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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Das gilt zur Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität

    | In der privaten Unfallversicherung trägt der VN die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität. |

     

    1. Es gelten bestimmte Beweismaßstäbe

    Hierauf wies das OLG Dresden hin (6.9.23, 4 U 563/23, Abruf-Nr. 239741). er Senat machte dabei deutlich, dass beim Vortrag des VN Folgendes zu berücksichtigen sei:

     

    • Für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit gilt der Maßstab des § 286 ZPO.
    • Bei der Frage, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO.

     

    • Für Letzteres reicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass der Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht. In diesem Sinne ist auch die Frage, ob die zum Begutachtungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Klägers auf dem Unfall oder einer unfallbedingten Verletzung beruhen, eine solche der haftungsausfüllenden Kausalität und daher unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beantworten.

     

    2. Darum muss der VN Sachverständigenbeweis anbieten

    In einem solchen Fall kann das Gericht auch von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der als Zeugen angebotenen Ärzte absehen, die den VN zumindest zeitweise behandelt haben. Es ist nicht Aufgabe eines sachverständigen Zeugen, sondern des Sachverständigen, dem Richter allgemeine Erfahrungssätze und besondere Erkenntnisse des jeweiligen Wissensgebiets zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen und besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen.

     

    MERKE | Daher ist die Bewertung, ob Gesundheitsbeeinträchtigungen beim VN vorliegen, dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten und nicht im Wege des Zeugenbeweises zu klären (vgl. OLG Koblenz 19.7.17, 5 U 61/17, Rn. 28; Brandenburgisches OLG 15.5.14, 12 U 56/13). Auch die Feststellung einer Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. die Klärung der Frage, ob die Beschwerden auf den Unfall kausal zurückzuführen sind, ist Aufgabe eines Sachverständigen. Der VN muss also entsprechenden Sachverständigenbeweis antreten, ein Zeugenbeweis ist nicht ausreichend.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Diese Kausalitäts- und Beweisfragen gelten beim Anspruch auf eine Invaliditätsleistung: Gundlach, VK 17, 175
    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 45 | ID 49822776