· Unfallversicherung
Nicht jede Kulanz des VR ist automatisch der Verzicht, sich auf den Fristablauf zu berufen

Mit der Erklärung, trotz Ablaufs der Frist für die Geltendmachung der Invalidität die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung prüfen zu wollen, verzichtet der VR regelmäßig nicht zugleich auf die Bedingung des Eintritts der Invalidität innerhalb eines Jahres und der ärztlichen Feststellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist.
1. Grundätze der Darlegungs- und Beweislast bei Invalidität
Diesen prozesstechnisch wichtigen Hinweis hat das OLG Dresden gegeben (1.6.26, 4 U 200/26, Abruf-Nr. 255288). Der Senat erläuterte die prozessualen Regeln wie folgt:
- Grundsätzlich muss der VN für die Vorlage der Invaliditätsfeststellung Sorge tragen. Das Versäumen der Fristen, deren Einhaltung nach den Bedingungen als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist, führt selbst dann zum Leistungsausschluss, wenn den VN daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH 1.4.15, IV ZR 104/13).
- Im Einzelfall kann es aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der VR auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung beruft. Das ist z. B. der Fall, wenn dem VR ein Belehrungsbedarf des VN hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (vgl. BGH 30.11.05, IV ZR 154/04; OLG Dresden 18.7.24, 4 U 266/24). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt.
2. Kein Verzicht des VR im Fall des OLG Dresden
Im Fall des OLG Dresden hatte der VR mit seinem Angebot, die Schmerztherapie abwarten zu wollen, keinen Verzicht auf die Ausschlussfrist erklärt. Mit der Erklärung, trotz Ablaufs der Frist für die Geltendmachung von Invalidität, die Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung prüfen zu wollen, verzichtet der VR nicht zugleich auf die Bedingungen eines Eintritts der Invalidität binnen eines Jahres und ihrer ärztlichen Feststellung binnen 18 Monaten nach dem Unfall (vgl. OLG Koblenz 6.9.00, 10 U 1545/99). Im Übrigen stammt das Schreiben des VR vom 27.9.22. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung schon abgelaufen.
MERKE — Die Treuwidrigkeit muss sich in jedem Fall aus einem Verhalten des VR vor Ablauf der Invaliditätsfeststellungsfrist ergeben. Äußerungen des VR oder Umstände nach diesem Zeitpunkt haben auf die Fristversäumnis keinen Einfluss mehr. |
Den Angaben des Zeugen lässt sich gleichfalls kein dem VR zurechenbarer Verzicht auf die fristgerechte Invaliditätsfeststellung entnehmen. Er hat lediglich ausgesagt, dass auf den Fragebogen der Schadensanzeige verzichtet worden sei, und dass er von der geplanten Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie erstmals aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 15.9.22 erfahren habe. Im Schreiben des VR vom 2.10.20 findet eine Schmerztherapie keine Erwähnung. Es wird vielmehr eine Vorschusszahlung angekündigt und die VN gebeten, sich nach der Materialentfernung zu melden.
Das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Rentengutachten ist nach Fristablauf erstellt worden. Es stellt keine über eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Knies und eine beginnende, geringe posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks hinausgehende Schäden fest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem Rentengutachten vorprozessual Kenntnis erlangt hätte.
Checkliste — Voraussetzungen der Invaliditätsleistung |
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