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  • 30.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190881

    Amtsgericht Köln: Urteil vom 10.08.2016 – 126 C 160/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Köln

    126 C 160/16

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    1

    Tatbestand:

    2

    Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für seine Verteidigung in einer gegen ihn geführten disziplinarrechtlichen Streitigkeit vor dem Anwaltsgericht.

    3

    Der Kläger ist Rechtsanwalt und verteilte zu Werbezwecken für seine anwaltliche Tätigkeit Ende des Jahres 2013 an Autowerkstätte X-Kalender mit den Motiven sehr leicht oder gar nicht bekleideter junger Frauen. Im Mai 2014 rügte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln dieses Verhalten. Mit Beschluss vom 10.11.2014 – 10 EV 490/14 wies das Anwaltsgericht Köln den Antrag des Klägers auf eine gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei der Verteilung der Kalender um Werbemethoden handle, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an der Erzielung eines Gewinns des Rechtsanwalts orientierten Verhaltens seien, und somit gegen das Gebot der rein sachlichen Werbung verstoßen.

    4

    Ab Mai 2014 war der Kläger bis letztlich 31.08.2015 bei der Beklagten im Tarif Z-Rechtsschutz Premium für Selbständige rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Tarifbedingungen der Beklagten ARB 2013 (1.0) Stand 03.2013 (im Folgenden: ARB) zugrunde.

    5

    § 2 h) ARB lautet:

    6

    „Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

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    h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

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    für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.“

    10

    Unter § 3 ARB heißt es:

    11

    „In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

    12

    […]

    13

    (4) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a) bis h), m) und o) den Versicherungsfall vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt.“

    14

    Für den Fall, dass die Beklagte eine Leistungspflicht ablehnt, regelt § 3 a (2) b) ARB:

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    „Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:

    16

    Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
    Und steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?

    17

    Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.“

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    § 4 ARB lautet:

    19

    „(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

    20

    […]

    21

    (2) Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich.

    22

    Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.“

    23

    Hinsichtlich des weiteren Inhalts der ARB wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 12ff. d.A.) verwiesen.

    24

    Im Februar 2015 verteilte der Kläger erneut Kalender an ca. 30 Mandanten bzw. potentielle Mandanten. Dabei handelte es sich um Abrisskalender, die mit einer Kopfklappe versehen waren, welche in textlicher Form auf die Kanzlei des Klägers hinwies. Motive des Kalenders waren ebenfalls sehr leicht oder gar nicht bekleidete junge Frauen. Die Bilder waren in Schwarz-weiß gehalten. Anfang März 2015 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Generalstaatsanwaltschaft Köln auf Ersuchen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln gegen den Kläger ein Verfahren wegen des Vorwurfs verbotener Anwaltswerbung als Verstoß gegen die standesrechtlichen Vorschriften aus § 43 b BRAO i.V.m. § 6 BORA eingeleitet hatte. Mit Datum vom 24.08.2015 wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln eine Anschuldigungsschrift gegen den Kläger eingereicht. Grundlage des Vorwurfs waren die von dem Kläger verteilten Kalender aus dem Jahr 2015. Hinsichtlich des Inhalts der Anschuldigungsschrift wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 86ff. d.A.). Mit Beschluss vom 27.11.2015 wurde die Hauptverhandlung zugelassen.

    25

    Der Kläger beantragte von der Beklagten Deckungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Generalstaatsanwaltschaft. Der Vorgang wurde bei der Beklagten unter der Schadens-Nr. 000 geführt. Unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheidsverfahrens gemäß § 3 a Abs. 2 b) ARB lehnte die Beklagte Deckungsschutz ab. Daraufhin fertigte der Kläger im Einverständnis mit der Beklagten selbst einen Stichentscheid an, in dem er zu folgendem Ergebnis gelangte:

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    „Aus den dargelegten Gründen ist die Rechtsverfolgung Ihres VN hinreichend Erfolg versprechend und nicht mutwillig. Mit diesem Stichentscheid ist das Rechtsschutzbegehren Ihres VN begründet.“

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    Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Stichentscheids wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 97ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 01.04.2016 lehnte die Beklagte weiterhin Deckungsschutz ab.

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    Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei an das Ergebnis des Stichentscheids gebunden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des Risikoausschlusses im Sinne von § 3 Abs. 4 ARB nicht vor. Er stellt sich insoweit auf den Standpunkt, dieser Risikoausschluss gelte nur für den Fall, dass die Standesrechtsverletzung zugleich eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat darstelle. Er habe entgegen dem Vorwurf der Generalstaatsanwaltschaft nicht gegen § 43 b BRAO verstoßen. Der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 4 ARB erfordere einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Vorschrift des anwaltlichen Berufsrechts, wobei bedingter Vorsatz nicht ausreichen würde. Ein solcher Verstoß liege nicht vor, da es sich bei dem angegriffenen Verhalten seiner Intension nach um eine Werbemaßnahme im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG handeln sollte.

    29

    Der Kläger beantragt,

    30

    die Beklagte zu verurteilen, ihm im bedingungsgemäßen Umfang der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-Police-Nr. 111 Deckungsschutz gegen die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Köln im Rechtsstreit AnwG 21/15 – 10 EV 115/15 zu gewähren,

    31

    Die Beklagte beantragt,

    32

    die Klage abzuweisen.

    33

    Die Beklagte behauptet, der Kläger vertrete sich in dem Verfahren gegen die Generalstaatsanwaltschaft selbst. Ihrer Ansicht nach stünde ihm daher bereits kein Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsschutzgewährung zu. Aus demselben Grund sei ein Anspruch auf Kostenschutz nicht erforderlich. Darüber hinaus wendet sie sich gegen den Umfang des beantragten Deckungsschutzes.

    34

    Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, ein Anspruch auf Versicherungsschutz scheide aufgrund von Vorvertraglichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 c) und Abs. 2) ARB aus, da der Versicherungsfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Abzustellen sei insoweit auf die Kalender, die der Kläger bereits im Jahr 2013 zu Werbezwecken an Mandanten verteilt habe.

    35

    Darüber hinaus scheide eine Leistungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 ARB aus, da der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Da dem Kläger bereits im Jahr 2014 die Verteilung von sog. Pin-Up-Kalendern zu Werbezwecken untersagt worden sei, habe er wissen müssen, dass dies auch für die Kalender des Jahres 2015 gelte.

    36

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    37

    Entscheidungsgründe:

    38

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Deckungsschutz für seine Rechtsverteidigung gegen die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Köln im Rechtsstreit AnwG 21/15 – 10 EV 115/15 zu.

    39

    Ein solcher Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag scheidet gemäß § 3 Abs. 4 ARB aus. Die Beklagte beruft sich hier mit Erfolg auf den wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogenen Risikoausschluss, wonach kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.

    40

    Den Versicherungsfall hat der Kläger dadurch ausgelöst, dass er im Februar 2015 Kalender, deren Monatsblätter mit leicht oder gar nicht bekleideten Frauen bebildert waren, zu Werbezwecken seiner Kanzlei an potentielle Mandanten verschickt hat. Dabei unterliegt es nach Auffassung des Gerichts keinem Zweifel, dass der Kläger insoweit vorsätzlich gehandelt hat, was er auch nicht in Abrede stellt. Dieses Verhalten wird ihm von der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen das Gebot der sachlichen Werbung im Sinne von § 43 b BRAO vorgeworfen.

    41

    Allein aus der Durchführung dieser Werbemaßnahme ergibt sich allerdings noch nicht, dass der Kläger den Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Vielmehr muss auf Seiten des Versicherungsnehmers noch das Bewusstsein hinzutreten, dass das ihm anzulastende Verhalten nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge möglicherweise zu einer rechtlichen Auseinandersetzung und dadurch zur Entstehung von Kosten zu Lasten des Rechtsschutzversicherers führen werde (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2001, Az. 4 U 205/00). Das ist hier der Fall. Dass dem Kläger das Bewusstsein fehlte, durch sein Verhalten möglicherweise eine rechtliche Auseinandersetzung zu verursachen, ist auszuschließen. Vielmehr ist das erkennende Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles davon überzeugt, dass der Kläger die drohenden rechtlichen Konsequenzen kannte und deren Eintritt jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.

    42

    Denn das Verhalten des Klägers Ende 2013, das mit dem hier gerügten Verhalten vergleichbar ist, war seinerzeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln mit Erfolg beanstandet worden. Mit dem Einwand der Klägers, es handle sich im hiesigen Verfahren um einen anderen Kalender, der kunstvoll gestaltet sei und daher dem Schutz der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG unterliege, dringt er im Ergebnis nicht durch. Insoweit vermag das hiesige Gericht gar keine rechtliche Beurteilung zu treffen. Zweifellos steht für das erkennende Gericht fest, dass das hier geahndete Verhalten mit dem im Jahre 2014 gerügten Verhalten jedenfalls vergleichbar ist. Der Kläger kannte die Umstände, die sein Verhalten als mögliche Verletzung berufsstandesrechtlicher Pflichten erscheinen ließen. Er nahm bewusst das Risiko in Kauf, ein erneutes anwaltsgerichtliches Verfahren zu provozieren. Insoweit hat er sich jedenfalls den ihm aufdrängenden Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen § 43b BRAO böswillig verschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 23.06.1999, Az. 7 U 179/98).

    43

    Zutreffend stellt der Kläger insoweit fest, dass es sich bei der Frage, ob die streitgegenständlichen Kalender „unsachliche Werbung“ darstellen, um eine Frage handelt, zu der verschiedene Ansichten existieren können. Dies ist für den Ausgang des hiesigen Verfahrens aber nicht entscheidend. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Prüfgegenstand des erkennenden Gerichts gerade nicht die Frage, ob tatsächlich mit dem Verhalten des Klägers ein vorsätzlicher und rechtswidriger Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO vorliegt. Vielmehr ist vorliegend zu beurteilen, ob eine vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungsfalles vorliegt. Dies ist wie dargestellt der Fall.

    44

    Nach alledem ist auf die übrigen vorgebrachten Rechtsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter einzugehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Beklagte an das Ergebnis des Stichentscheids gebunden ist. Ebenso wenig kommt es für den Ausgang des Verfahrens auf die Frage der Vorvertraglichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 c) und Abs. 2) ARB an.

    45

    Die Akte des Disziplinarverfahrens war nicht beizuziehen. Die Sache war auf Grundlage der unstreitigen Tatsachen unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gesamtumstände zu entscheiden.

    46

    Auch das Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 27.07.2016 und 04.08.2016 führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht stützt die Gründe seiner Entscheidung nicht auf die in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2016 vorgezeigten vermeintlichen Abschriften des gegenständlichen Kalenders, sodass es sich insoweit nicht um erhebliches Vorbringen der Beklagtenseite handelt. Darüber hinaus war der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesend, sodass er jederzeit dem Vorbringen der Beklagtenseite hätte entgegentreten können und ihm insoweit rechtliches Gehör gewährt worden ist. Letztendlich sind die Kalenderblätter dem Kläger als Herausgeber jedenfalls bekannt. Ihm stand es daher frei, jederzeit zu dem Inhalt des Kalenders Stellung zu nehmen, was er auch in den vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen getan hat.

    47

    Auch mit den Einwänden im Schriftsatz vom 07.08.2016 unter Verweis auf die Entscheidung des Amtsgerichts Brühl vom 02.08.2016, Az. 22 C 67/16 dringt der Kläger nicht durch. Die Bindung des Stichentscheids erstreckt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts lediglich auf die „Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit“. Der hier entscheidende § 3 Abs. 4 ARB stellt jedoch einen Risikoausschluss dar.

    48

    Dem Antrag dem Klägers, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erneut zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen zu dürfen, war nicht zu entsprechen. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit zu der Angelegenheit vorzutragen.

    49

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    50

    Streitwert: 3.462,90 €

    51

    Rechtsbehelfsbelehrung:
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    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
    55
    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
    57
    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
    58
    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
    59
    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
    60
    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.