend. Gegenteiliges macht der Kläger auch nicht geltend. Sie informiert zutreffend darüber, dass der Kläger seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich widerrufen kann, wobei für die Wahrung der Frist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer maßgeblich ist. Der Umstand, dass die Belehrung zur Bezeichnung des Fristbeginns die Formulierung "nach seiner Unterzeichnung" verwendet statt - sprachlich korrekt - "nach meiner Unterzeichnung" oder statt - entsprechend der Gesetzesformulierung - "ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages", ist unschädlich. Denn die Belehrung ist trotzdem klar verständlich und geeignet gewesen, den Kläger als Versicherungsnehmer und Verbraucher umfassend und unmissverständlich auf sein zehntägiges Widerrufsrecht ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags hinzuweisen. Für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung iSd § 8 Abs. 4 VVG aF war die exakte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nicht erforderlich.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

    RechtsgebietVVG a.F.Vorschriften§ 5a VVG a.F.