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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Unfallbegriff: Das müssen Sie beim Merkmal „von außen“ beachten

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Es ist kein Unfallereignis, wenn der VN einen Schritt macht, um bei Reparaturarbeiten das Herabfallen eines Holzstücks zu verhindern, dabei falsch auftritt und sich das Knie verdreht. So hat das OLG Frankfurt a.M. ( 2.6.15, 15 U 214/14, Abruf-Nr. 189463 ) in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden. Die Berufung ist daraufhin zurückgenommen worden. |

     

    Entscheidungsgründe

    Als Unfall ist jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsbeschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH VK 09, 197; OLG Köln VersR 14, 492). Eine ungeschickte Körperbewegung, die als solche zu einer Gesundheitsbeschädigung führt, stellt dagegen kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar (OLG Köln, a.a.O.). Eine vom Willen gesteuerte Eigenbewegung erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Unfallbegriffs, wenn eine äußere Einwirkung dazukommt und diese Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen hat (BGH, a.a.O.).

     

    Danach hat der VN keinen versicherten Unfall erlitten. Zugunsten des VN ist zwar davon auszugehen, dass im Zuge von Reparaturarbeiten an einem Zaun ein vom VN gehaltenes Holzteil außer Kontrolle zu geraten drohte, der VN, um dessen Herabfallen zu verhindern, einen Schritt machte, dabei falsch auftrat und sich das Knie verrenkt hat. Dies ist aber kein versicherter Unfall. Das drohende Herabfallen des Holzes ist keine plötzliche Einwirkung von außen. Das Holz hat nicht auf den Körper des VN eingewirkt und schon gar nicht die Knieverletzung herbeigeführt. Das auf den Körper einwirkende Ereignis war vielmehr das falsche Auftreten. Dabei handelt es sich aber um eine willensgesteuerte Eigenbewegung, die als Unfall nicht in Betracht kommt. Eine zunächst willensgesteuerte Eigenbewegung, die außer Kontrolle geraten ist, liegt ebenfalls nicht vor, weil das Verdrehen des Knies unmittelbar im Zuge der willensgesteuerten Eigenbewegung erfolgt ist.