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  • · Unfallversicherung

    Nicht jede Kulanz des VR ist automatisch der Verzicht, sich auf den Fristablauf zu berufen

    Bild: © A Stockphoto - stock.adobe.com

    Mit der Erklärung, trotz Ablaufs der Frist für die Geltendmachung der Invalidität die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung prüfen zu wollen, verzichtet der VR regelmäßig nicht zugleich auf die Bedingung des Eintritts der Invalidität innerhalb eines Jahres und der ärztlichen Feststellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist. 

    1. Grundätze der Darlegungs- und Beweislast bei Invalidität

    Diesen prozesstechnisch wichtigen Hinweis hat das OLG Dresden gegeben (1.6.26, 4 U 200/26, Abruf-Nr. 255288). Der Senat erläuterte die prozessualen Regeln wie folgt:

     

    • Grundsätzlich muss der VN für die Vorlage der Invaliditätsfeststellung Sorge tragen. Das Versäumen der Fristen, deren Einhaltung nach den Bedingungen als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist, führt selbst dann zum Leistungsausschluss, wenn den VN daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH 1.4.15, IV ZR 104/13).

     

    • Im Einzelfall kann es aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der VR auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung beruft. Das ist z. B. der Fall, wenn dem VR ein Belehrungsbedarf des VN hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (vgl. BGH 30.11.05, IV ZR 154/04; OLG Dresden 18.7.24, 4 U 266/24). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt.

    2. Kein Verzicht des VR im Fall des OLG Dresden

    Im Fall des OLG Dresden hatte der VR mit seinem Angebot, die Schmerztherapie abwarten zu wollen, keinen Verzicht auf die Ausschlussfrist erklärt. Mit der Erklärung, trotz Ablaufs der Frist für die Geltendmachung von Invalidität, die Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung prüfen zu wollen, verzichtet der VR nicht zugleich auf die Bedingungen eines Eintritts der Invalidität binnen eines Jahres und ihrer ärztlichen Feststellung binnen 18 Monaten nach dem Unfall (vgl. OLG Koblenz 6.9.00, 10 U 1545/99). Im Übrigen stammt das Schreiben des VR vom 27.9.22. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung schon abgelaufen.

     

    MERKE — Die Treuwidrigkeit muss sich in jedem Fall aus einem Verhalten des VR vor Ablauf der Invaliditätsfeststellungsfrist ergeben. Äußerungen des VR oder Umstände nach diesem Zeitpunkt haben auf die Fristversäumnis keinen Einfluss mehr.

     

    Den Angaben des Zeugen lässt sich gleichfalls kein dem VR zurechenbarer Verzicht auf die fristgerechte Invaliditätsfeststellung entnehmen. Er hat lediglich ausgesagt, dass auf den Fragebogen der Schadensanzeige verzichtet worden sei, und dass er von der geplanten Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie erstmals aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 15.9.22 erfahren habe. Im Schreiben des VR vom 2.10.20 findet eine Schmerztherapie keine Erwähnung. Es wird vielmehr eine Vorschusszahlung angekündigt und die VN gebeten, sich nach der Materialentfernung zu melden.

     

    Das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Rentengutachten ist nach Fristablauf erstellt worden. Es stellt keine über eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Knies und eine beginnende, geringe posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks hinausgehende Schäden fest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem Rentengutachten vorprozessual Kenntnis erlangt hätte.

     

    Checkliste — Voraussetzungen der Invaliditätsleistung

    • Eine Invaliditätsleistung setzt voraus, dass
      • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität),
      • die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist,
      • die Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraums (je nach Bedingungen, meist 15-18 Monate) nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wurde
      • und der VN sie innerhalb dieser Frist schriftlich beim VR geltend gemacht hat.

     

    • Bei Fristablauf muss eine unfallbedingte Beeinträchtigung bereits bestehen und deren Dauer muss zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen. Allein die Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit einer dauernden Beeinträchtigung reichen nicht.

     

    • Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH 22.5.19, IV ZR 73/18). Das dient dem berechtigten Interesse des VR an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht.

     

    • Es führt selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den VN an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft (vgl. BGH 7.3.07, IV ZR 137/06).

     

    • Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn an anderer Stelle der AVB die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht als Obliegenheit formuliert wird, sondern nur darauf hingewiesen wird, dass die Anspruchsmeldungen schriftlich an eine bestimmte Adresse zu richten sind. Diese Regelung betrifft andere Obliegenheiten des VN, nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Ein durchschnittlicher verständiger VN wird aus dem Regelungszusammenhang nicht entnehmen, dass die fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht mehr eine Anspruchsvoraussetzung sein soll, sondern eine Obliegenheit, bei deren Verstoß es auf den Grad des Verschuldens ankommen soll.

     

    • Entsteht eine Beeinträchtigung oder die Erwartung ihrer Dauer erst nach Fristablauf, besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung (BGH VersR 02, 472; 98, 175). Dies gilt auch, wenn unfallbedingte Umstände (gesteigerte Verschleiß- oder Arthroserisiken), die bei Fristablauf noch nicht beeinträchtigten, sich später verwirklichen und dauerhaft Beschwerden machen (OLG Frankfurt a. M. VersR 06, 1488), selbst wenn eine solche Entwicklung zu erwarten war.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 171 | ID 50912771