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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Diese Voraussetzungen hat die erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung

    | Eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Muskelkraft eingesetzt wird, die über den normalen mit jeder körperlichen Bewegung verbundenen Kraftaufwand hinausgeht. Das ist nicht der Fall, wenn der VN vom Fahrersitz seines Pkw nach hinten greift, um eine Kiste auf der Rückbank zu verschieben bzw. anzuheben. So entschied es das OLG München. |

     

    Sachverhalt

    Die VN wollte aus einer schweren Kiste auf der Rückbank ihres Pkw einen Flyer herausziehen. Dazu fasste sie zwischen den Sitzen ihres Pkw nach hinten. Um an den Flyer zu kommen, musste sie die Kiste etwas anheben und verschieben. Dabei kam es zu einem stechenden Schmerz in der rechten Schulter und im rechten Oberarm. Die VN behauptet, hieraus sei eine bleibende Funktionsbeeinträchtigung entstanden. Sie beruft sich auf Ziffer 1.4.1 der Versicherungsbedingungen. Danach gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Sie verlangt daher Leistungen wegen eines Unfalls aus ihrer privaten Unfallversicherung. Der VR bestreitet das Vorliegen eines Unfalls. Die VN habe keine äußere Einwirkung bzw. keine erhöhte Kraftanstrengung nachgewiesen. Das LG hat die Klage der VN abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung der VN vor dem OLG München hatte ebenfalls keinen Erfolg (29.11.19, 25 U 543/19, Abruf-Nr. 216922). Nach Ansicht der Richter erfüllt das von der VN geschilderte Geschehen nicht den Begriff einer erhöhten Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

     

    Entscheidungserheblich war für das OLG, ob eine „erhöhte Kraftanstrengung“ vorgelegen hat. Wie dieser Begriff zu verstehen ist, müsse ausgelegt werden. Dabei sei unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auf einen durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest:

     

    • Bereits aus dem Begriff „Kraftanstrengung“ wird nach Ansicht des OLG deutlich, dass ein Einsatz von Muskelkraft vorliegen muss, der über den normalen mit jeder körperlichen Bewegung verbundenen Kraftaufwand hinausgeht.

     

    • Verstärkt wird der Begriff noch einmal dadurch, dass die Kraftanstrengung „erhöht“ sein muss. Für den VN wird damit deutlich, dass nur solche Anstrengungen erfasst sind, die über die im täglichen Leben noch üblichen Anstrengungen hinausreichen (Knappmann, Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, 810 AUB 2010 Ziffer 1 Rn. 8 ff.).

     

    Zwar sind Versicherungsbedingungen objektiv auszulegen. Die Beurteilung der Kraftanstrengung hat jedoch auch eine subjektive Komponente. Bei der Beurteilung des Krafteinsatzes spielt nämlich auch die individuelle körperliche Konstitution eine Rolle. Die 50-jährige VN befand sich hier in einem im Wesentlichen altersentsprechenden Allgemeinzustand.

     

    Unter Berücksichtigung dessen hat das OLG das Geschehen nicht als erhöhte Kraftanstrengung eingeordnet. Nach Ansicht der Richter lag vielmehr noch eine alltagsübliche Anstrengung des täglichen Lebens vor. Die Ausführungen der VN zu den Kraftanstrengungen seien in vielen Teilen nicht glaubhaft. Eine 25 kg schwere Kiste könne kaum mit einer Hand 10 cm angehoben werden. Zwar glaubt der Senat der VN, dass diese den Karton an der Vorderkante etwas anhob, um die Hand darunter zu schieben und ihn näher zu sich heranzuziehen. Dabei lastete jedoch gerade nicht das volle Gewicht der Kiste auf ihrem Arm, da der Karton weiterhin überwiegend auf der Rückbank auflag. Da insofern nur ein Teil des Gewichts des Kartons tatsächlich auf ihrem Arm ruhte, kommt das OLG zu der Auffassung, dass es sich um eine alltägliche und nicht um eine erhöhte Kraftanstrengung gehandelt hat.

     

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der unergonomischen Haltung des Armes bei der Ausführung der Bewegung. Der Versicherungsschutz umfasst nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut keine Verletzungen, die durch ungewöhnliche oder ungeschickte Bewegungen hervorgerufen werden. Umfasst sind nur solche, die durch erhöhte Kraftanstrengungen eintreten. Eine solche ist auch unter Berücksichtigung der hier angegebenen Armhaltung nicht gegeben. Das Hervorholen von Gegenständen von der Rückbank eines Autositzes ist eine häufig vorkommende, alltägliche Bewegung. Ebenso ist auch das Anheben der vorderen Kante eines auf der Rückbank befindlichen Kartons, um ihn etwas näher zu sich zu ziehen, als alltägliche Bewegung einzuordnen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung zeigt, wie genau es auf die Schilderung der jeweiligen Situation ankommt. Aus den Entscheidungsgründen wird deutlich, dass die Richter die Behauptungen der VN zum Sachverhalt eher als „Schutzbehauptungen“ ansahen, mit denen der erhöhte Kraftaufwand untermauert werden sollte. Ein entsprechender Sachvortrag sollte daher schon im Vorfeld auf Plausibilität etc. abgeklopft werden.

     

    Im Übrigen macht die Entscheidung deutlich, dass die Frage, ob das geschilderte Geschehen eine erhöhte Kraftanstrengung ist, allein eine juristische Fragestellung ist. Sie ist daher nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Gericht selbst zu beantworten. Es handelt sich schlicht um eine Subsumtion des Geschehensablaufs unter die Begrifflichkeit „erhöhte Kraftanstrengung“, nicht um die Klärung eines medizinischen Sachverhalts. Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher VN davon ausgehen durfte, dass eine derartige Eigenbewegung eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen würde. Die Frage zu den Folgen des Geschehens ist erst anschließend als medizinische Frage vom Sachverständigen zu klären.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 131 | ID 46661407