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  • 25.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110373

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 07.07.2010 – 5 U 613/09

    1. Zur Unwirksamkeit der Begrenzung der Entschädigung für Schmucksachen.



    2. Zur Berechnung der Versicherungsleistung bei Beschädigung einzelner Badfliesen.


    5 U 613/09-124

    In dem Rechtsstreit

    des G. G.,

    Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    gegen

    die S. Feuerversicherung AG, vertr. durch den Vorstand,

    Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    wegen Leistungen aus einer Hausratversicherung

    hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

    unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und des Richters am Oberlandesgericht Reichel

    aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.06.2010

    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.11.2009 - Az: 14 O 196/06 - wird zurückgewiesen.

    2. Der Kläger trägt 86%, die Beklagte trägt 14% der Kosten des Berufungsverfahrens.

    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    5. Die Revision wird nicht zugelassen.

    6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.102,61 EUR bis zum 03.05.2010 und auf 36.102,61 EUR ab dem 04.05.2010 EUR festgesetzt.

    Gründe
    I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus seiner Hausratversicherung.

    Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1999 eine Hausrat-Versicherung, der die VHB 92 (Bl. 125 d.A.) zugrunde liegen (Versicherungsschein-Nr. XXXXXXXXXX) mit einer Versicherungssumme von 410.000,00 DM. Der Vertrag kam nach einer Beratung durch den Agenten der Beklagten, den Zeugen T., zustande. Im Antrag war unter I (Wertermittlung für Wertsachen) bei Nr. 3 (Schmucksachen) unter b (Aufbewahrung außerhalb der in a) genannten Behältnisse) handschriftlich 40.000,00 DM eingetragen. Unter II (Einzelwertaufstellung) war vermerkt: "Uhrensammlung lt. Gutachten - 20.8.92 - 105.000,00 DM". Anschließend war die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 35% beantragt (Bl. 43 d.A.).

    Bei den Verhandlungen lag das Gutachten vom 20.08.1992 (Bl. 147 d.A.) über die Uhrensammlung vor. Die dort aufgeführten Uhren, bis auf die beiden Rolex-Uhren, sind Antiquitäten. Das Gutachten aus dem Jahr 1992 nennt einen Gesamtwert der Uhren von 84.375,00 DM.

    Der Kläger verfügt über keinen mehrwandigen oder eingemauerten Stahlschrank.

    Am 30.10.2005 ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl im Hausanwesen des Klägers, bei dem eine Vielzahl von Hausratsgegenständen entwendet wurden, darunter Schmucksachen im Wert von 53.775,00 EUR und 1.380,00 EUR. Die Täter drangen durch ein Badezimmerfenster ein, wodurch die Badezimmerverfliesung beschädigt wurde.

    Die Beklagte regulierte unter Hinweis auf § 19 Nr. 3 VHB 92 nur 20.452,00 EUR (40.000,00 DM) für die entwendeten Schmucksachen.

    Der Kläger hat behauptet, die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme sei ein Vorschlag des Zeugen T. gewesen, der bei der Antragsaufnahme argumentiert habe, die Versicherungssumme reiche sonst für die vorhandenen Schmuckgegenstände nicht aus. Er habe die Erhöhung der Entschädigungsgrenze nicht auf die Uhrensammlung, sondern ausdrücklich auf die übrigen Gegenstände bezogen und von einem "Rundum-sorglos-Paket" gesprochen. Die Entschädigungsgrenze von 40.000,00 DM für Schmucksachen außerhalb von Tresoren habe der Zeuge T. nicht verdeutlicht. Die Schmucksachen seien bis auf vier Goldringe im Gesamtwert von 2.550,00 EUR bereits 1992 vorhanden gewesen. Der Wert der Schmucksachen habe bei Vertragsschluss rund 100.000,00 DM betragen. Die Reparaturkosten des Badezimmers, welches komplett neu verfliest werden müsse, weil einzelne Fliesen nicht mehr zu beschaffen seien, betrügen 7.945,20 EUR (Bl. 46 d.A.). Beim Austausch des Fensters seien sämtliche in den Leibungen befindliche Fliesen gerissen und auch einige um das Fenster herumliegende Fliesen.

    Die Beklagte hat behauptet, über die Problematik der Aufbewahrung von Schmucksachen außerhalb von Tresoren sei ausdrücklich zwischen dem Zeugen T. und dem Kläger gesprochen worden. Der Kläger habe aus Kostengründen keinen Tresor einbauen lassen wollen. Zur Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% sei es gekommen, weil der Zeuge T. dem Kläger vorgerechnet habe, dass die angenommenen 105.000,00 DM für die Uhrensammlung zuzüglich 40.000,00 DM Schmucksachen insgesamt Wertsachen in Höhe von 145.000,00 DM ausmachten, so dass 20% der Versicherungssumme von 410.000,00 DM, also 82.000,00 DM, nicht ausreichten. Deshalb sei die Erhöhung auf 35%, also 143.500,00 DM, vereinbart worden. Für die Beschädigungen der Badfliesen sei entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 23.11.2005 (Bl. 12 d.A.) ein Betrag von 600,00 EUR an den Kläger gezahlt worden, nicht nur in Höhe von 500,00 EUR. Durch den Einbruch seien nur drei Bodenfliesen geringfügig beschädigt worden.

    Der Kläger hat mit seiner Klage weitere 35.613,00 EUR für die entwendeten Schmucksachen, weitere 7.450,00 EUR für die Beschädigung des Badezimmers (7.945,20 EUR - 500,00 EUR) und weitere 11.830,00 EUR für verschiedene sonstige entwendete Gegenstände (Bl. 10 d.A.) verlangt, insgesamt 54.893,00 EUR. Später hat er seine Klageforderung auf 51.378,00 EUR reduziert (Bl. 169 d.A.).

    Das Landgericht Saarbrücken hat die Zeugen T. und G. (Bl. 179 d.A. und 413 d.A.) sowie S. und Ge. (Bl. 413 d.A.) vernommen. Außerdem hat es Gutachten der Sachverständigen Dr. W. (Bl. 262 d.A. und 381 d.A.) und We. (Bl. 300 d.A. und 359 d.A.) eingeholt. Anschließend hat es die Beklagte durch Urteil vom 19.11.2009 - Az: 14 O 196/06 - verurteilt, an den Kläger 15.275,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2006 zu zahlen und ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 869,94 EUR freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil eine weitere Entschädigung für Schmucksachen über 20.452,00 EUR hinaus nicht geschuldet sei, der Kläger lediglich Ersatz für beide Rolex-Uhren beanspruchen könne und dem Kläger wegen der Beschädigung der Badezimmerfliesen nur 350,00 EUR und 446,39 EUR Wertminderung zuständen.

    Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19.11.2009 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.378,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2006 und ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 869,94 EUR freizustellen.

    Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich gerügt, dass das Landgericht keine Entschädigung für Schmucksachen über einen Betrag von 20.452,00 EUR hinaus und für die Beschädigung der Badfliesen nur 350,00 EUR und 446,39 EUR zugesprochen hat.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

    Die Beklagte hat zunächst Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sie bislang - auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils - keine Zahlung geleistet hat. Da sie einen Betrag von 6.275,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1.754,34 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR aufgrund des erstinstanzlichen Urteils an den Kläger gezahlt hat (Bl. 486 d.A.), wandte sich gegen eine Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken in Höhe von 9.000,00 EUR.

    In Höhe der Zahlung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger die Klageforderung für erledigt erklärt (Bl. 496 d.A.).

    Die Anschlussberufung hat die Beklagte am 03.05.2010 zurückgenommen (Bl. 509 d.A.).

    Nachdem der Kläger sich für das Schadensbild der Badfliesen wiederholt auf das Gutachten des Sachverständigen We. berufen hat, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz erklärt, sie versage dem Kläger nach § 22 Abs. 1 VHB 92 wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsschutz wegen des Schadens an den Bodenfliesen (Bl. 502 d.A.).

    II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. § 1, 2 und 18 VHB 92 auf Zahlung weiterer 36.102,61 EUR.

    (1.) In Höhe von 2.716,00 EUR ist die Berufung des Klägers unzulässig. Es fehlt insoweit an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung, so dass diese allein deshalb auf Kosten des Klägers abzuweisen ist. Bei einem - wie hier - teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Fehlt eine solche Begründung, ist die Berufung insoweit unzulässig (BGH, Urt. v. 11.11.1999 - VII ZR 68/99 - NJW-RR 2000, 1015; BAG, Urt. v. 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - NJW 2005, 2172).

    Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.378,00 EUR zu zahlen, anstatt 15.275,39 EUR, wie das Landgericht angenommen hat. Damit verlangt er mit seinem Berufungsantrag weitere 36.102,61 EUR. Begründet hat der Kläger seine Berufung aber nur damit, dass das Landgericht zu Unrecht die Entschädigungsgrenze für Schmucksachen nach § 19 Nr. 3c VHB 92 angewandt hat bzw. ihm keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch oder Anspruch aufgrund einer Erfüllungshaftung zugesprochen hat. Aus diesem Grund hat das Landgericht dem Kläger 26.733,00 EUR nicht zugesprochen. Nach seiner Klageberechnung standen dem Kläger für Schmucksachen ohne die Entschädigungsgrenze weitere 34.703,00 EUR (53.775,00 EUR + 1.380,00 EUR - 20.452,00 EUR) zu. Darin enthalten waren allerdings die beiden Rolex-Uhren, die das Landgericht nicht als von der Entschädigungsgrenze erfasst angesehen hat. Deshalb müssen die in dem Betrag von 53.775,00 EUR enthaltenen 4.995,00 EUR und 2.975,00 EUR für die beiden Uhren (Bl. 16 d.A.) abgezogen werden, weil diese nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Begründung des Landgerichts stehen. Es errechnen sich 26.733,00 EUR (34.703,00 EUR - 4.995,00 EUR - 2.975,00 EUR).

    Außerdem hat sich der Kläger mit seiner Begründung dagegen gewandt, dass ihm statt der verlangten 7.450,00 EUR für die Beschädigung der Badfliesen nur 350,00 EUR und 446,39 EUR zugesprochen worden sind. Er wendet sich mit seiner Begründung deshalb gegen eine Klageabweisung in Höhe von weiteren 6.653,61 EUR.

    Zusammen errechnen sich 33.386,61 EUR (26.733,00 EUR + 6.653,61 EUR). Trotzdem hat er in Höhe von 36.102,61 EUR Berufung eingelegt.

    Die teilweise Erledigungserklärung ist ohne Bedeutung, weil der Kläger sie auf Zahlungen der Beklagten stützt, die diese aufgrund der Verurteilung im erstinstanzlichen Urteil geleistet hat. Da insoweit das Urteil des Landgerichts von keiner Partei angegriffen wurde, ist der entsprechende Streitgegenstand nicht in die Berufungsinstanz gelangt. Die Erledigungserklärung des Klägers hat deshalb für die Berufungsanträge des Klägers keine Auswirkung.

    (2.) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 26.733,00 EUR wegen des gestohlenen Schmucks nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. § 1, 2 und 18 VHB 92. Zu Recht hat das Landgericht die Entschädigungsgrenze für Schmuckgegenstände, die außerhalb besonderer Sicherungsschränke aufbewahrt wurden, nach § 19 Nr. 3c VHB 92 angewandt und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Falschberatung des Klägers bzw. eine Erfüllungshaftung der Beklagten verneint.

    (a) Aus § 19 Nr. 3c VHB 92 folgt, dass für Schmucksachen, die sich außerhalb der dort genannten Behältnisse befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt 40.000,00 DM, also 20.452,00 EUR, begrenzt ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Versicherungsbedingung sind nicht ersichtlich.

    (aa) Die Klausel ist insbesondere nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB). Das wäre nur der Fall, wenn zwischen den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz bestände, mit der der Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden von allgemeinen Umständen (wie z.B. dem Grad der Abweichung vom dispositiven Recht) und den besonderen Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde (Gang und Inhalt der Verhandlungen, äußerer Zuschnitt des Vertrags) bestimmt (BGH, Urt. v. 21.11.1991 - IX ZR 60/91 - NJW 1992, 1234; Senat, Urt. v. 27.10.1993 - 5 U 197/93-15 - VersR 1994, 720 [OLG Saarbrücken 27.10.1993 - 5 U 197/93-15]).

    Die VHB 92 sind übersichtlich gestaltet und durch ihre hervorgehobenen Überschriften der einzelnen Paragraphen leicht zu erfassen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bereits anhand der vorangestellten Gliederung und der Überschrift zu § 19 VHB 92 erkennen. Eine Abweichung vom dispositiven Recht oder üblichen Bedingungen liegt nicht vor. Vielmehr entspricht § 19 VHB 92 den damaligen Musterbedingungen und einer weit verbreiteten Praxis.

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss auch mit einer Entschädigungsgrenze für Schmucksachen bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Dass diese Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet sind und deshalb die Art der Verwahrung Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben kann, weiß ein Versicherungsnehmer, der solche Gegenstände mit erheblichem Wert besitzt und sich Gedanken um ihre Versicherung macht. Dem Kläger war dies außerdem durch den von ihm unterschriebenen Antrag deutlich vor Augen geführt worden. In dem Antrag vom 10.03.1999 (Bl. 43 d.A.) war zwischen Schmucksachen je nach ihrer Aufbewahrung unterschieden. Da nur an wenigen Stellen Eintragungen in dem lediglich einseitigen Antragsformular enthalten sind, ist auch von einer ausreichenden Erkennbarkeit für den Kläger auszugehen.

    Auch hat der Kläger nicht bewiesen, dass er aufgrund des Gangs und des Inhalts der mündlichen Verhandlungen mit dem Zeugen T., dem Agenten der Beklagten, nicht mit einer solchen Entschädigungsgrenze für Schmucksachen rechnen musste.

    Zwar hat die Zeugin G., die Ehefrau des Klägers, bekundet, der Zeuge T. habe die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme ausdrücklich für den Schmuck vorgeschlagen. Der Zeuge T. habe gewusst, dass kein Tresor vorhanden war, und dies auch vermerkt. Gerade deshalb sei die Erhöhung auf 35% erfolgt. Über die handschriftlich eingetragenen 40.000,00 DM für die Schmucksachen sei nicht gesprochen worden. Sonst hätten sie die Versicherungslücke erkannt. Den Wert ihres Hausrates habe ihr Ehemann vorher überschlagen, wobei sie für den Schmuck 120.000,00 DM angenommen hätten. Zwar sei dem Zeugen T. dieser Wert nicht mitgeteilt worden und dieser habe sich den Hausrat auch nicht angesehen. Ihr Ehemann habe aber gesagt, dass 20% der Versicherungssumme von 410.000,00 DM für den Schmuck nicht ausreichend seien. Außerdem habe der Zeuge T. bei der Erhöhung auf 35% erklärt, dass die Gegenstände, die von dem Hausratgutachten aus dem Jahr 1992 erfasst seien, außen vor blieben.

    Diese Aussage genügt aber zum Nachweis falscher mündlicher Erklärungen des Zeugen T. nicht. Solche Erklärungen des Zeugen T. widersprächen nicht nur dem schriftlichen Antrag vom 10.03.1999, sondern auch den klaren Versicherungsbedingungen, die für einen Versicherungsagenten zum täglichen Geschäft gehören. So ist es kaum vorstellbar, dass der Zeuge T. sogar erklärt haben sollte, die Gegenstände, die von dem Gutachten aus dem Jahr 1992 erfasst seien, blieben bei der Entschädigungsgrenze für Wertsachen außen vor. Dagegen spricht bereits, dass der ausgefüllte Antrag zeigt, dass der Zeuge T. die Bedingungen richtig verstanden hat. Er hat nämlich die Obergrenze für den unverschlossen verwahrten Schmuck von 40.000,00 DM handschriftlich eingetragen und die Uhrensammlung deshalb pauschal mit 105.000,00 DM angesetzt, deren Wert zumindest im Jahr 1992 noch niedriger geschätzt worden war, weil die Summe dann 145.000,00 DM betrug, also rund 35% von 410.000,00 DM. Auch war es im Grundsatz richtig, die Uhren aus dem Gutachten als Wertsachen nach § 19 Nr. 1e VHB 92 bzw. § 19 Nr. 1c VHB 92 einzuordnen. Bis auf die beiden Rolex-Uhren, die unter § 19 Nr. 1c VHB 92 fallen konnten, waren die anderen Uhren nach den im Gutachten aufgeführten Daten weit überwiegend Antiquitäten, nämlich über 100 Jahre alt. Zweifelhaft war dies nur für die Uhr Nr. 2 (Bl 149 d.A.), weil eine Standuhr ein Möbelstück sein kann, welches nicht unter die Wertgrenze fällt. Eine entscheidende Rolle bei der Einordnung als Möbelstück spielt dabei die Frage, ob solche Gegenstände, die für die versicherten Räume nach denselben Gesichtspunkten ausgewählt und in ihnen aufgestellt werden wie sonstige Möbelstücke, eine solch erschwerte Transportierbarkeit wegen großen Volumens oder hohen Gewichts aufweisen, dass sie für Diebe unattraktiv sind (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., U IV Rdn. 43).

    Es verbleibt deshalb die Möglichkeit, dass die Zeugin G. sich nach dem Einbruch am 30.10.2005 und des für sie plötzlich deutlich gewordenen Schadens an die Vertragsverhandlungen im Jahr 1999 nicht mehr wirklich erinnert und sich im nachhinein Erklärungen vergegenwärtigt hat, die den Abschluss eines Vertrages erklären, der bei vorhandenen Schmucksachen in Höhe von 100.000,00 DM eine erhebliche Versicherungslücke enthält. Entgegen ihrer Wahrnehmung kommt als Grund dafür aber auch in Betracht, dass der Zeuge T., der den Wert des Schmuckes nicht kannte, objektiv richtig beraten hat, der Kläger und die Zeugin G. aber die verschiedenen Wertgrenzen bei Wertsachen einerseits und Schmucksachen andererseits nicht richtig auseinandergehalten oder den Wert des Schmuckes damals doch niedriger eingeschätzt oder wegen der hohen Kosten für einen Tresor bewusst ein Risiko in Kauf genommen haben.

    Entsprechend hat auch der Zeuge T. bekundet, dass er handschriftlich 40.000,00 DM für Schmucksachen eingetragen hat, den Kläger auf diese Grenze für unverschlossenen Schmuck hingewiesen hat und darauf, dass ohne den Einbau eines Tresors keine höhere Versicherung für Schmucksachen möglich ist. Die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme habe er vorgeschlagen, weil 20% für die Wertsachen nicht genügt hätten, schließlich sei es auch um die Uhren gegangen, für die bereits ein Gutachten vorgelegen habe. Diese Angaben sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Erklärungen des Zeugen T. führten auch zu dem für den Kläger maximal bei der Beklagten erreichbaren Versicherungsschutz, solange er sich keinen Tresor einbauen ließ.

    Entgegen dem klägerischen Vorbringen war die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20% auf 35% der Versicherungssumme auch nicht sinnlos. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn außer Schmuckgegenständen keine anderen Wertsachen im Sinne von § 19 Abs. 1 VHB 92 von über 42.000,00 DM vorhanden gewesen wären (20% von 410.000,00 DM = 82.000,00 DM abzüglich der Obergrenze für unverschlossene Schmucksachen von 40.000,00 DM). Da die Uhrensammlung im Gutachten aus dem Jahr 1992 bereits mit rund 84.000,00 DM bewertet worden war und die Uhren überwiegend als Wertsache nach § 19 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 92 einzuordnen waren, war eine Anhebung der Entschädigungsgrenze sinnvoll.

    (bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB vor. Nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bedingung den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darf keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung vorliegen und nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Rechte und Pflichten nicht so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Keiner dieser Fälle liegt vor.

    Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt nicht vor. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Das ist bei Entschädigungsgrenzen nicht der Fall, solange diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze bleibt der Vertragszweck unangetastet, lediglich extreme Risiken, die von der Prämienkalkulation nicht erfasst sind, werden ausgeschlossen.

    Aus demselben Grund benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies setzte voraus, dass der Verwender einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

    Die Entschädigungsgrenzen des § 19 VHB 92 stellen einen angemessenen Interessenausgleich dar. Die übliche Prämienkalkulation wird von hohen Einzelrisiken freigehalten, die gesondert versichert bzw. geschützt werden müssen. Erkennbar hohe Risiken können durch eine Zusatzprämie bzw. dadurch versichert werden, dass besondere Entwendungshindernisse geschaffen werden. Eine solche unterschiedliche Tarifgestaltung und die Verstärkung des Präventionsgedankens anstelle von ausufernden Prämien liegen im Interesse der Versichertengemeinschaft. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liegt deshalb nicht vor.

    (b) Die Grundsätze einer gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungs- bzw. Vertrauenshaftung des Versicherers wegen etwaiger durch einen Versicherungsagenten hervorgerufener Fehlvorstellungen, wonach der Versicherungsnehmer so zu stellen wäre, wie er bei einem Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt stehen würde, kommen nicht zum Tragen.

    Es ist zwar gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Versicherungsagent, der erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrags unrichtige Vorstellungen macht, verpflichtet ist, diese richtigzustellen. Versäumt er dies, muss der Versicherer für ihn einstehen (BGH, Urt. v. 04.07.1989 - VI ZR 217/88 - VersR 1989, 948 [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]; Urt. v. 20.06.1963 - II ZR 199/61 - BGHZ 40, 22).

    Wie unter (a) ausgeführt, steht aber nicht fest, dass der Zeuge T. beim Kläger die Fehlvorstellung hervorgerufen bzw. aufrecht erhalten hat, auch unverschlossen verwahrte Schmuckgegenstände im Wert von über 40.000,00 DM seien vollständig versichert. Der Antrag und die Versicherungsbedingungen sind eindeutig. Dass der Zeuge T. etwas Abweichendes gesagt hat bzw. erkannt hat, dass der Kläger den Umfang des Versicherungsschutzes verkannt hat, und eine Richtigstellung unterlassen hat, ist nicht bewiesen.

    Unabhängig davon haftet die Beklagte aber auch deshalb nicht, weil den Kläger an einem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hätte und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt.

    Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden, wenn klar und eindeutig gefasste Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall, für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließen. Dann sind die Belange des Versicherers schutzwürdiger als die Interessen des Versicherungsnehmers, und es besteht kein Grund, die Versicherungsbedingungen in der Weise als abgeändert anzusehen, dass der Versicherer gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherungsnehmers haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1963 - II ZR 199/61 - BGHZ 40, 22). Die Versicherungsbedingungen sind im vorliegenden Fall klar und eindeutig. § 19 Abs. 3 c) VHB 92 lässt keinen Raum für Fehlvorstellungen.

    (c) Auch ein - nicht durch die oben dargelegten Grundsätze zur Vertrauenshaftung verdrängter (hierzu BGH, Urt. v. 20.06.1963 - II ZR 199/61 - BGHZ 40, 22) - Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1 BGB besteht nicht. Eine Nebenpflichtverletzung des Zeugen T. ist nicht bewiesen und außerdem stände einem solchen Anspruch der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB entgegen.

    (d) Diese Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers, der eine mündliche Falschberatung durch den Zeugen T. bzw. eine unterlassene Richtigstellung eines erkennbaren Irrtums beweisen muss, folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass grundsätzlich derjenige für die Umstände beweispflichtig ist, die für ihn günstig sind, die also die von ihm begehrte Rechtsfolge tragen. Deshalb kann sich der Kläger nicht auf die Beweislastverteilung berufen, die gilt, wenn die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht im Streit ist. Zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Versicherer das Gegenteil beweisen muss, wenn der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall substantiiert behauptet, den Agenten zutreffend mündlich informiert zu haben (BGH, Urt. v. 27.02.2008 - IV ZR 270/06 - VersR 2008, 765; BGH Urt. v. 03.07.2002 - IV ZR 145/01 - VersR 2002, 1089). Diese Beweislastverteilung trifft aber nicht alle Fälle, in denen der Inhalt der Vertragsverhandlungen mit dem Agenten streitig ist, sondern beruht darauf, dass der Versicherer die für ihn günstige Anzeigepflichtverletzung beweisen muss, weil er die Rechtsfolge des Rücktritts bzw. einer Anfechtung auslösen will. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hier verlangt der Kläger Schadensersatz bzw. eine Erfüllungshaftung, die er als für ihn günstig beweisen muss.

    (3.) Wegen der Beschädigung der Badfliesen steht dem Kläger kein weiterer Anspruch in Höhe von 6.653,61 EUR aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. i.V.m. § 1, 2 und 18 VHB 92 zu.

    Die Beschädigung einzelner Badfliesen hat lediglich zu einem Teilschaden an der Badezimmerverfliesung geführt. Auch wenn keine Ersatzfliesen mehr zu beschaffen sind und deshalb eine vollständige Reparatur nur durch eine komplette Neuverfliesung zu erreichen ist, liegt nicht notwendig ein Totalschaden vor. Selbst wenn nach der Reparatur einer Sache die Lebensdauer, die Leistungsfähigkeit oder das Aussehen der Sache noch beeinträchtigt ist, kann die Sache als "repariert" nach der Verkehrsansicht gelten. Dies ist entsprechend dem in § 251 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken dann der Fall, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Wertminderung neben oder anstatt einer Reparatur dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist (Senat, Urt. v. 12.04.2006 - 5 U 496/05-53 zu § 15 Nr. 1 b) VGB 88; OLG Düsseldorf, zfs 2007, 279). Der in § 18 Nr. 1b) VHB 92 vorgesehene Wertminderungsausgleich privilegiert also den Versicherer und erspart ihm überproportional erhöhte Reparaturkosten bzw. eine Totalschadenentschädigung (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., R I Rdn. 20).

    Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (OLG Düsseldorf, VersR 1994, 670). Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., R I Rdn. 31).

    Durch den Einbruch sind drei Bodenfliesen beschädigt worden. Außerdem hat der notwendige Austausch des Badezimmerfensters zu Beschädigungen an den Fliesen der Fensterleibung bzw. den Rändern der umliegenden Fliesen geführt. Nach der Einschätzung des Sachverständigen We. in seinem Gutachten vom 03.03.2009 (Bl. 359 d.A.) können die Bodenfliesen jedoch gegen Wertminderung verbleiben. Die Fensterleibung kann mit einem Zargenprofil verkleidet werden, so dass die abgestoßenen Fliesenkanten am Fenster verdeckt werden.

    Dieser Einschätzung konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei folgen. Wie der Vergleich der Lichtbilder, die der von der Beklagten beauftragte Sachverständige S. und der gerichtliche Sachverständige We. gemacht haben, zeigt, ist schadensbedingt das alte, dunkelbraune Fenster (Bl. 346 d.A.) durch ein neues, weißes Fenster (Bl. 304 d.A.) ersetzt worden. Damit hat sich die Innenansicht des Fensterbereichs vollständig geändert. Eine weiße Verkleidung der Fensterleibung fügt sich an dieser Stelle ein und passt sowohl zu dem neuen weißen Fenster als auch zu sonstigen Einrichtungsgegenständen des Bades (z.B. dem sich in der Nähe befindenden weißen Heizkörper). Eine Verfliesung der schmalen Fensterleibung erwartet der Betrachter nicht. Weil es sich außerdem um das einzige Fenster im Badezimmer handelt, fällt auch keine Abweichung zu einer anderen Fensteröffnung auf. Der optische Eindruck des Fensterbereichs, der für ein Badezimmer - wie generell für Wohnräume - von erheblicher Bedeutung ist, ist deshalb durch eine weiße Verkleidung der Fensterleibung nicht gestört. Durch die vom Sachverständigen vorgeschlagene Kante der Verkleidung werden auch die beschädigten Fliesenkanten verdeckt.

    Die Abplatzungen an drei Bodenfliesen sind geringfügig. Der Sachverständige We. hat dies zwar nicht näher begründet und nicht ausreichend fotografiert. Aus den Lichtbildern des Sachverständigen S. (Bl. 346 d.A.) ergibt sich aber ein ausreichender Eindruck. Die Fliesen sind strukturiert und in der Farbgestaltung nicht einheitlich. Zwar fallen die abgeplatzten Stellen dennoch auf, doch sind sie klein und lediglich im Bodenbereich vorhanden, in dem auch Schadstellen nicht üblicherweise zum sofortigen Austausch aller Fliesen führen. Soweit der Sachverständige We. von fünf beschädigten Fliesen spricht, zeigt dies, dass zwei Schadstellen einbruchsunabhängig entstanden sind. Unmittelbar nach dem Einbruch hatte der Sachverständige S. nur drei Fliesen als beschädigt aufgenommen (Bl. 13 d.A.), was der Kläger nicht beanstandet hatte. Auch wenn diese Fliesenschäden nicht bereits zum Zeitpunkt des Einbruchs bestanden und der Fliesenbelag im Badezimmer trotz seines Alters von fast 20 Jahren noch in gutem Zustand war, hätte ein nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine komplette Neuverfliesung des Bades unterlassen und die geringfügigen Fliesenschäden hingenommen.

    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Schaden an den drei Bodenfliesen nicht auch dadurch repariert werden kann, dass an nicht sichtbaren Stellen drei unbeschädigte Fliesen entnommen werden. Üblicherweise geht der Fliesenbelag hinter dem Heizkörper und hinter dem Wandspiegel weiter, so dass drei Fliesen an diesen Stellen beschädigungsfrei entnommen werden können. Da die dafür entstehenden Kosten - wie sich aus der Kalkulation des Sachverständigen We. zum Austausch der Bodenfliesen ergibt (Bl. 361 d.A.) - nicht höher sind als die vom Landgericht zugesprochene Wertminderung, braucht dies aber nicht mehr aufgeklärt zu werden.

    Gegen die vom Sachverständigen We. angegebenen Kosten in Höhe von 350,00 EUR brutto für die Fensterzarge und die kalkulierte Wertminderung von 446,39 EUR bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Kläger hat dagegen auch nichts vorgebracht.

    Weil nur der Kläger Berufung eingelegt hat, bzw. die Anschlussberufung der Beklagten zurückgenommen worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen Schaden überhaupt abstrakt berechnen bzw. die Beklagte dem Kläger nach § 22 Abs. 1 VHB 92 den Versicherungsschutz versagen kann. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte bereits 600,00 EUR an den Kläger für die Beschädigung der Badezimmerfliesen gezahlt hat, und nicht nur 500,00 EUR.

    (4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 und 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Anschlussberufung noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

    Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

    RechtsgebietVHB 1992Vorschriften§ 1 Nr. 1 VHB 1992 § 2 VHB 1992 § 18 VHB 1992 § 19 Nr. 3c VHB 1992