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  • 08.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113230

    Finanzgericht München: Urteil vom 01.03.2011 – 13 K 2710/08

    1. Wird die gepfändete Forderung bereits während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingezogen, tritt die Erledigung vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden.


    2. Wird der Verstoß gegen eines der Pfändungsverbote für Lebensversicherungen substantiiert dargelegt, begründet dies regelmäßig das Feststellungsinteresse.


    3. Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind vollstreckungsrechtlich als Selbstständige zu behandeln und genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitnehmereinkommen gem. § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO.


    4. Der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung erfasst grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners, nicht aber auch Einkommen u.a. aus Kapitalvermögen.


    5. Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Dieses Erfordernis schließt die Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung im Erlebensfall aus dem Pfändungsschutz aus.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In der Streitsache
    hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011
    für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    Gründe:
    Streitig ist, ob die Vollstreckungsmaßnahme in eine Lebensversicherung rechtmäßig ist.
    I.
    Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der GmbH stellte der Betriebsprüfer verdeckte Gewinnausschüttungen fest, die dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet wurden. Aufgrund dieser Feststellungen änderte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – die Einkommensteuerbescheide gegenüber dem Kläger im Jahr 2007 und fertigte Aufteilungsbescheide, nach denen die Rückstände vollständig auf den Kläger entfielen. Da der Kläger seiner Verpflichtung zur Bezahlung seiner Einkommensteuerschulden nicht nachkam, betrieb das FA, nachdem Mahnung und Vollstreckungsankündigung erteilt worden waren, gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen der Abgabenrückstände.
    Der Kläger hat bei der [… AG] (Drittschuldner) im Jahr 1995 eine Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung und Rentenwahlrecht abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsscheins ist der Kläger die versicherte Person und der Leistungsempfänger im Erlebensfall; Leistungsempfänger im Todesfall ist die Ehefrau des Klägers.
    Der Kläger schuldete am […] Oktober 2007 dem Freistaat Bayern Abgaben in Höhe von […100.000 EUR]. Wegen dieser rückständigen Abgaben pfändete das FA mit Verfügung vom […] Oktober 2007 alle Ansprüche, Forderungen und Rechte, die dem Kläger aus auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber dem Drittschuldner zustehen und ordnete die Einziehung der gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte an. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde dem Drittschuldner am […] Oktober 2007 zugestellt.
    Mit Drittschuldnererklärung vom […] Oktober 2007 wurde dem FA u.a. mitgeteilt, dass die gepfändete Forderung als begründet anerkannt wird, der Kläger Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ist und zum […] November 2007 der Rückkaufswert [… 40.000 EUR] sowie das Überschussguthaben [… 4.000 EUR] beträgt. Mit Schreiben vom […] Oktober 2007 kündigte das FA gegenüber dem Drittschuldner die Lebensversicherung zum nächstmöglichen Termin. Der Drittschuldner teilte dem FA mit, dass er die Kündigung zum […] Dezember 2007 annehme. Zum Kündigungstermin erstellte der Drittschuldner eine Abrechnung über den Auszahlungsbetrag von [… 44.000 EUR] und kündigte an, dass er den Betrag zum […] Dezember 2007 überweisen werde.
    Mit Schreiben vom […] November 2007 erhob der Kläger Einspruch gegen die Pfändungsund Einziehungsverfügung und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Pfändung und Einziehung der Lebensversicherung sei unzulässig. Er habe das Wahlrecht, das angesammelte Kapital in eine monatliche Altersrentenzahlung umzuwandeln. Da er über keine weitere Altersversorgung verfüge, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Umwandlung erfolgen. Der Aufbau einer Altersrente genieße Pfändungsschutz nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem seien die Ansprüche aus der Lebensversicherung für den Erlebensfall an die Ehefrau abgetreten.
    Mit Schreiben vom […] November 2007 teilte der Drittschuldner dem FA und dem Kläger mit, dass ihm die Abtretung der Ansprüche an die Ehefrau erstmals am […] November 2007 mitgeteilt worden sei und eine Abtretung der Versicherungsleistungen erst mit der schriftlichen Anzeige bei ihm wirksam sei. Da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits am […] Oktober 2007 vorgelegen habe, sei diese gegenüber der Abtretung an die Ehefrau vorrangig. Zum […] Dezember 2007 zahlte der Drittschuldner den Betrag von [… 44.000 EUR] an das FA aus und das FA bestimmte am […] Mai 2008 den Auszahlungsbetrag zur Tilgung der Steuerrückstände bei der Einkommensteuer 2001 in Höhe von [… 4.000 EUR] und bei der Einkommensteuer 2002 in Höhe von [… 40.000 EUR]. Am […] Juni 2008 betrugen die Rückstände des Klägers noch [… 56.000 EUR].
    Mit Einspruchsentscheidung vom […] Juli 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Kapitallebensversicherung, deren Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sei und in einem Betrag ausbezahlt werde, sei grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Der Sonderfall der Unpfändbarkeit gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei nicht erfüllt. Eine Kapitallebensversicherung mit dem Wahlrecht der Verrentung genieße nicht denselben Vollstreckungsschutz wie eine Rentenversicherung. Da der Kläger die Abtretung der Lebensversicherung an die Ehefrau nicht vor der Pfändung schriftlich beim Drittschuldner angezeigt habe, sei die Abtretung unwirksam. Außerdem lehnte das FA mit Verfügung vom […] Juli 2008 auch die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ab.
    Mit seiner Klage begehrt der Kläger, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die Kündigung der Lebensversicherung für unzulässig erklärt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner Klage der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente.
    Der vom Kläger abgeschlossene Versicherungsvertrag beinhalte eine Kombination von Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Es läge eine untrennbare Verknüpfung der Versicherungselemente vor und deshalb sei wegen der Unpfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt die gesamte Einheit des Versicherungsvertrages unpfändbar. Außerdem sei die Lebensversicherung nach § 851c ZPO unpfändbar, denn sie sei die einzige Altersversorgung des Klägers. Die Vorgehensweise des FA bewirke, dass der Kläger im Alter der Sozialhilfe zur Last falle; dies sei rechtswidrig und verstoße gegen die Menschenrechte. Außerdem sei die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam, denn die Ehefrau sei die Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsvertrag und Leistungen könnten deshalb nur von ihr verlangt und nur ihr gegenüber schuldbefreiend bewirkt werden. Bei dem gepfändeten Versicherungsvertrag handele es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter.
    Der Kläger beantragt
    festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom […] Oktober 2007 über die Lebensversicherung in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom […] Juli 2008 rechtswidrig ist.
    Das Finanzamt beantragt
    die Klageabweisung.
    Das FA verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist das FA darauf hin, dass eine Kapitallebensversicherung nicht deshalb unpfändbar ist, weil dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen, und dass Lebensversicherungen nur dann von der Pfändung ausgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den Betrag von 3.579 EUR nicht übersteigt.
    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
    II.
    Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet.
    1. Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist die zutreffende Klageart.
    a) Wird die gepfändete Forderung, wie im Streitfall, bereits während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gemäß § 314 Abgabenordnung (AO) eingezogen, tritt die Erledigung bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall kann mit der Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden (BFH-Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00, BStBl II 2001, 525, m.w.N.; Gräber/v. Groll, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 Rz. 59, m.w.N.).
    Die Zulässigkeit dieser Klage setzt u.a. voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein solches besonderes Feststellungsinteresse kann angenommen werden, wenn die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung vollzogen hat, also die gepfändete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgeführten Vollstreckung beseitigt werden sollen. Dabei darf der Kläger nicht nur die bloße Rechtswidrigkeit der Pfändungsund Einziehungsverfügung geltend machen, sondern er muss sich auf ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot berufen, gegen welches das FA verstoßen haben soll und die Grundlage dafür bildet, dass das FA die Sache wieder herausgeben muss (BFH-Beschluss in BStBl II 2001, 525, m.w.N.; Gräber/v. Groll, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 Rz. 62, m.w.N.).
    b) Dieses berechtigte Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO wird vom Kläger im Streitfall geltend gemacht.
    Im Streitfall beruft sich der Kläger auf die Pfändungsverbote für Lebensversicherungen aus § 319 AO i.V.m. § 850 ff. ZPO. Der Verstoß gegen eines dieser Pfändungsverbote, sofern er vom Betroffenen – wie im Streitfall – substantiiert dargelegt wird, begründet für diesen regelmäßig ein konkretes, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse rechtlicher und wirtschaftlicher Art an der Folgenbeseitigung, nämlich an der Rückgängigmachung der durch die unzulässige Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung.
    2. Die Pfändung der Lebensversicherung verstößt nicht gegen Pfändungsverbote.
    a) Der Pfändung stehen keine Pfändungsverbote gem. § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO entgegen.
    Gemäß § 319 AO gelten Beschränkungen und Verbote, die nach § 850 bis § 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß.
    b) Die Pfändung der Lebensversicherung verstößt nicht gegen das Pfändungsverbot gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
    Der Pfändungsschutz gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst nur Versicherungen, die für den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind und nicht auch Lebensversicherungen bei denen – wie im Streitfall – die Versicherungssumme auch bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze fällig wird (BVerfG-Beschluss vom 3. Mai 2004 1 BvR 479/04, NJW 2004, 2585; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 850b Rz. 10 m.w.N.).
    c) Die Pfändung der Lebensversicherung verstößt nicht gegen das Pfändungsverbot gemäß § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO.
    Gemäß § 319 AO i.V.m. § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO gelten die den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen regelnden Vorschriften auch für Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
    Der Kläger hat eine Kapitallebensversicherung, bei der ein Rentenwahlrecht besteht, abgeschlossen. Der Kläger kann sich für diese Kapitallebensversicherung nicht auf den Pfändungsschutz des § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO berufen, denn dieser Pfändungsschutz gilt nur für Arbeitnehmer. Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH – wie im Streitfall der Kläger – sind aber als Selbständige zu behandeln (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544; vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, n.v. juris; BSG-Urteil vom 23. Juni 1994 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974) und diese genießen den Pfändungsschutz für Arbeitnehmereinkommen gemäß § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO nicht (BGH-Beschluss vom 15. November 2007 IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40; BGH-Urteil vom 15. Juli 2010 IX ZR 132/09; ZInsO 2010, 1485; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 Rz. 14).
    Im Übrigen scheidet im Streitfall ein Pfändungsschutz aus § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO noch aus einem weiteren Grund aus. Der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung (§ 319 AO i.V.m. § 850 bis § 852 ZPO), wozu auch die Pfändung einer Kapitallebensversicherung gehört, erfasst grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners, nicht aber auch Einkommen u.a. aus Kapitalvermögen. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538, m.w.N.). Daran ändert sich auch nichts, wenn dem Versicherungsnehmer – wie im Streitfall – bei Ablauf der Versicherung ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Solange dieses nicht wirksam ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge einsetzen wird. Wegen des mit der Pfändungsschutzregelung in § 850 Abs. 3 ZPO einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in die Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger, der nur mit dem Zweck der Alterssicherung zu rechtfertigen ist, ist es nicht vertretbar, den in der Versicherung angesparten Wert allein im Hinblick auf eine später mögliche Umwandlung in eine Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung ist unpfändbar und nicht eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer Verrentung besteht (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 VII R 60/06, BStBl II 2009, 592). Nach Pfändung der Kapitallebensversicherung kann der Versicherungsnehmer den Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst – wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt – auch dieses Wahlrecht.
    d) Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht aus der seit 31. März 2007 geltenden Neuregelung des § 851c ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 851c Vorbem.) ableiten, durch die eine Schutzlücke geschlossen wurde.
    Voraussetzung dieses Pfändungsschutzes ist, dass der zugrunde liegende Vertrag der detaillierten und sehr restriktiven Ausgestaltung des Altersvorsorgevertrages in § 851c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO entspricht. Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (BGH-Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 5/08, NZI 2011, 67). Danach müssen die Leistungen aus dem Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erbracht werden und die Zahlung einer Kapitalleistung darf nur für den Todesfall vereinbart sein. Dieses Erfordernis schließt die Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung im Erlebensfall – wie im Streitfall […] – aus dem Pfändungsschutz aus (BGH-Beschluss vom 15. November 2007 IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40).
    Um bereits bestehende Versicherungsverträge für eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge i.S. des § 851c ZPO einsetzen zu können, ermöglicht es der § 173 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) dem Versicherungsnehmer, jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung zu verlangen. Ausweislich der Erklärung des Drittschuldners vom […] November 2007 wurde vom Kläger eine solche Erklärung aber nicht abgegeben; auch aus diesem Grund scheidet ein Pfändungsschutz für den Kläger aus.
    d) Der erkennende Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen verfassungswidrig sein könnte.
    Der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung erfasst zwar grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners, nicht aber auch Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie einmalige Verkaufserlöse. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese Regelung gewollt. Sie steht nicht im Widerspruch zum Gleichheitssatz, zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit und zum Gebot der Achtung der Menschenwürde (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443). Auch die Entscheidung des BVerfG zur Gewährleistung des Existenzminimums im Festsetzungsverfahren (BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) rechtfertigt keinen weitergehenden Vollstreckungsschutz. Sie kann nicht auf das Erhebungsverfahren und erst recht nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen werden. Wer kein Arbeitseinkommen oder sonstiges im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften privilegiertes Einkommen bezieht, muss es ertragen, dass seine Gläubiger nicht privilegierte Forderungen vollständig wegpfänden und er dadurch sozialhilfebedürftig wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1538, m.w.N.).
    Der Normzweck von § 851c ZPO liegt darin, Selbständigen, die anders als Arbeitnehmer oder Beamte keine öffentlich-rechtlichen Rentenleistungen beziehen, vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) den Erhalt existenzsichernder Einkünfte im Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu sichern. Zugleich soll damit der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet werden (BT-Drucks. 16/886, Seite 7; vgl. auch BGH-Beschluss in NZI 2011, 67). Aber die Einfügung des § 851c ZPO ist nicht erfolgt, weil verfassungsrechtliche Vorgaben dies zwingend geboten hätten. Denn die vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO vertretene Auffassung, Selbständige seien weniger schutzbedürftig als Beamte und Arbeitnehmer, ist von der Einschätzungsprärogative und dem Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen. Dass sich der Gesetzgeber für eine Gleichstellung ausgesprochen hat, stellt lediglich „eine gut vertretbare gesetzgeberische Entscheidung” dar (Walker, EWiR 2008, 383, Anm. zu BGH-Beschluss vom 15. November 2007 IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40)
    3. Die Lebensversicherung ist auch nicht deshalb unpfändbar, weil in dem Versicherungsvertrag zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart war.
    Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass auch Berufsunfähigkeitsrenten, die auf vertraglicher Grundlage beruhen, nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar sind (BGH-Urteile vom 25.Januar 1978 VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206 = NJW 1978, 950; vom 3. Dezember 2009 IX ZR 189/08, ZInsO 2010, 188; BFH-Beschluss vom 31. Juli 1990 VII B 95/89, BFH/NV 1991, 261; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850b Rz. 9). Im Streitfall ist die Pfändung aber nicht aus diesem Grund rechtswidrig.
    Zwar verfügt der Kläger gegenüber dem Drittschuldner noch über keinen gegenwärtigen Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung i.S. des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der in Rentenform zu zahlen war (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rz. 1008). Der Pfändungsschutz aus § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst aber nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche (BGH-Urteile vom 18. November 2009 IV ZR 39/08, NJW 2010, 374 und IV ZR 134/08, VersR 2010, 375). Im Streitfall scheidet aber der Pfändungsschutz deshalb aus, weil hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt wurde und dies lässt nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen (BGH-Urteil vom 15. Juli 2010 IX ZR 132/09, ZInsO 2010, 1485).
    4. Die Pfändung der Lebensversicherung war auch nicht wegen der Abtretung an die Ehefrau des Klägers unzulässig.
    Im Streitfall liegt nämlich gar keine wirksame Abtretung des Versicherungsanspruchs an die Ehefrau vor. In den Versicherungsbedingungen ist in § 16 Abs. 4 vereinbart, dass eine Abtretung vom Berechtigten – im Streitfall dem Kläger – dem Drittschuldner angezeigt werden muss. Dies ist nach der Mitteilung des Drittschuldners vom […] November 2007 vor der Zustellung der Pfändung nicht geschehen.
    5. Die Kündigung der Lebensversicherung war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ehefrau des Klägers als Leistungsempfängerin für den Todesfall benannt war.
    Da der Versicherungsanspruch zum Vermögen des Klägers gehörte, konnte er vom FA gepfändet werden. Im Streitfall handelt es sich um eine sogenannte gemischte Kapitalversicherung (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rz. 197) und die Ehefrau des Klägers war nur widerruflich für den Todesfall als Bezugsberechtigte benannt. Der Anspruch aus der Lebensversicherung steht in einem solchen Fall erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls dem begünstigten Dritten (§ 166 Abs. 2 VVG) und davor dem Versicherungsnehmer zu und kann deshalb bis zum Eintritt des Versicherungsfalls wegen Schulden des Versicherungsnehmers gepfändet werden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rz. 198).
    Dadurch, dass das FA die Auszahlung der gepfändeten Forderung an sich verlangt hat, wurde die Begünstigung der Ehefrau konkludent widerrufen. Zu diesem Widerruf war das FA nach der Pfändung und Einziehung aller mit der Lebensversicherung zusammenhängenden Gestaltungsrechte befugt (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rz. 198).
    6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenAO § 314, AO § 319, ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4, ZPO § 850 Abs. 3b, ZPO § 851c Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 4