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  • 20.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113776

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 22.09.2011 – 29 U 589/11

    Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung



    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."



    ist wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unwirksam.


    29 U 589/11

    In dem Rechtsstreit

    ...

    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte...

    gegen

    ...

    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte...

    erlässt das Oberlandesgericht München -29. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 folgendes

    Urteil:

    Tenor:
    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2010 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

    II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010 zu zahlen.

    III. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

    2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe
    I. Die in die Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragene klägerische Verbraucherzentrale macht gegen die Beklagte, eine Rechtsschutz-Versicherungsaktiengesellschaft, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bezüglich einer Ausschlussklausel, die die Beklagte bei Rechtsschutzversicherungsverträgen verwendet, sowie einen Anspruch auf Auslagenerstattung geltend.

    Die Beklagte verwendet in privaten Rechtsschutzversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern in ihren [Rechtsschutzversicherungsbedingungen] 2006, 2008 und 2009 unter § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb) folgende Klausel (im Folgenden: § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb)...):

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

    Mit Schreiben vom 11.03.2010 (Anlage K 4) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der genannten Klausel ab. Die Beklagte weigerte sich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.12.2010 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

    Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 23.12.2010 - 12 O 14109/10 - wie folgt zu erkennen:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde im Berufungsverfahren angehört.

    Auf deren Schreiben vom 10.06.2011 wird Bezug genommen.

    Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 Bezug genommen.

    II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

    1. Die Klägerin ist, wie außer Streit ist, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugt und für Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG aktivlegitimiert.

    2. Die beanstandete, äußerlich einheitliche Klausel

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)"

    enthält zwei eigenständige, trennbare Regelungen, nämlich zum Einen die inhaltlich selbständige Klausel

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)"

    und zum Anderen die inhaltlich selbständige Klausel

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

    3. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht die Klausel

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)"

    für wirksam erachtet hat. Die genannte Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen und ist deshalb unwirksam. Mithin steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach § 1 UKlaG zu.

    a) Die genannte Klausel ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, kontrollfähig.

    Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überprüfung entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (BGH NJW-RR 2008, 189, 190 m.w.N.). So liegt es hier. Im Übrigen ist die Klausel in jedem Fall hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse kontrollfähig, die sich aus dem Transparenzgebot ergeben (vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB).

    b) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f.). Der Verwender muss bei der Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGH, Urt. v. 09.06.2011 - III ZR 157/10, Rn. 27, juris, m.w.N.). Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH NJW 2006, 211, 213 m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen verstößt die Klausel "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen" gegen das Transparenzgebot, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Reichweite des Ausschlusses gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb) Teil 1 ... nicht hinreichend überblicken kann. Daher kann er die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses auf der Grundlage der [Rechtsschutzversicherungsbedingungen] und den Geltungsbereich dieser Klausel bei Kapitalanlagegeschäften nicht ausreichend einschätzen.

    aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH NJW-RR 2003, 672, 673).

    Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen festumrissenen Begriff verbindet (BGH NJW-RR 1995, 1303, 1304).

    Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. (BGH NJW-RR 1995, 1303, 1304). Im Übrigen sind Begriffe in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen, sofern der allgemeine Sprachgebrauch mit dem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Begriff eine bestimmte, klar umrissene Bedeutung verbindet und dieser Begriff nicht erkennbar aus der Fachwissenschaft übernommen wurde (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbem. III, Rdn. 9 m.w.N.).

    bb) Im Streitfall ergibt sich danach Folgendes:

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der [RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN] erkennen, dass der ihm für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zunächst allgemein zugesagte Rechtsschutzanspruch durch § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb) Teil 1 wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) nicht bestehen; der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen. Die genannte Klausel verfolgt den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, ein Risiko auszuklammern, das der Beklagten eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation erschweren und sich mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH NJW 1976, 106, 107).

    Bei dem verwendeten Begriff "Effekten" handelt es sich - unbeschadet der Verwendung der Begriffe "Effektengeschäft" und "Effektenhandel" in einzelnen Gesetzesbestimmungen (vgl. § 56 InvG; § 4 Abs. 2 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG); § 2 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAG); § 14 Satz 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV); § 21 Abs. 1 Satz 2 RechKredV) - nicht um einen Ausdruck, mit dem die Rechtssprache einen festumrissenen Begriff verbindet. Allerdings enthielt § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10.07.1961 (BGBl. I. S. 881, 882) für den Begriff "Effektengeschäft" eine Legaldefinition ("die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft)"). Diese Legaldefinition ist jedoch durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2518, 2519 f.) eliminiert worden.

    Es kommt deshalb für die Auslegung in erster Linie auf den Sprachgebrauch des täglichen Lebens an (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 17/10, Rn. 14, juris). Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird die Bedeutung des Begriffs "Effekten" in der Regel auf Anhieb nicht geläufig sein. Unternimmt es der durchschnittliche Versicherungsnehmer, durch Konsultation allgemein zugänglicher Quellen zu klären, was "Effekten" bedeutet, erhält er keine eindeutige Antwort:

    So heißt es bei Wikipedia (http.//de.wikipedia.org, vgl. Anlagenkonvolut K 5) u.a.: "Effekten... ist heute primär ein börsentechnischer Sammelbegriff für am Kapitalmarkt handelbare und vertretbare (d.h. fungible) Wertpapiere, die der Kapitalbeschaffung und der Anlage von Kapital dienen.

    Früher wurde beweglicher Besitz allgemein als Effekten bezeichnet. Zu den Effekten gehören unter anderem Anleihen, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und sonstige Anleihen. Nicht zu ihnen zählen z.B. Banknoten, Schecks und Wechsel, weil diese entweder keine Wertpapiere oder nicht fungibel sind".

    Nach dem Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Auflage sind Effekten "Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden (z.B. Obligationen und Aktien)."

    Der Brockhaus, 20. Auflage, erläutert den Begriff Effekten wie folgt: "Bez. von Wertpapieren, die leicht übertragbare Urkunden über Mitgliedschafts-, Forderungs- oder Anteilsrechte sind, sich wegen ihrer Vertretbarkeit (Fungibiltät) zum Handel an der Börse (E.-Börse) eignen und der Kapitalanlage dienen. Die wichtigsten Arten von Effekten sind Aktien sowie Kuxe, also Wertpapiere über Mitgliedschaftsrechte (Teilhaber-E.), Schuldverschreibungen auf den Inhaber, bes. Pfandbriefe oder Obligationen öffentlich-rechtl. Körperschaften (z.B. Kommunalobligationen) oder von Industrieunternehmen (Gläubiger-E.), schließlich Zertifikate über einen Anteil an einem Investmentfonds."

    Im FAZ.NET Börsenlexikon (Anlagenkonvolut K 5) wird der Begriff "Effekten" wie folgt erläutert: Sammelbegriff für am Kapitalmarkt handelbare und vertretbare Wertpapiere. Zu ihnen zählen Aktien, Anleihen aber auch Derivate oder Optionsanleihen. Vertretbarkeit besteht dann, wenn die gehandelten Effekten eines Emittenten austauschbar sind, das heißt einheitlich nach Gattung, Stückzahl oder Nennwert bestimmt sind."

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich aus allgemein zugänglichen Quellen über die Bedeutung des Begriffs "Effekten" zu unterrichten sucht, wird unter Berücksichtigung des Klammerinhalts ("z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen") zwar erkennen, dass Effekten eine Teilmenge der Wertpapiere sind; er erhält jedoch keine eindeutige Antwort, welche weiteren Kriterien erfüllt sein müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind. Insbesondere erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher unter Heranziehung allgemein zugänglicher Quellen nicht ohne Weiteres, dass, wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend macht (vgl. Klageerwiderung vom 11.10.2010, S. 7), für Effekten das Kriterium der Handelbarkeit an der Börse maßgebend sei. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht hinreichend verständlich, dass die Beklagte die Ausschlussklausel auch auf Geschäfte über nicht börsennotierte, aber potenziell an der Börse handelbare Wertpapiere angewendet wissen will (vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2011 - 12 O 302/10, UA S. 11 f. [Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2011] sowie LG Stuttgart, Urt. v. 30.08.2011 - 20 O 313/10, UA S. 10 ff. [Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2011]). Ebenso wenig ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, dass der Versicherungsschutz der im vorliegenden Verfahren geäußerten Auffassung der Beklagten zufolge (vgl. Klageerwiderung vom 11.10.2010, S. 7) bei Geschäften mit nicht an der Börse handelbaren Wertpapieren durch die genannte Ausschlussklausel nicht tangiert wird.

    c) Eine geltungserhaltende Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2007, 1124, Rn. 31). Die beanstandete Klausel kann deshalb auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.

    Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG kein Raum (BGH NJW 2007, 1054, Rn. 39 m.w.N.).

    4. Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht die Klausel Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds) für wirksam erachtet hat. Die genannte Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen und ist deshalb unwirksam. Mithin steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach § 1 UKlaG zu.

    a) Auch die genannte Klausel ist aus den vorstehend unter II. 3. a) genannten Gründen kontrollfähig.

    b) Die Klausel entspricht ebenfalls nicht den vorstehend unter II. 3. b) dargestellten Erfordernissen, die sich aus dem Transparenzgebot ergeben.

    Nach den genannten Grundsätzen ergibt sich im Streitfall Folgendes:

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der [RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN] erkennen, dass der ihm für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zunächst allgemein zugesagte Rechtsschutzanspruch durch § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb) Teil 2 ... wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteilung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds) nicht bestehen; der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen. Die genannte Klausel verfolgt den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, ein Risiko auszuklammern, das der Beklagten eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation erschweren und sich mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH NJW 1976, 106, 107).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird weiter erkennen, dass der Ausschluss nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Beteilungen an sämtlichen Kapitalanlagemodellen erfasst, sondern nur mit Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.

    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird allerdings auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Klammerzusatz ("z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds") nicht verständlich sein, welche Reichweite der Nebensatz "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" hat. Mit dem Ausdruck "Prospekthaftung" verbindet auch die Rechtssprache keinen eindeutigen, festumrissenen Begriff (vgl. auch BGH NJW 2003, 2384, 2385, wonach die Rechtssprache mit der Formulierung "Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften" keinen festumrissenen Begriff verbindet. Denn außer der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung (Haftung bei fehlerhaftem Prospekt gemäß § 13, § 8f Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) i.V.m. § 44 ff. BörsenG; Haftung bei fehlendem Prospekt gemäß § 13a, § 8f VerkProspG i.V.m. § 44 ff. BörsenG; Prospekthaftung gemäß § 127 InvG) gibt es die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 311, Rn. 67 ff.; MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Aufl., § 311, Rn. 182 ff.), bei der zwischen Prospekthaftung im engeren Sinne (BGH NJW 2010, 1279, Rn. 13) und im weiteren Sinne (BGH, Beschl. v. 25.06.2009 - III ZR 223/08, Rn. 8, juris) unterschieden wird. Der zusätzliche, in hohem Maße interpretationsbedürftige und interpretationsfähige Ausdruck "Grundsätze" führt jedenfalls dazu, dass ein festumrissener Begriff der Rechtssprache nicht anzunehmen ist.

    Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche - abstrakt - die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (vgl. zur Konkurrenz sonstiger Anspruchsgrundlagen mit Prospekthaftungsansprüchen insbesondere § 47 Abs. 2 BörsenG, auf den § 13 VerkProspG Bezug nimmt). Der Umfang des diesbezüglichen Versicherungsschutzes ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich um ein Verständnis der Regelungen in ihrem Zusammenhang bemüht, auch unter Berücksichtigung der beispielhaften Erläuterungen in dem Klammerzusatz ("z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds") nicht hinreichend durchschaubar. Aufgrund der Klauselfassung besteht für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum. Es besteht die Gefahr, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.

    c) Eine geltungserhaltende Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wie bereits erörtert, insbesondere im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG ausgeschlossen. Die beanstandete Klausel kann daher auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG, wie ebenfalls bereits erörtert, kein Raum.

    5. Aus den vorstehend genannten Gründen kann dahinstehen, ob die beanstandeten Klauseln auch, wie die Klägerin geltend macht, wegen der Wendung "in ursächlichem Zusammenhang mit" intransparent sind. Des Weiteren kann dahinstehen, ob die genannten Klauseln, wie die Klägerin weiter geltend macht, den Vertragszweck gefährden.

    6. Der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Kostenpauschale für die Abmahnung nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Höhe der Kostenpauschale ist unbestritten geblieben.

    7. Der Zinsausspruch beruht auf § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    8. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO.

    9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

    10. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.