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  • · Unfallversicherung

    Diese Voraussetzungen hat die „plötzliche“ Einwirkung von außen

    Bild: © Ksenia - stock.adobe.com

    Klammert sich ein dreijähriges Kind auf einer halbstündigen Fahrt ins Krankenhaus so stark an seinen Vater, dass dabei ein Nerv geschädigt wird, ist diese Einwirkung nicht unentrinnbar und entsprechend nicht plötzlich.

    1. Nerv geschädigt durch festkrallendes Kind

    Der VN macht Invaliditätsleistungen aufgrund eines von ihm behaupteten Vorfalls geltend, bei dem der Nervus radialis seines rechten Arms geschädigt worden sei. An diesem Tag fuhren der VN und seine Ehefrau ihren damals dreijährigen Sohn in die etwa 27 km entfernte kinder- und jugendärztliche Notfallpraxis, weil der Sohn zahlreiche Wespenstiche erlitten hatte. Später meldete der VN beim VR Ansprüche aus der Unfallversicherung an. Der VR lehnte eine Einstandspflicht ab.

    2. Einwirkung von außen liegt vor

    Dadurch, dass nach der Behauptung des VN sein Sohn während der Fahrt kräftig auf den rechten Oberarm gedrückt hat, wodurch es nach der weiteren Behauptung des VN zu der Schädigung des Nervus radialis gekommen sein soll, ist zwar von außen auf den Körper des VN eingewirkt worden.

    3. Einwirkung geschah aber nicht „plötzlich“

    Diese Einwirkung geschah aber nicht „plötzlich“ im Sinne von Ziffer 1.3 K. AUB 2015. Der durch den vom Sohn ausgeübte Druck auf den Oberarm des VN war für ihn insbesondere nicht unentrinnbar.

     

    Zwar befand sich der VN nach den Wespenstichen wegen seiner intensiven Bindung zu seinem Sohn und seiner Sorge um dessen Leben in einer Ausnahmesituation.

     

    Denoch war er nach objektiver Beurteilung, unter Berücksichtigung seiner Erkenntnismöglichkeiten, der nach seiner Behauptung schadensstiftenden Umklammerung seines rechten Armes durch seinen Sohn nicht hilflos und unentrinnbar ausgesetzt. Er hätte sich dem nach seiner Behauptung schadensstiftenden Druck gegen seinen rechten Oberarm jederzeit entziehen können. So hätte er die Umklammerung durch seinen Sohn zur kurzfristigen Entlastung lockern und seinen schützenden Griff um seinen Sohn selbst verändern und den Sohn umlagern können.

     

    Unerheblich ist auch, dass der VN zu einer Veränderung der eigenen Körperhaltung und/oder derjenigen seines Sohnes keine Veranlassung sah, weil er sich der Gesundheitsgefahr nicht bewusst gewesen sei. Für den VN muss die Einwirkung auf den Körper, nicht auch der (erste) Gesundheitsschaden unerwartet, überraschend und unentrinnbar sein. Der VN hat aber die Umklammerung durch seinen Sohn und den Druck gegen die Außenseite seines rechten Arms jedenfalls bewusst wahr- und hingenommen und hätte sich ihr jederzeit entziehen können.

     

    Aus dem Umstand, dass der VN größte Sorge um seinen Sohn hatte und diesen beruhigen wollte, folgt nicht, dass er die Möglichkeit einer Lockerung der Umklammerung nicht hätte erkennen können. Es war auch nicht etwa so, dass der VN irgendwie „verpflichtet“ gewesen wäre, genau in dieser, einmal eingenommenen Position zu verharren. Die Gesundheit des Sohnes wäre durch ein leichtes Lockern des Griffs oder der Umklammerung(en) nicht gefährdet gewesen, auch nicht deshalb, weil dadurch der Sohn erheblich beunruhigt oder sonst erheblich beeinträchtigt worden wäre.

     

    ÜBERSICHT — Plötzlichkeit der Einwirkung

    • „Plötzlich“ ist eine Einwirkung zunächst immer, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums vollzieht. Allein ein solcher objektiv kurzer Zeitablauf reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus, um die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs zu erfüllen (BGH 23.10.13, IV ZR 98/12).

     

    • Von einem so kurz bemessenen Zeitraum kann bei einer längeren Autofahrt, die sich nach den Angaben des Klägers im Senatstermin über mindestens 20 Minuten hinzog, nicht die Rede sein. Der Kläger behauptet insbesondere nicht, dass der Nerv durch einen kurzfristigen festen Druck aufgrund der Umklammerung geschädigt wurde, sondern dass die Schädigung wegen der langanhaltenden Umklammerung eingetreten sei.

     

    • In den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (so BGH 16.10.13, IV ZR 390/12; Prölss/Martin-Piontek, VVG, 32. Auflage 2024, § 178 Rn. 14).

     

    • Bei einer allmählichen Einwirkung kann ein Unfallereignis aber eben nur dann angenommen werden, wenn der VN durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt ist, dass er den Einwirkungen hilflos ausgesetzt ist (so BGH 24.9.08, IV ZR 219/07).

     

      • Maßgeblich ist eine objektive Beurteilung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Versicherten.
      • Ob der Versicherte die Gesundheitsgefahr hätte erkennen können (oder müssen) – wie überhaupt jedes Verschuldensmoment –, ist unerheblich.
      • Ebenso unerheblich ist, was der Verletzte tatsächlich vorhergesehen hat (siehe zu alldem etwa Prölss/Martin-Piontek, VVG, 32. Auflage 2024, § 178 Rn. 14 m. w. N.).
     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Unfallbegriff: Das müssen Sie beim Merkmal „von außen“ beachten: VK 16, 188
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 13 | ID 50644625