09.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222842
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 24.11.2020 – 1 U 181/19
§ 8 Ziffer 1 VGB 2002 Nach zutreffender Auffassung ist der Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden an versicherten Sachen bereits dann erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer solchen Stärke geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist. Es ist in diesen Fällen Sache des Versicherers, zu beweisen, dass der Schaden wegen zuvor schon vorhandener Substanzschäden an der versicherten Sache bereits bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten ist, sofern er sich hierauf beruft.
Oberlandesgericht Zweibrücken
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Oberlandesgericht am 24.11.2020 beschlossen:
Tenor:
Gründe
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für den Kläger günstige Entscheidung.
Im Einzelnen gilt:
1.
Ob ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs, der noch nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, vorliegt oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Feststellungsinteresse ist lediglich Voraussetzung eines der Feststellungsklage stattgebenden, nicht aber eines sie aus materiell-rechtlichen Gründen abweisenden Urteils. Eine unbegründete Feststellungsklage wird daher auch dann als unbegründet abgewiesen, wenn sie mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16, Juris).
So liegt der Fall hier.
2.
Hinsichtlich der geltend gemachten Sturmschäden am Gartenzaun steht nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen fest, dass der Zaun sich in einem derart vorgeschädigten Zustand befand, dass er bereits einer Windbelastung der Stärke 7 nicht mehr standhalten konnte. Eine Entschädigungspflicht der Beklagten besteht daher bedingungsgemäß nicht.
Das Landgericht hat die vertraglichen Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der Beklagten aus der hier streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherung zutreffend wiedergegeben. Diese folgen aus §§ 4 Ziffer 1 c), 8 Ziffer 2 a) VGB 2002 i.V.m. Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung. Danach leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die u.a. durch Sturm zerstört oder beschädigt werden (§ 4 Ziffer 1 c) VGB 2002). Gemäß Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind in Erweiterung von § 1 Nr. 2 b) VGB 2002 als weiteres Zubehör die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Einfriedungen mitversichert.
Sturm ist nach § 8 Ziffer 1 VGB 2002 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h). Die zur Annahme eines Sturms nach den maßgeblichen Bedingungen erforderliche Windstärke 8 nach Beaufort hat unstreitig in der Nacht vom 12.01.2017 auf den 13.01.2017 am Schadensort vorgelegen.
Weitere Voraussetzung einer Einstandspflicht der Beklagten ist darüber hinaus, dass "dadurch" versicherte Sachen zerstört oder beschädigt wurden. Dabei gilt gemäß § 8 Ziffer 2 VGB 2002, dass nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert sind, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris). Insoweit steht hier allein in Rede, dass die Schäden an dem Gartenzaun nach § 8 Ziffer 2a VGB 2002 "durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen" entstanden sind. Hierfür ist der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen beweisbelastet (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 U 58/17, Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2014, Az. 10 U 164/14, Juris).
Dass der Sturm auf den Gartenzaun eingewirkt hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Sturm war die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens; dies genügt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris). Soweit die Beklagte einwendet, die Beschädigung des Zauns sei (auch) darauf zurückzuführen, dass dieser in marodem baulichen Zustand gewesen sei, enthaftet sie das nicht, denn eine nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Beschädigung aufgrund "unmittelbarer Einwirkung" eines Sturms liegt bereits dann vor, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden nur mitursächlich - was wiederum vom Versicherungsnehmer nachzuweisen ist - gewesen ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom12.04.2006, Az. 5 U 496/05, Juris). Von einer solchen Mitursächlichkeit ist für den Streitfall ohne Weiteres auszugehen.
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien aber auch umstritten, ob gerade ein Sturm in der nach den Bedingungen geforderten Windstärke 8 die streitgegenständlichen Schäden verursacht hat, oder aber dieser schon bei geringerer Windstärke - namentlich im Bereich der Anlaufphase des Sturms - eingetreten ist. Das Landgericht ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zu dem maroden baulichen Zustand des Gartenzauns von letzterem ausgegangen. Diese Rechtsauffassung kann sich auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 15.09.2014, Az. 10 U 164/14, Juris) stützen. Danach soll der Nachweis der Mitursächlichkeit nicht bereits dann als erbracht angesehen werden, wenn tatsächlich ein Sturm der Windstärke 8 stattgefunden hat und an der versicherten Sache unmittelbar nach dem Ereignis Schäden festgestellt werden können, die mit dem Sturmereignis kompatibel sind. Denn andernfalls könne, so das OLG Koblenz, allein die zufällige Tatsache eines Schadenseintritts bei einem Sturm der Windstärke 8 die Leistungspflicht des Versicherers auslösen, auch wenn der Schaden aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der versicherten Sache womöglich schon in der Anlaufphase bei weit geringeren Windstärken eingetreten war.
Nach überwiegender Auffassung ist indes der Nachweis der Mitursächlichkeit mit einem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit bereits dann erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer Stärke von mindestens 8 geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2006, Az. 5 U 496/05, Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005, Az. 12 U 251/04, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.1984, Az. 4 U 191/83, Juris). Der Senat hält diese Auffassung für die zutreffende. Denn Versicherungsbedingungen sind bekanntermaßen danach auszulegen, wie sie - ausgehend vom Wortlaut der Regelung - ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. IV ZR 59/18, Juris). Eingedenk dessen handelt es sich bei einem Sturm um einen einheitlichen Vorgang. Dieser hat letztlich insgesamt - jedenfalls auch - dazu geführt, dass der Zaun umgestürzt ist. Es ist deshalb in diesen Fällen Sache des Versicherers, zu beweisen, dass der Schaden wegen zuvor schon vorhandener Substanzschäden an der versicherten Sache bereits bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten ist, sofern er sich hierauf beruft (Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, Abschnitt B, § 4 C, Rn. 114; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2006, Az. 5 U 496/05, Juris).
Der Streit kann allerdings dahinstehen. Denn auch dann, wenn man (zutreffenderweise) die Beweislast bei der Beklagten sieht, ist nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Sachverständigen mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichender Gewissheit bewiesen, dass der Zaun sich in einem derart vorgeschädigten Zustand befand, dass bereits ein Sturm der Stärke 7 geeignet war, ihn umzustürzen und die eingetretenen Beschädigungen zu verursachen. Der Sachverständige hat anhand der Lichtbilder aus dem Privatgutachten und nach Inaugenscheinnahme des bei seiner Ortsbesichtigung noch vorhandenen Restzauns festgestellt, dass die aus Rundholz mit einem Durchmesser von 15 bis 21 cm bestehenden Pfosten schon fast vollständig verrottet waren; der Sachverständige konnte den vergleichsweise weichen Meterstab quer durch die Pfosten schieben. Ein Kern aus tragfähigem Holz war bei allen dokumentierten Pfosten nicht mehr vorhanden. Die statischen Berechnungen des Sachverständigen ergaben im Zusammenhang mit der Fotodokumentation , dass die Pfosten schon nicht mehr in der Lage waren, einer Windbelastung der Stärke 7 standzuhalten. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Zaun schon während der Anlaufphase des Sturms mit Windgeschwindigkeiten unter 8 Beaufort umgestürzt ist; eine Entschädigungspflicht der Beklagten also nicht besteht.
3.
In Bezug auf die durch den Sturm beschädigte Sandsteinplatte hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Neuwertentschädigung zu Recht verneint, weil der Kläger die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel nicht bewiesen hat. Der Kläger war auch nicht nach dem Zeitwert zu entschädigen, da es - was er in der Berufung auch nicht angreift - an der Darlegung konkreter Umstände, die eine Berechnung des Zeitwerts ermöglicht hätten, fehlt.
Nach § 26 Abs. 9 VGB 2002 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, um die zerstörte Sache wiederherzustellen. Den Anspruch auf den Neuwertanteil erwirbt der Versicherungsnehmer nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um die versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Die Wiederherstellung ist Anspruchsvoraussetzung, d.h., der Anspruch auf den über den Zeitwert hinausgehenden Neuwertanteil entsteht erst mit der Sicherstellung der Wiederherstellung (BGH, Urteil vom 13.12.2000, Az. IV ZR 280/99, Juris; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, Abschnitt B, § 4 C, Rn. 153). Sie wirkt sich nicht nur bei Totalschäden aus, sondern kommt auch bei Reparaturschäden zum Zuge, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert (BGH, Beschluss vom 02.07.2007, Az. IV ZR 249/06, Juris). Die Feststellung der Verwendungssicherheit erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03, Juris). Dabei können die im Bereich der Kaskoversicherung entwickelten Grundsätze, nach denen die Sicherstellung bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt wird, auf die Wohngebäudeversicherung übertragen werden (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03, Juris).
Für die Annahme einer entsprechenden Sicherstellung bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung aufkommen lassen. Manipulationen müssen möglichst weitgehend ausgeschlossen sein. Diese Voraussetzungen sieht die Rechtsprechung als erfüllt nach Abschluss eines Bau- oder Werkvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit einer Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist bzw. wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03, Juris; OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007, Az. 9 U 196/06, Juris).
Die dargestellten Grundsätze hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und zu Recht angenommen, dass es an dieser Anspruchsvoraussetzung fehlt. Der Kläger hat das beschädigte Sandsteinpodest der Eingangstreppe nicht binnen der 3-jährigen Wiederherstellungsfrist instandsetzen lassen. Er hat sich zwar darauf berufen, am 27.01.2017 die Firma auf der Grundlage ihres Kostenvoranschlags vom 17.01.2017 (Anl. K 5, Bl. 61 d.A.) beauftragt zu haben. Damit hat er die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Sicherstellung der Wiederherstellung dargelegt. Er hat indessen für die von ihm behauptete Auftragserteilung keinen tauglichen Beweis angeboten, sondern sich zum Beleg seiner Behauptung nur auf einen nicht unterschriebenen, von ihm gefertigten Ausdruck eines an die Firma gerichteten Schreibens vom 27.01.2017 (Anl. K 8, Bl. 173 d.A.) berufen. Dieses vorgelegte Schreiben selbst hat aber keinen Beweiswert. Die Beklagte hat jedoch substantiiert bestritten, dass der Kläger ein derartiges Auftragsschreiben tatsächlich gefertigt und unterschrieben an die Fa. übermittelt hat. Der Kläger hätte daher für die von ihm behaupteten Auftragserteilung Beweis anbieten müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.
Soweit der Kläger nunmehr in der Berufung geltend macht, der Beklagten stehe es frei, nach Ablauf der 3-Jahresfrist die Wiederherstellung zu überprüfen, verfängt dies nicht. Die Frist ist bereits seit dem 13.01.2020 abgelaufen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Sandsteinplatte innerhalb der Frist instandgesetzt worden wäre.
Die Klage ist auch nicht in Höhe des Zeitwerts begründet, da der Kläger hierzu nichts vorträgt. Der Zeitwert ist gemäß § 26 Ziffer 9 Satz 3 VGB 2002 aus dem Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand, also dem Neuwert, abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung zu ermitteln. Hierzu fehlt sämtlicher Tatsachenvortrag.
4.
Auf die im Fall einer Berufungsrücknahme eintretende Reduzierung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (Nrn. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.
Beschluss vom 24.11.2020
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Versicherungsleistungen aus Wohngebäudeversicherung
hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Landgericht und die Richterin amOberlandesgericht am 24.11.2020 beschlossen:
Tenor:
- Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 09.08.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 184/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
- Er erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 18.12.2020 Stellung zu nehmen. -
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für den Kläger günstige Entscheidung.
Im Einzelnen gilt:
1.
Ob ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs, der noch nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, vorliegt oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Feststellungsinteresse ist lediglich Voraussetzung eines der Feststellungsklage stattgebenden, nicht aber eines sie aus materiell-rechtlichen Gründen abweisenden Urteils. Eine unbegründete Feststellungsklage wird daher auch dann als unbegründet abgewiesen, wenn sie mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16, Juris).
So liegt der Fall hier.
2.
Hinsichtlich der geltend gemachten Sturmschäden am Gartenzaun steht nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen fest, dass der Zaun sich in einem derart vorgeschädigten Zustand befand, dass er bereits einer Windbelastung der Stärke 7 nicht mehr standhalten konnte. Eine Entschädigungspflicht der Beklagten besteht daher bedingungsgemäß nicht.
Das Landgericht hat die vertraglichen Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der Beklagten aus der hier streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherung zutreffend wiedergegeben. Diese folgen aus §§ 4 Ziffer 1 c), 8 Ziffer 2 a) VGB 2002 i.V.m. Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung. Danach leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die u.a. durch Sturm zerstört oder beschädigt werden (§ 4 Ziffer 1 c) VGB 2002). Gemäß Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind in Erweiterung von § 1 Nr. 2 b) VGB 2002 als weiteres Zubehör die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Einfriedungen mitversichert.
Sturm ist nach § 8 Ziffer 1 VGB 2002 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h). Die zur Annahme eines Sturms nach den maßgeblichen Bedingungen erforderliche Windstärke 8 nach Beaufort hat unstreitig in der Nacht vom 12.01.2017 auf den 13.01.2017 am Schadensort vorgelegen.
Weitere Voraussetzung einer Einstandspflicht der Beklagten ist darüber hinaus, dass "dadurch" versicherte Sachen zerstört oder beschädigt wurden. Dabei gilt gemäß § 8 Ziffer 2 VGB 2002, dass nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert sind, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris). Insoweit steht hier allein in Rede, dass die Schäden an dem Gartenzaun nach § 8 Ziffer 2a VGB 2002 "durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen" entstanden sind. Hierfür ist der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen beweisbelastet (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 U 58/17, Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2014, Az. 10 U 164/14, Juris).
Dass der Sturm auf den Gartenzaun eingewirkt hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Sturm war die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens; dies genügt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris). Soweit die Beklagte einwendet, die Beschädigung des Zauns sei (auch) darauf zurückzuführen, dass dieser in marodem baulichen Zustand gewesen sei, enthaftet sie das nicht, denn eine nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Beschädigung aufgrund "unmittelbarer Einwirkung" eines Sturms liegt bereits dann vor, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden nur mitursächlich - was wiederum vom Versicherungsnehmer nachzuweisen ist - gewesen ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom12.04.2006, Az. 5 U 496/05, Juris). Von einer solchen Mitursächlichkeit ist für den Streitfall ohne Weiteres auszugehen.
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien aber auch umstritten, ob gerade ein Sturm in der nach den Bedingungen geforderten Windstärke 8 die streitgegenständlichen Schäden verursacht hat, oder aber dieser schon bei geringerer Windstärke - namentlich im Bereich der Anlaufphase des Sturms - eingetreten ist. Das Landgericht ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zu dem maroden baulichen Zustand des Gartenzauns von letzterem ausgegangen. Diese Rechtsauffassung kann sich auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 15.09.2014, Az. 10 U 164/14, Juris) stützen. Danach soll der Nachweis der Mitursächlichkeit nicht bereits dann als erbracht angesehen werden, wenn tatsächlich ein Sturm der Windstärke 8 stattgefunden hat und an der versicherten Sache unmittelbar nach dem Ereignis Schäden festgestellt werden können, die mit dem Sturmereignis kompatibel sind. Denn andernfalls könne, so das OLG Koblenz, allein die zufällige Tatsache eines Schadenseintritts bei einem Sturm der Windstärke 8 die Leistungspflicht des Versicherers auslösen, auch wenn der Schaden aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der versicherten Sache womöglich schon in der Anlaufphase bei weit geringeren Windstärken eingetreten war.
Nach überwiegender Auffassung ist indes der Nachweis der Mitursächlichkeit mit einem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit bereits dann erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer Stärke von mindestens 8 geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, Az. 5 U 89/19, Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2006, Az. 5 U 496/05, Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005, Az. 12 U 251/04, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.1984, Az. 4 U 191/83, Juris). Der Senat hält diese Auffassung für die zutreffende. Denn Versicherungsbedingungen sind bekanntermaßen danach auszulegen, wie sie - ausgehend vom Wortlaut der Regelung - ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. IV ZR 59/18, Juris). Eingedenk dessen handelt es sich bei einem Sturm um einen einheitlichen Vorgang. Dieser hat letztlich insgesamt - jedenfalls auch - dazu geführt, dass der Zaun umgestürzt ist. Es ist deshalb in diesen Fällen Sache des Versicherers, zu beweisen, dass der Schaden wegen zuvor schon vorhandener Substanzschäden an der versicherten Sache bereits bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten ist, sofern er sich hierauf beruft (Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, Abschnitt B, § 4 C, Rn. 114; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2006, Az. 5 U 496/05, Juris).
Der Streit kann allerdings dahinstehen. Denn auch dann, wenn man (zutreffenderweise) die Beweislast bei der Beklagten sieht, ist nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Sachverständigen mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichender Gewissheit bewiesen, dass der Zaun sich in einem derart vorgeschädigten Zustand befand, dass bereits ein Sturm der Stärke 7 geeignet war, ihn umzustürzen und die eingetretenen Beschädigungen zu verursachen. Der Sachverständige hat anhand der Lichtbilder aus dem Privatgutachten und nach Inaugenscheinnahme des bei seiner Ortsbesichtigung noch vorhandenen Restzauns festgestellt, dass die aus Rundholz mit einem Durchmesser von 15 bis 21 cm bestehenden Pfosten schon fast vollständig verrottet waren; der Sachverständige konnte den vergleichsweise weichen Meterstab quer durch die Pfosten schieben. Ein Kern aus tragfähigem Holz war bei allen dokumentierten Pfosten nicht mehr vorhanden. Die statischen Berechnungen des Sachverständigen ergaben im Zusammenhang mit der Fotodokumentation , dass die Pfosten schon nicht mehr in der Lage waren, einer Windbelastung der Stärke 7 standzuhalten. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Zaun schon während der Anlaufphase des Sturms mit Windgeschwindigkeiten unter 8 Beaufort umgestürzt ist; eine Entschädigungspflicht der Beklagten also nicht besteht.
3.
In Bezug auf die durch den Sturm beschädigte Sandsteinplatte hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Neuwertentschädigung zu Recht verneint, weil der Kläger die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel nicht bewiesen hat. Der Kläger war auch nicht nach dem Zeitwert zu entschädigen, da es - was er in der Berufung auch nicht angreift - an der Darlegung konkreter Umstände, die eine Berechnung des Zeitwerts ermöglicht hätten, fehlt.
Nach § 26 Abs. 9 VGB 2002 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, um die zerstörte Sache wiederherzustellen. Den Anspruch auf den Neuwertanteil erwirbt der Versicherungsnehmer nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um die versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Die Wiederherstellung ist Anspruchsvoraussetzung, d.h., der Anspruch auf den über den Zeitwert hinausgehenden Neuwertanteil entsteht erst mit der Sicherstellung der Wiederherstellung (BGH, Urteil vom 13.12.2000, Az. IV ZR 280/99, Juris; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, Abschnitt B, § 4 C, Rn. 153). Sie wirkt sich nicht nur bei Totalschäden aus, sondern kommt auch bei Reparaturschäden zum Zuge, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert (BGH, Beschluss vom 02.07.2007, Az. IV ZR 249/06, Juris). Die Feststellung der Verwendungssicherheit erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03, Juris). Dabei können die im Bereich der Kaskoversicherung entwickelten Grundsätze, nach denen die Sicherstellung bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt wird, auf die Wohngebäudeversicherung übertragen werden (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03, Juris).
Für die Annahme einer entsprechenden Sicherstellung bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung aufkommen lassen. Manipulationen müssen möglichst weitgehend ausgeschlossen sein. Diese Voraussetzungen sieht die Rechtsprechung als erfüllt nach Abschluss eines Bau- oder Werkvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit einer Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist bzw. wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03, Juris; OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007, Az. 9 U 196/06, Juris).
Die dargestellten Grundsätze hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und zu Recht angenommen, dass es an dieser Anspruchsvoraussetzung fehlt. Der Kläger hat das beschädigte Sandsteinpodest der Eingangstreppe nicht binnen der 3-jährigen Wiederherstellungsfrist instandsetzen lassen. Er hat sich zwar darauf berufen, am 27.01.2017 die Firma auf der Grundlage ihres Kostenvoranschlags vom 17.01.2017 (Anl. K 5, Bl. 61 d.A.) beauftragt zu haben. Damit hat er die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Sicherstellung der Wiederherstellung dargelegt. Er hat indessen für die von ihm behauptete Auftragserteilung keinen tauglichen Beweis angeboten, sondern sich zum Beleg seiner Behauptung nur auf einen nicht unterschriebenen, von ihm gefertigten Ausdruck eines an die Firma gerichteten Schreibens vom 27.01.2017 (Anl. K 8, Bl. 173 d.A.) berufen. Dieses vorgelegte Schreiben selbst hat aber keinen Beweiswert. Die Beklagte hat jedoch substantiiert bestritten, dass der Kläger ein derartiges Auftragsschreiben tatsächlich gefertigt und unterschrieben an die Fa. übermittelt hat. Der Kläger hätte daher für die von ihm behaupteten Auftragserteilung Beweis anbieten müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.
Soweit der Kläger nunmehr in der Berufung geltend macht, der Beklagten stehe es frei, nach Ablauf der 3-Jahresfrist die Wiederherstellung zu überprüfen, verfängt dies nicht. Die Frist ist bereits seit dem 13.01.2020 abgelaufen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Sandsteinplatte innerhalb der Frist instandgesetzt worden wäre.
Die Klage ist auch nicht in Höhe des Zeitwerts begründet, da der Kläger hierzu nichts vorträgt. Der Zeitwert ist gemäß § 26 Ziffer 9 Satz 3 VGB 2002 aus dem Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand, also dem Neuwert, abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung zu ermitteln. Hierzu fehlt sämtlicher Tatsachenvortrag.
4.
Auf die im Fall einer Berufungsrücknahme eintretende Reduzierung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (Nrn. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.
RechtsgebieteVGB (2002), ZPOVorschriftenVGB (2002) § 8 Nr. 1; § 522 Abs. 2 ZPO