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  • 04.08.2026 · IWW-Abrufnummer 255288

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 01.06.2026 – 4 U 200/26

    1. Erfolgt in der privaten Unfallversicherung die Erstbemessung des Invaliditätsgrades durch den Versicherer erst nach Ablauf der dreijährigen Erstbemessungsfrist, ist für den Grad der Invalidität auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist und nicht auf die vertragliche Invaliditätseintrittsfrist abzustellen.

    2. Ist in einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung als Unfallfolge lediglich "Tibiakopffraktur rechts" vermerkt, schließt dies lediglich mechanische Beschädigungen in dieser Region ein; ein chronisches Schmerzsyndrom, eine psychische Fehlverarbeitung und Schäden in anderen Körperteilen sind hiervon hingegen nicht umfasst.

    3. Mit der Erklärung, trotz Ablaufs der Frist für die Geltendmachung der Invalidität die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung prüfen zu wollen, verzichtet der Versicherer regelmäßig nicht zugleich auf die Bedingung des Eintritts der Invalidität innerhalb eines Jahres und der ärztlichen Feststellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist.


    Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 01.06.2026, Az. 4 U 200/26

    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

    2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

    3. Der Senat beabsichtigt den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 39.400 € festzusetzen.

    Gründe
    I.

    Die am XXX geborene Klägerin macht aus einer privaten Unfallversicherung Leistungen wegen Invalidität geltend.

    Am 28.08.2019 bestieg sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Tierwirtin einen landwirtschaftlichen Anhänger und verletzte sich am rechten Knie beim Abspringen auf eine Wiese. Sie erlitt dabei eine bikondyläre Tibiakopffraktur rechts. Sie wurde stationär im Universitätsklinikum D...... aufgenommen und die Verletzung wurde am 02.09.2019 operativ mittels offener Reposition und Osteosynthese versorgt. Es schlossen sich weitere Behandlungen und Krankenhaus- sowie Rehabilitationsaufenthalte an.

    Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit 2007 eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätsgrundsumme von 40.000,00 € und einer Progressionsstaffelung unter Einbeziehung der GUB 2005 (Anlage K 2). Es ist ein Invaliditätsgrad von 70 % für den vollständigen Funktionsverlust eines Beines vereinbart. Die GUB 2005 enthalten u. a. folgende Reglungen (Bl. 487 ff.):

    2.1.1 Voraussetzung für die Leistung

    2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

    Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von ihnen bei uns geltend gemacht worden.

    4.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

    4.2.1 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

    11.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:

    Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen

    beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.

    11.5 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich neu bemessen zu lassen, ihnen steht das Recht längstens drei Jahre nach Eintritt des Unfalls zu und nur zwei Jahre.

    Die Klägerin zeigte den Eintritt des Versicherungsfalls an und übersandte der Beklagten das Formular "ärztliches Zeugnis zur Vorlage bei der privaten Unfallversicherung" (Anlage K 10, Bl. 568), in dem ein Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie als Diagnose der Unfallverletzung "Tibiakopffraktur rechts" angegeben und die Frage, ob aufgrund der Unfallverletzung innerhalb von 12 Monaten ab dem Unfalltag gerechnet eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten sei, mit "Ja" beantwortet hatte. Auf die Frage, welche dauernde unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, gab er an: "nach ME (Anm.: Materialentfernung) vor (Anm.: voraussichtlich) 18 Monate nach Unfall". Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2020 (Anlage B1, Bl 656) mit, dass sie nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen den weiteren Heilungsverlauf abwarten müsse, weil die Materialentfernung noch nicht erfolgt sei. Die Klägerin wurde gebeten, die Beklagte zu benachrichtigen, sobald die Materialentfernung erfolgt sei. Eine Nachbemessung behielt sie sich vor. Die Beklagte zahlte am 02.10.2020 1.400,00 € als Vorschuss (Bl 659). Im Mai 2022 erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthaltes die teilweise operative Entfernung des Osteosynthesematerials. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Sachverständige Dr. B...... am 13.09.2022 ein chirurgisches Fachgutachten (Anlage K 4, Bl. 523 ff.). Nach dessen ergänzender Stellungnahme vom 29.11.2022 (Anlage B 6, Bl. 663), in der er einen Beinwert von 3/20 zugrunde legte, zahlte die Beklagte am 15.12.2022 weitere 2.800,00 € (insgesamt 4.200,00 €).

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Beinwert von 13/20, mithin eine Gesamtinvalidität von 45,5 % unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression anzunehmen sei. Grund hierfür seien die eingeschränkte Beweglichkeit, die schwere Schmerzstörung sowie die Instabilität, beginnende Arthrose und fehlende muskuläre Kompensation des rechten Beines. Die Klägerin habe ständig Schmerzen, könne wenig gehen, leide an einem Beckenschiefstand, der rechte Fuß, das linke Knie, die linke Hüfte seien in der Bewegung eingeschränkt. Des Weiteren habe sie seit der Operation Magenbeschwerden und wegen der Medikamente seien die Leberwerte auffällig. Sie habe Allergien und Unverträglichkeiten entwickelt und leide unter Kopfschmerzen, Brennen im Mund und Rachen sowie Blähungen und Sodbrennen. Es sei zu einer psychologischen Fehlverarbeitung gekommen, weshalb ihr eine MdE von 30 % zugebilligt worden sei.

    Das Landgericht hat ein orthopädisches sowie ein neurologisches Gutachten eingeholt. Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen hat es einen Beinwert von insgesamt 5/20 (eingeschränkte Beugefähigkeit, Arthrosezuschlag und Muskeldefizit) zum Stichtag 28.08.2022 angenommen, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 2.800,00 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht die Anforderung an die ärztliche Invaliditätsfeststellung fehlerhaft zu hoch angesetzt habe. Die ärztliche Feststellung der Invalidität sei nicht auf die Tibiakopffraktur beschränkt, sondern umfasse alle die durch diese Verletzung bedingten Dauerfolgen, auch wenn diese sich erst nach der Materialentfernung voll ausgeprägt hätten. Sie erfasse nicht lediglich orthopädische Beschwerden, sondern auch das in der Folge eingetretene Schmerzsyndrom sowie die psychische Fehlverarbeitung. Bereits im Gutachten des Dr. B...... sei die erhebliche Schmerzproblematik beschrieben worden. Die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf sei entgegen der Auffassung des Landgerichtes auch treuwidrig. Der Sachbearbeiter der Beklagten habe gegenüber der Klägerin mehrfach bestätigt, dass zunächst die Materialentfernung abgewartet werde und danach eine endgültige Begutachtung erfolge. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 25.11.2022. Die Beklagte sei daher nach § 242 BGB gehindert, sich auf etwaige formelle Defizite der ärztlichen Invaliditätsfeststellung zu berufen. Das Landgericht habe zwar auf den Stichtag 28.08.2022 abgestellt, aber den zum damaligen Zeitpunkt schon vorhandenen arthrotischen Verschleiß (MRT vom 30.08.2022) nur teilweise berücksichtigt. Es sei zwar vom Sachverständigen ein Arthrosezuschlag mit 2/20 Beinwert anerkannt worden, aber das Landgericht habe die gesamte Bemessung bei 5/20 gedeckelt, obwohl die Kriterien für höhere Beinwerte erfüllt gewesen seien. Neurologisch-psychiatrische Aspekte (das chronische Schmerzsyndrom und die posttraumatische Verbitterungsstörung) seien bei der Erstbemessung überhaupt nicht einbezogen worden, obwohl diese Dauerschäden zum maßgeblichen Stichtag bereits eingetreten gewesen und medizinisch dokumentiert worden seien. Das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. H...... sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tabellen unvollständig gewürdigt worden. Das neurologische Zusatzgutachten des Dr. P...... sei fehlerhaft zugrunde gelegt worden, obwohl es Widersprüche zu anderen medizinischen Einschätzungen aufweise. Im sozialgerichtlichen Verfahren habe Dr. A...... eine chronische Schmerzstörung und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bejaht. Das Landgericht habe sich nicht mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt. Die Beklagte habe mehrere vertragliche Neben- und Aufklärungsobliegenheiten verletzt, die eine Schadensersatzhaftung neben dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung begründeten. So sei ihr die pflichtwidrige Gestaltung des ärztlichen Formulars und der unterlassene Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Feststellungen vorzuwerfen. Durch wiederholte Hinweise auf noch einzuholende Gutachten habe die Beklagte jene ärztlichen Feststellungen verzögert, auf deren angebliches Fehlen sie sich nun berufe. Daraus folge ein Schadensersatzanspruch und die Klägerin sei so zu stellen, als wenn die ärztliche Invaliditätsfeststellung ordnungsgemäß gewesen wäre; bei 45,5 % Invaliditätsgrad von 70 % Beinwert ergebe sich ein Gesamtanspruch von 43.600,00 €.

    Die Klägerin beantragt,

    1.
    das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 16.01.2026, Az.: 8 O 2319/22, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 39.400,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    2.
    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 1.877,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    3.
    Hilfsweise: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    II.

    Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    1.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung kein über den bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 5/20 Beinwert (insgesamt 7.000 €) zum Stichtag 28.08.2022 hinausgehender Anspruch auf Invaliditätsleistung zu (a). Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung vertraglicher Ansprüche bestehen gleichfalls nicht (b).

    a)

    aa)

    Zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Fall für die Erstbemessung auf den Dreijahreszeitpunkt ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Recht der Unfallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15 - juris). Für die Erstbemessung der Invalidität kommt es hinsichtlich Grund und Höhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (hier ein Jahr) an (vgl. BGH a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es aber dann auf die Dreijahresfrist an, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Partei die vorbehaltene Neubemessung verlangt (vgl. Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15 - juris). Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf der Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall gehen die Prozessbeteiligten typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen (vgl. BGH, a.a.O.). Beides ist hier nicht der Fall. Eine Neubemessung haben weder die Klägerin noch die Beklagte verlangt. Die Klage wurde auch nicht binnen der Dreijahresfrist erhoben. Denn diese Frist ist am 28.08.2022 abgelaufen. Die Klage wurde erst am 16.12.2022 erhoben.

    Gleichwohl ist im vorliegenden Fall auf die Dreijahresfrist abzustellen. Denn die Erstbemessung erfolgte durch die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 15.12.2022 (Anlage B2, Bl. 667), und damit nach Ablauf der Dreijahresfrist. Dort hat sie erstmals mitgeteilt, dass sie die Erstbemessung vornehme und die Beeinträchtigung auf 3/20 festlege. Der Klägerin war es vor dieser Erstbemessung der Beklagten rein faktisch nicht möglich, eine Neubemessung zu verlangen. Es erscheint auch nicht sachgerecht die Klägerin vorliegend an die Frist für die Erstbemessung von einem Jahr festzuhalten, da bei Ablauf dieses Zeitraumes offensichtlich kein abschließender Zustand feststand, der eine Bemessung erlaubt hätte. Dies entspricht auch dem erklärten Willen der Beklagten, die in ihrem Schreiben vom 27.09.2022 (Anlage K3, Bl. 517) selbst einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt hat. Grund hierfür war der Umstand, dass in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung vom 17.08.2020 empfohlen worden war, die Materialentfernung abzuwarten, die erst im Mai 2022 erfolgt ist. Erst nach diesem Zeitpunkt hat die Beklagten einen Gutachter - Dr. B...... - beauftragt, der sein Gutachten am 13.09.2022 erstellt und eine ergänzende Stellungnahme am 29.11.2022 abgegeben hat.

    bb)

    Eine grundsätzlich den formalen Anforderungen genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung vom 17.08.2020 liegt vor (Anlage K 10, Bl 568). Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 - IV ZR 73/18 - juris; Senat, Beschluss vom 18.07.2024 - 4 U 266/24 -, Rn. 4ff, juris). Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede.

    Zu Recht beruft sie sich aber darauf, dass für die Bemessung nur diejenigen Schäden herangezogen werden können, die mechanisch durch die Verletzung des rechten Knies entstanden sind. Die maßgebliche ärztliche Feststellung beschränkt sich auf die Angabe "Tibiakopffraktur rechts" Dies schließt Verletzungen und Schäden ein, die infolge des Sturzes mechanisch im Bereich des rechten Knies hervorgerufen wurden. Die fristgebundene ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt, ferner die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13 - juris). Nicht erfasst sind hingegen Unfallschäden, die zwar aufgrund desselben Unfalls, aber entweder - wie etwa psychisch bedingte Einschränkungen - mittels einer anderen Kausalkette entstanden sind oder sich an anderen Körperstellen auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13 - juris). Dazu gehören das chronische Schmerzsyndrom, die psychische Fehlverarbeitung und Schäden an anderen Körperteilen.

    In dem ärztlichen Zeugnis vom 17.08.2020 (K 10) ist nämlich kein Hinweis auf arthrotische Veränderungen, eine eigenständige Schmerzstörung oder psychische Folgen enthalten. Es enthält allein unfallchirurgische/orthopädische Feststellungen, die zwar die Berücksichtigung von Schmerzen nicht ausschließt, jedoch nur insofern, als sich diese auf die Funktionsfähigkeit des Knies auswirken. Die Berücksichtigung psychischer Folgestörungen (Verbitterungsstörungen) wäre ohnehin nach 4.2.1. GUB der Beklagten ausgeschlossen.

    cc)

    Der Beklagten ist die Berufung auf den Ausschluss der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Schäden mangels ärztlicher Invaliditätsfeststellung auch nicht nach § 242 BGB verwehrt.

    Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer für die Vorlage der Invaliditätsfeststellung Sorge zu tragen. Das Versäumen der Fristen, deren Einhaltung nach den Bedingungen als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist, führt selbst dann zum Leistungsausschluss, wenn den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 01. April 2015 - IV ZR 104/13 - juris). Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung kann sich aber im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2005 - IV ZR 154/04 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 18.07.2024 - 4 U 266/24 - juris). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (vgl. BGH a.a.O.).

    Dafür liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor Ablauf der Frist am 28.02.2021 Belehrungsbedarf gehabt, die Beklagte indes eine entsprechende Belehrung unterlassen hätte. Eine Belehrung kann zwar auch veranlasst sein, wenn der Versicherer innerhalb der Frist erkennt, dass der Versicherungsnehmer Invalidität geltend machen will, dass aber das von ihm vorgelegte ärztliche Attest den Anforderungen nicht genügt. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn das ärztliche Attest vom 17.08.2020 genügt den formalen Anforderungen. Dies wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

    Aus dem Angebot der Beklagten, die Schmerztherapie abwarten zu wollen, ergibt sich auch kein Verzicht auf die Ausschlussfrist. Mit der Erklärung, trotz Ablaufs der Frist für die Geltendmachung von Invalidität, die Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung prüfen zu wollen, verzichtet der Versicherer nicht zugleich auf die Bedingungen eines Eintritts der Invalidität binnen eines Jahres und ihrer ärztlichen Feststellung binnen 18 Monaten nach dem Unfall (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2000 - 10 U 1545/99 - juris). Im Übrigen stammt das Schreiben der Beklagten vom 27.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung schon abgelaufen. Die Treuwidrigkeit muss sich jedoch in jedem Fall aus ihrem Verhalten vor Ablauf der Invaliditätsfeststellungsfrist ergeben. Äußerungen des Versicherers oder Umstände nach diesem Zeitpunkt haben auf die Fristversäumnis keinen Einfluss mehr.

    Den Angaben des Zeugen XXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lässt sich gleichfalls kein der Beklagten zurechenbarer Verzicht auf die fristgerechte Invaliditätsfeststellung entnehmen. Er hat lediglich ausgesagt, dass auf den Fragebogen der Schadensanzeige verzichtet worden sei und dass er von der geplanten Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie erstmals aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B...... vom 15.09.2022 erfahren habe. Im Schreiben der Beklagten vom 02.10.2020 findet eine Schmerztherapie keine Erwähnung (Bl. 659), es wird vielmehr eine Vorschusszahlung angekündigt und die Klägerin gebeten, sich nach der Materialentfernung zu melden. Soweit der Zeuge XXX angegeben hat, in den Telefonaten auf eine Drei-Jahresfrist Bezug genommen zu haben, kommt es darauf nicht an, denn diese Frist bezieht sich ersichtlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung der Invalidität (Neubemessung) nach Ziffer 11.5. GUB 2005, nicht aber auf die Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung von 18 Monaten nach Ziffer 2.2.2.2 GUB 2005.

    Das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Rentengutachten vom 19.04.2021 (Anlage BK 5) ist nach Fristablauf erstellt worden und stellt keine über eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Knies und eine beginnende, geringe posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes hinausgehende Schäden fest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem Rentengutachten vorprozessual Kenntnis erlangt hätte.

    dd)

    Auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen Dr. H...... und Dr. P...... ist das Landgericht in orthopädischer Sicht zutreffend von einem Beinwert von 5/20 ausgegangen.

    Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin verfangen nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichtes gemäß § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall.

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die eingeholten Gutachten von unzutreffenden Bemessungsgrundsätzen ausgehen, sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige Dr. H...... hat die eingeschränkte Beugefähigkeit des rechten Knies mit 2/20 Beinwert bemessen, ausgehend von einer Beweglichkeit rechts von 0-0-105° und links von 0-0-140° bemessen. Auch der Gutachter Dr. B...... hat eine Beweglichkeit des rechten Knies der Klägerin von 0-0-105° festgestellt. Dies beanstandet die Klägerin nicht. Ein relevantes Streckdefizit konnte hingegen nicht festgestellt werden. Bei einem Normalwert für das Knie von 5-0-135° (Bl. 540) und einer eingeschränkten Beugung bis 90° ist auch nach der von der Klägerin vorgelegten Tabelle ein Beinwert von 2/20 anzunehmen (Bl. 540). Die Bewertung der Bewegungseinschränkung durch den Sachverständigen Dr. H...... steht damit im Einklang mit den Tabellenwerten. Der Sachverständige hat ferner 2/20 Beinwert für die posttraumatische Gonarthrose angesetzt. Hierfür hat er sich auf ein CT vom 10.08.2020 gestützt, in dem die laterale Gelenkfläche eine Unregelmäßigkeit mit Stufenbildung gezeigt habe, die auf eine Präarthrose hindeute. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass sich eine posttraumatische Arthrose bilden werde. Hierfür hat er - zu Gunsten der Klägerin - den maximalen Wert von 2/20 Beinwert, der bei Stadium Kellgren III (multiple Osteophyten, Sklerose, definitive Verschmälerung des Kniegelenkspaltes) oder Kellgren IV anzunehmen sei, angesetzt. (Bl. 543). Für die Schmerzen hat er zudem unter Berücksichtigung des Muskeldefizits von 3 cm 1/20 Beinwert angesetzt. Dies steht nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin vorgelegten Tabelle (Bl. 535 ff). Dort heißt es:

    "Bei einer "schmerzhaften" Bewegungsstörung gilt der Grundsatz, dass die subjektiv angegebene Schmerzhaftigkeit sich in objektiven Befunden niederschlagen muss, um Auswirkungen haben zu können auf die Invaliditätsbemessung. .... Eine Erhöhung begründet mit "Schmerzen" kommt nur in Betracht bei schonungsbedingtem Muskelminus oberhalb der Messfehlerbreite und auffälliger Minderbeschwielung mit einem Aufschlag von 1/20 maximal 2/20".

    Auch der Sachverständige hat zugrunde gelegt, dass eine Schmerzstörung bei einer unfallchirurgischen Bewertung nur bemessen werden könne, wenn daraus eine Funktionsstörung resultiere. Die Funktionsstörung hat er aufgrund des muskulären Defizits berücksichtigt. Eine zusätzliche funktionelle Einschränkung aufgrund einer schweren Schmerzstörung lasse sich für die Klägerin aber nicht bemessen. Eine zu berücksichtigende Instabilität habe er nicht festgestellt. Nach seiner Einschätzung resultiere die gefühlte Instabilität aus der muskulären Schwäche des rechten Beines. Dies sei bemessen worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich keine Einwände gegen das Gutachten des Dr. H...... erhoben.

    Das chronische Schmerzsyndrom ist nicht Gegenstand der ärztlichen Invaliditätsfeststellungen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine fehlerhafte Bewertung des Gutachtens des Dr. P...... vor. Dieser hat keine Nervenschäden festgestellt. Die Klägerin hat sich auch inhaltlich nicht mit dem Gutachten des Dr. P...... auseinandergesetzt, sondern nur auf das Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen. Dort ging es aber um eine psychiatrische Erkrankung und nicht um eine neurologische Einschränkung. Es reicht insoweit nicht aus, wenn die Klägerin vorträgt, dass sie ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Verbitterungsstörung entwickelt habe, was zwingend auf eine Nervschädigung im Kniebinnenbereich schließen lasse. Dem Senat ist überdies aus zahlreichen Arzthaftungsstreitigkeiten bekannt, dass diese Symptome in medizinischer Sicht auch unabhängig von einer Nervschädigung auftreten können. Damit setzt sie nur ihre eigene Meinung gegen die des Sachverständigen.

    Auf die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten kommt es aber auch unabhängig hiervon nicht an, weil schon nach Ziffer 4.2.1 GUB 2005 krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden, ausgeschlossen sind.

    b)

    Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht, ist schon unklar, ob es sich um eine alternative Klagebegründung handeln soll. Wird ein Klageantrag auf verschiedene (selbständige) Klagegründe gestützt, so liegt eine unzulässige alternative Anspruchshäufung vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jeder der Klagegründe den Antrag rechtfertigen soll, die Prüfungsreihenfolge aber in das Ermessen des Gerichts gelegt wird. Der Anspruch auf Erfüllung aus dem Versicherungsvertrag und der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind zwei Klagegründe. Wegen fehlender Bestimmtheit ist es unzulässig, es dem Gericht zu überlassen, über welchen von mehreren Anträgen es entscheidet (vgl. Greger in Zöller, 36. Aufl., § 260, Rn. 5).

    Unabhängig davon ist eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch die Beklagte nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Formular der ärztlichen Invaliditätsfeststellung der Beklagten nicht unzulänglich. Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass noch weitere gutachterliche Bewertungen erforderlich seien könnten. Denn es ist schon nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Beklagte hätte erkennen können, dass noch weitere Beschwerden aufgetreten sind und eine weitere ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlich sein könnte.

    2.

    Die Klägerin sollte die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen, die zwei Gerichtsgebühren erspart.

    Vorschriften§ 178 VVG; § 180 VVG