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  • · Nachricht · Unfallversicherung

    Nachweis eines Unfallereignisses

    | Der erforderliche Nachweis eines Unfallereignisses ist nicht geführt, wenn zahlreiche Unstimmigkeiten durchgreifende Zweifel an der Schilderung des VN wecken und auch kein Fall vorliegt, bei dem in Ermangelung anderer Beweise zum Hergang gleichwohl aus den Folgen auf das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls geschlossen werden müsste. |

     

    Hierauf wies das OLG Saarbrücken hin (16.12.20, 5 U 39/20, Abruf-Nr. 222323). Den Unfall muss der VN nachweisen. Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Beweiserleichterungen, etwa in Gestalt eines „äußeren Bildes“, finden keine Anwendung. Erforderlich ist mithin die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH VersR 08, 1126). Erst wenn diese Voraussetzungen feststehen, kann sodann für die Frage, ob geltend gemachte Folgen ‒ hier: eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des VN ‒ auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (BGH VersR 11, 1171).

     

    PRAXISTIPP | Ein besonderer Nachweis ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann, insbesondere alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 178 Rn. 24; OLG Saarbrücken VersR 11, 659; OLG Hamm VersR 08, 249).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 92 | ID 47390098