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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Trotz früherer Hinweise kann eineweitere Hinweispflicht des VR bestehen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Allgemein erteilte Hinweise müssen bei konkretem Anlass wiederholt werden, wenn für den VR erkennbar ist, dass der VN über das von ihm zu Veranlassende trotz des früher erteilten Hinweises im Unklaren sein könnte.
    • 2. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte nach dem 31.12.07 wirksam nicht mehr gesetzt werden.
    • 3. Ein rechtsschutzversicherter VN ist für die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht aktivlegitimiert.

    (LG Dortmund 18.4.12, 2 O 423/09, Abruf-Nr. 122366).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der rechtsschutzversicherte VN übte im Jahre 2007 auf einem allgemein zugänglichen Parkplatz eines Sportvereins Ordnerfunktionen aus. Dabei fuhr ihm ein Auto über den Fuß. Es blieb ein Dauerschaden zurück. Der VN machte gegenüber seinem Unfall-VR die dafür vereinbarte Invaliditätsentschädigung in Höhe von 5.000 EUR zzgl. weiterer 50 Prozent aus einem zusätzlich vereinbarten „Unfall-Top-Schutz“ geltend, die bei einem Autounfall eines Fußgängers im öffentlichen Straßenverkehr zu zahlen waren.

     

    Nach der Unfallmeldung wies der VR auf die einzuhaltenden Fristen hin. Daraufhin legte der VN ein auf einem Formular des VR erstelltes ärztliches Invaliditätsattest vor. Nach weiteren Prüfungen lehnte der VR Ende 2008 unter Setzen einer Frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. die Erbringung von Leistungen ab. Der VR hat sich u.a. darauf berufen, dass der Unfall sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe. Außerdem sei die Frist für die ärztliche Feststellung sowie die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. versäumt.