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  • 11.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145759

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 06.02.2015 – 20 U 9/15



    Legt der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein Schriftstück als "Quittung" vor, welches tatsächlich keine Quittung ist, und schildert einen erfundenen Erwerbsvorgang, so liegt darin eine arglistige Täuschung.


    Oberlandesgericht Hamm

    20 U 9/15

    Tenor:

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

    Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

    Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.

    G r ü n d e:

    2

    Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

    3

    Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Kläger aufgrund des von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls vom 20.12.2013 von der Beklagten keine bedingungsgemäße Entschädigungsleistung gem. § 1 Satz 1 VVG i.V.m. VHB 2005 der Beklagten zusteht, da die Beklagte gem. § 32 Nr. 1 VHB 2005 von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. Nach dieser Vertragsbestimmung ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen täuscht oder dies versucht, welche für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsvorschrift mit Strafcharakter (BGH, Urt. v. 13.06.2001, IV ZR 237/00, VersR 2001, 1020 zu § 14 Nr. 2 AFB 87), deren Wirksamkeit nicht davon berührt wird, dass es der Versicherer unterlassen hat, seine Vertragsbedingungen in Ansehung der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG bis zum 01.01.2009 dem VVG in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung anzupassen (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.02.2013, 7 U 229/11, VersR 2013, 1127).

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    Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der Regulierungsverhandlungen am 06.01.2014 gegenüber dem Zeugen C zum Erwerb angeblich entwendeten Goldschmucks objektiv unzutreffende Angaben gemacht hat, indem er angab, jene Schmuckstücke selbst in der Türkei erworben zu haben, und zwar mittels Inzahlunggabe alten Schmucks und einer Zuzahlung. Zur Glaubhaftmachung dieses Erwerbsvorgangs hat der Kläger dem Zeugen C am 06.01.2014 die Visitenkarte eines türkischen Händlers überreicht, bei der es sich nach eigenen Angaben des Klägers in Ansehung des darauf befindlichen Vermerks um eine in der Türkei übliche Quittung habe handeln sollen. Tatsächlich handelte es sich bei der am 06.01.2014 übergebenen Visitenkarte weder um eine Quittung noch waren die Angaben zum Erwerbsvorgang zutreffend. Der Kläger hat vielmehr erstmals in einem zweiten Regulierungsgespräch am 03.02.2014, nachdem ihm durch den Zeugen C die Ergebnisse von der Beklagten angestellter Nachforschungen vorgehalten worden waren, klargestellt, dass er den von ihm selbst erworbenen Schmuck mehrere Jahre zuvor seiner Schwägerin als Darlehen zur Verfügung gestellt und es sich bei dem angeblich entwendeten Schmuck um jenen gehandelt habe, den seine Schwägerin seinerseits erworben habe, um das Darlehen zurückzuführen.

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    Frei von Rechtsfehlern ist es, dass das Landgericht die zunächst gemachten und die auf Vorhalt der Beklagten berichtigten Angaben des Klägers als krass widersprüchlich gewertet und insoweit die Arglistvoraussetzungen als gegeben angesehen hat.

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    Zwar rechtfertigt nicht jede bewusst falsche Antwort oder jede Angabe ins Blaue hinein für sich genommen die Annahme von Arglist des Versicherungsnehmers. Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Dabei wird – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraussetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13, n.v.; Urt. v. 14.02.2007, 20 U 172/06, VersR 2007, 1221; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 31 VHB 2000 Rn. 1).

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    Arglistig handelt der Versicherungsnehmer somit bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt zwar der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist (Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13; Knappmann, a.a.O.).

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    Derartige plausible Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Einlassung, es habe für ihn keinen Unterschied gemacht, ob er ein ganz konkretes Schmuckstück aus Gold besitze oder ein anderes, exakt gleiches mit demselben Goldgehalt, Gewicht und Wert, überzeugt ebenso wenig wie sein Hinweis auf die „türkische Mentalität“, in der Goldschmuck nur die Bedeutung von Geld beigemessen werde. Diese Einlassung erklärt schon für sich genommen nicht, warum der Kläger im ersten Gespräch mit dem Zeugen C einen ganz konkreten Erwerbsvorgang geschildert hat. Umso mehr gilt dies, als der Kläger dem Zeugen C am 06.01.2014 zudem eine vermeintliche Quittung überreicht hat, die nicht die üblichen Quittungsmerkmale – nämlich Stempel und Unterschrift – aufwies. Dass der Kläger nicht sogleich zutreffende Angaben gemacht hat, ist nur damit zu erklären, dass er die Schadenabwicklung beschleunigen und weitere Nachfragen vermeiden wollte. Dies rechtfertigt die Annahme von Arglist. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Arglist insbesondere (bereits) dann anzunehmen ist, wenn der Versicherungsnehmer falsche Belege über angeblich entwendete Gegenstände oder solche Belege einreicht, aus denen hervorgeht, den Rechnungsbetrag bezahlt zu haben, obwohl es sich dabei um einen Kostenvoranschlag handelt (Urt. v. 14.02.2007, 20 U 172/06, VersR 2007, 1221; Urt. v. 30.09.1994, 20 U 2/94, r+s 1995, 187; Urt. v. 17.01.1990, 20 U 283/88, r+s 1992, 280; Urt. v. 08.02.1989, 20 U 162/88, juris,). So liegt der Fall auch hier.

    9

    Zwar kann die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit gem. § 242 BGB unbillig sein kann (BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351; Urt. v. 21.04.1993, IV ZR 41/92, r+s 1993, 223; Urt. v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, VersR 1992, 1465; Urt. v. 27.05.1992, IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087; Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13; Urt. v. 30.09.1994, 20 U 2/94, r+s 1995, 187; Urt. v. 17.01.1990, 20 U 283/88, r+s 1992, 280; Beschl. v. 31.01.1986, 20 W 39/85, VersR 1986, 1177). Dies setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus, wobei immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände erforderlich ist. Erforderlich auf jeden Fall ist zunächst, dass sich die Täuschung nur auf einen geringen Teil des Schadens bezieht und weiterhin, dass die Versagung des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Beides kann nicht festgestellt werden. Die Berufung der Beklagten auf die Leistungsfreiheit stellt daher keine unzulässige Rechtsausübung dar.

    10

    Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

    RechtsgebietVHBVorschriftenVHB 2005 § 32 Nr. 1