Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    VR muss bei Anerkenntnis zahlen, auch wenn er weitere Unterlagen angefordert hat

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1.Das uneingeschränkte Anerkenntnis der Leistungspflicht führt in der Unfallversicherung auch dann zur Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung, wenn zeitgleich weitere Unterlagen angefordert werden.
    • 2.Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO kommt im Prozess nicht mehr in Betracht, wenn der VR vorprozessual den fälligen Betrag trotz Aufforderung des VN nicht gezahlt hat.

    (OLG Karlsruhe 16.1.12, 9 W 64/11, Abruf-Nr. 132531)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN hatte nach einem Unfall ihren VR vorprozessual u.a. zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Form einer Rente aufgefordert. Nach mehrmonatiger Prüfung erklärte der VR, dass ihm nun die ärztlichen Berichte von Krankenkasse und Gutachter vorlägen und danach die Leistungspflicht anerkannt werde. Gezahlt wurde trotz Mahnung jedoch nichts. Drei Monate später erhob die VN Klage, verlangte aber eine zu hohe Rente. Im Prozess haben sich die Parteien geeinigt, wobei die Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO dem Gericht übertragen wurde. Das LG hat die Kosten insgesamt der VN auferlegt. Auch wenn sie den Rechtsstreit gewonnen hätte, sei der Rechtsgedanke des § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) anzuwenden.

     

    Die sofortige Beschwerde hatte mit einer Quote von 1/7 Erfolg. Die Parteien haben in ihrem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, sondern diese dem Gericht überlassen. Dabei haben sie gleichzeitig bestimmt, dass bei der Kostenentscheidung nicht die Regelung in § 98 ZPO Anwendung finden soll. Vielmehr soll die gerichtliche Kostenentscheidung die Grundsätze gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO berücksichtigen. Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO (Kosten bei Erledigung der Hauptsache) richtet sich die Kostenentscheidung „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen“ des Gerichts. Maßgeblich für die Ermessensausübung des Gerichts ist in der Regel die Frage, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Im vorliegenden Fall wäre die Beklagte bei einer streitigen Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich teilweise unterlegen, sodass ihr eine entsprechende Kostenquote aufzuerlegen war.

     

    Entgegen der Auffassung des LG kommt eine Anwendung der Grundsätze gemäß § 93 ZPO zugunsten des VR nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis liegen nicht vor. Der VR hat trotz Aufforderungen der VN vorprozessual keine Zahlung geleistet. Auf die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen konnte, dass der VR nach seinen schriftlichen Ankündigungen - irgendwann - eine Zahlung leisten würde, kommt es im Rahmen von § 93 ZPO nicht an. Wer unter dem Druck der (von der VN angekündigten) Klageerhebung eine fällige Forderung nicht bezahlt, zeigt damit, dass er zur Anrufung des Gerichts Anlass gegeben hat (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 93 ZPO, Rn. 6 „Geldschulden“).

     

    Die Rechtslage wäre nur anders zu beurteilen, wenn die Invaliditätsleistungen, wie der VR meint, vorprozessual noch nicht fällig geworden wären. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Sie sind spätestens 14 Tage nach Anerkenntnis fällig geworden. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 AUB 88.

     

    • Nach dieser Regelung wird die Versicherungsleistung innerhalb von zwei Wochen fällig, wenn der VR den Anspruch anerkennt. Das Schreiben des VR enthält ein Anerkenntnis im Sinne dieser Regelung („… anerkennen wir unsere Leistungspflicht“). Die Formulierung ist eindeutig und enthält keine Einschränkungen und Vorbehalte.

     

    • Der Umstand, dass der VR in seinem Schreiben gleichzeitig noch ein weiteres ärztliches Attest verlangt hat, ändert an den Wirkungen des Anerkenntnisses nichts. Denn in dem Schreiben findet sich keine Einschränkung und kein Vorbehalt hinsichtlich des zuvor erklärten Anerkenntnisses.

     

    Praxishinweis

    Nach § 14 Abs. 1 VVG werden Geldleistungen grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen des VR notwendigen Erhebungen fällig. In der Unfallversicherung muss sich der VR allerdings zu seiner Leistungspflicht erklären (§ 187 VVG). Dazu hat er, soweit es um die Invaliditätsentschädigung geht, drei Monate nach Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen Zeit (§ 187 Abs. 1 S. 2 VVG). Das schließt die Anwendbarkeit von § 14 VVG nicht aus. Bei Vorliegen eines Anerkenntnisses bleibt es also dabei, dass der Anspruch zwei Wochen später fällig wird (§ 187 Abs. 2 S. 1 VVG). Die gesetzliche Regelung stimmt mit der vom OLG allein geprüften AUB 88 überein. Das ist deswegen bedeutsam, weil § 187 VVG nicht zum Nachteil des VN abänderbar ist (§ 191 VVG).

     

    Dieser Zeitpunkt hat große Bedeutung. Ab Fälligkeit kann nicht nur der VN die Leistungen verlangen. Vorher kann der VR auch nicht in Verzug geraten. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass der VR mit Ablauf der zwei Wochen stets auch ohne Mahnung in Verzug gerät (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

     

    Frühestens ab Fälligkeit kann die Verjährungsfrist laufen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das ist in der Unfallversicherung besonders wichtig, weil neben dem fristgerechten Eintritt der Invalidität deren fristgerechte ärztliche Feststellung Anspruchsvoraussetzung ist. Eine Treuwidrigkeit des VR kann nur über die Verspätung hinweghelfen, nicht aber über das Fehlen einer ärztlichen Feststellung überhaupt. Verjährung spielt deshalb in der Praxis im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung keine Rolle.

     

    Ferner hat die Fälligkeit Bedeutung für die Frage, ob ein Anerkenntnis im Prozess nach § 93 ZPO noch von der Kostenlast befreien kann. Ein Anerkenntnis, das im Sinne des § 187 VVG fristgerecht ist, ist stets ein sofortiges. Entscheidend bleibt aber nach § 93 ZPO, ob der Beklagte zur Erhebung der Klage Anlass gegeben hat. Dies hat er trotz eines sofortigen Anerkenntnisses auch dann, wenn er nicht zugleich zahlt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 147 | ID 42237861