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  • 10.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231684

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 16.03.2022 – 7 U 244/20

    Versäumt der Versicherungsnehmer die als vertragliche Anspruchsvoraussetzung ausgestaltete Frist zur ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität, kann dies weder entschuldigt noch nachgeholt werden. Der Versicherer ist auch nicht zu einem Hinweis auf diese Frist verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall erst nach Fristablauf anzeigt.


    OLG Frankfurt 7. Zivilsenat

    16.03.2022


    Tenor

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2020 (9 O 143/20) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt von der beklagten Unfallversicherung die Feststellung, dass diese ihm zur Zahlung einer Unfallrente verpflichtet sei.

    Der Kläger schloss einen Unfallversicherungsvertrag mit der Nr. … bei der Beklagten ab. Gemäß Versicherungsschein vom 25.01.2012 wurde eine Unfallrente für den Invaliditätsfall von monatlich 700,- € vereinbart. Dem Vertrag liegen u.a. die X Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2012 (X AUB 2012) und die X Besondere Bedingungen Unfall classic (X Unfall classic) zugrunde. Voraussetzung für die Zahlung der Unfallrente ist gemäß Ziff. 2.2.1 X AUB 2012 der Eintritt bedingungsgemäßer Invalidität zu einem Grad von mindestens 50%. Invalidität liegt gem. Ziff. 2.1.1 X AUB 2012 dann vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist danach dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss zudem innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 18 Monaten ärztlich schriftlich festgestellt und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall bei der Beklagten geltend gemacht werden (Ziff. 12 X Unfall classic).

    Mit Schreiben vom 26.03.2019 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er sich am XX.XX.2016 beim Sport durch einen Unfall an der Hüfte verletzt habe und diese Verletzung weiterhin bestehe. Die verspätete Anzeige bat er zu entschuldigen, da er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Unfall früher anzuzeigen. Mit weiterem Schreiben vom 19.04.2019 nahm der Kläger Bezug auf ein Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 08.04.2019 und erläuterte, dass ihm nach dem Unfall empfohlen worden sei, den Grad der Behinderung feststellen zu lassen. Er habe aus Scham nicht den Mut dazu gehabt, denn eine psychische Erkrankung habe ihn massiv daran gehindert. Den Antrag habe er dann am 17.04.2017 gestellt. Mit Bescheid vom 20.07.2018 sei ihm ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt worden.

    Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29.04.2019 ihre Eintrittspflicht unter Bezugnahme auf die verspätete Unfallanzeige ab. Ärztliche Feststellungen zur Invalidität übermittelte der Kläger der Beklagten vorgerichtlich nicht. Im Berufungsverfahren ist - nach Hinweis des Senats - unstreitig geworden, dass binnen der Frist von 18 Monaten keine Atteste über etwaige unfallbedingte Dauerschäden erstellt wurden. Der behandelnde Orthopäde wurde zudem vor Klageerhebung vom Kläger um eine Invaliditätsfeststellung gebeten, was dieser jedoch unter Verweis darauf, dass er dies nicht sagen könne, ablehnte.

    Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich beim Tennisspielen am XX.XX.2016 in der Türkei äußerst schmerzhaft an der Hüfte mit der Folge einer notwendigen Operation verletzt. Tennis könne er bis heute nicht spielen. Er habe sturzbedingt einen Bandscheibenvorfall mit Stenose erlitten. Er müsse beim Gehen oder längeren Stehen Schmerzen im Hüftbereich in Kauf nehmen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger zudem eine ärztliche Stellungnahme vom 26.04.2018 des Facharztes für Orthopädie A (Bl. 119 d.A.) sowie einen ca. 2 ½ Jahre nach dem behaupteten Unfallgeschehen erstellten, undatierten Auszug aus einem Rentenversicherungsbericht (Bl. 120 d.A.) vorgelegt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die bedingungsgemäßen Fristen aufgrund der erlittenen Verletzungen und erheblicher psychischer Beeinträchtigung schuldlos nicht einhalten können.

    Die Beklagte hat gemeint, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da der Kläger auf Leistung klagen könne. Sie hat sich zudem auf fehlende Schlüssigkeit der Klage, den Nichteintritt der bedingungsgemäßen Leistungsvoraussetzungen, die versäumte Feststellungsfrist und auf Obliegenheitsverletzungen berufen.

    Wegen des weiteren Parteivortrags und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage durch das dem Kläger am 31.10.2020 zugestellte Protokollurteil vom 18.09.2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Es fehle an hinreichend konkretem Vortrag, der auf einen Unfall i.S. der bedingungsgemäßen Unfalldefinition schließen lasse. Ferner fehle Vortrag zu Art und Ursache der Verletzungen und zum unfallbedingten Erreichen des Invaliditätsgrades von 50% binnen eines Jahres nach dem Unfallereignis. Zudem fehle es an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung.

    Hiergegen richtet sich die am 30.11.2020 eingelegte und binnen verlängerter Frist am 30.01.2021 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass der Sturz zu einer Verschiebung bzw. Verrenkung des Hüftgelenkes geführt habe, die operativ hätte versorgt werden müssen, wobei eine Operation nicht vorgenommen worden sei. Zuvor sei die Hüfte unverletzt gewesen. Der Kläger müsse nach wie vor Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in Kauf nehmen. Die Invalidität in Höhe von 50% sei innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.

    Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Anzeige früher zu erstatten. Nach dem Wegfall des Hindernisses habe er die Unfallanzeige umgehend nachgeholt. Der Kläger ist der Auffassung, nicht nur die Versäumung der Anzeige- und Geltendmachungsfristen sei entschuldbar, sondern dies gelte auch für die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass entsprechende Atteste erst bei Geltendmachung der Ansprüche erteilt würden.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2020 (Az. 9 O 143/20),

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem Monat April 2016 bis zum Tag seines Ablebens, entsprechend der aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung mit Beitragsrückgewährung zu Versicherungsschein Nr. … zu gewährender monatlicher Unfallrente, aufgrund eines Unfallereignisses vom XX.XX.2016 im Zusammenhang mit einem Tennisspiel in der Türkei, welches zu einer Invalidität geführt hat, zu zahlen und

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basissatzz der EZB seit Klagezustellung zu erstatten;

    hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte meint, der Vortrag des Klägers sei auch in der Berufung unzureichend. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

    II.

    Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Unfallrente gemäß § 178 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Unfallversicherungsvertrag hat.

    Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Zulässigkeit der Feststellungsklage ist zwar der Rechtsauffassung der Beklagten zuzugeben, dass der Kläger sein Rechtsschutzziel auch ohne weiteres durch bezifferte Leistungsklage hinsichtlich der Rückstände und eine unbezifferte Klage auf künftige Leistung erreichen kann, sodass die Annahme eines Feststellungsinteresses einer besonderen Begründung bedürfte, zumal sich komplizierte Fragen der Bezifferung aufgrund der Handhabung der Gliedertaxe oder Progressionsregelungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. U IV. Rn. 28) vorliegend nicht stellen. Auch ist die dreijährige Neubemessungsfrist bereits abgelaufen, sodass dem Kläger die endgültige Festlegung auf einen bestimmten Invaliditätsgrad abverlangt werden kann (vgl. zur Abgrenzung OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.12.1997 - 7 U 18/96, BeckRS 1997, 15809 Rn. 13), ohne dass er dem Risiko eines noch offenen Schadenverlaufs ausgesetzt wäre. Die Höhe einer etwa geschuldeten Invaliditätsleistung stand somit bereits bei Klageerhebung fest. Im vorliegenden Fall kann die Frage des Feststellungsinteresses aber dahinstehen, denn die Klage ist zudem unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 25. 1. 2012 − XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 45 m.w.N.).

    Der Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, weil die vertraglich vereinbarte Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nach Ziff. 2.1.1 X AUB 2012 i.V.m. Ziff. 12 X classic nicht gewahrt ist. Die Wirksamkeit entsprechender Fristenregelungen ist in der Rechtsprechung geklärt vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113).

    Der Kläger hat im Berufungsverfahren eingeräumt, dass es entsprechende ärztliche Feststellungen nicht gebe, sodass dieser Umstand unstreitig geworden ist. Auch die ärztlichen Berichte, die den erstinstanzlichen Schriftsätzen beigefügt waren, datieren nach dem 18-Monats-Zeitraum. Ihnen lässt sich zudem die Diagnose eines unfallbedingten Dauerschadens nicht hinreichend bestimmt entnehmen.

    Bei der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, die dazu dient, schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden vom Versicherungsschutz auszugrenzen, und deren Versäumnis dazu führt, dass der Rentenanspruch gar nicht erst entsteht und auch nicht entschuldigt werden kann (vgl. stRspr. Z.B. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - IV ZR 73/18, VersR 2019, 931, 932; BGH, Urteil vom 30.11.2005 - IV ZR 154/04, VersR 2006, 352 Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2002 - 7 U 224/01, VersR 2003, 361; Jacob, Unfallversicherung AUB 2020, 3. Aufl., S. 142 f. Rn. 110). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger behauptet, aufgrund einer seelischen Erkrankung außerstande gewesen zu sein, die weiteren fristgebundenen Erklärungen (Unfallanzeige und Geltendmachung der Invalidität) früher als am 26.03.2019 abzugeben.

    Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Feststellungsfrist wegen etwaig unterbliebener oder unzureichender Belehrung nach § 186 VVG zu berufen. Zwar hat die Beklagte den Kläger auf seine Unfallanzeige vom 26.03.2019 hin nicht nach § 186 VVG belehrt. Da im Zeitpunkt der Unfallanzeige die Feststellungsfrist aber schon abgelaufen war, traf die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch keine Hinweispflicht mehr, denn nach § 186 S. 1 VVG musste die Beklagte nur auf „einzuhaltende Fristen“, nicht aber auf abgelaufene Fristen hinweisen.

    Mangels Anspruch auf die begehrte Feststellung entfällt auch die akzessorische Nebenforderung auf Rechtsverfolgungskosten und Zinsen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

    RechtsgebieteVVG, AUB 2010Vorschriften§ 178 Abs. 1 VVG, § 186 VVG, § 256 ZPO, Ziff. 2.1.1.1. AUB 2010