Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reiserücktrittskostenversicherung

    Diese Vorerkrankungsklausel ist intransparent

    | Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass bestimmte Klauseln in der Reiseversicherung unwirksam sind, mit denen der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird. |

     

    Sachverhalt

    Der VN musste eine Urlaubsreise wegen eines akuten „Hexenschusses“ stornieren. Er verlangt nun die Stornierungskosten erstattet. Der VR beruft sich auf den Ausschluss von „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ in der verwendeten Vorerkrankungsklausel.

     

    • Auszug aus den Versicherungsbedingungen

    „Vorerkrankung“ bedeutet: Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie:

     

    • während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
    • innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
    • alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
    • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben.
     

    Entscheidungsgründe

    Das AG Frankfurt a. M. hielt die Vorerkrankungsklausel für nicht klar und verständlich und deshalb für unwirksam (13.5.19, 30 C 3330/18 (24), Abruf-Nr. 209196). Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Danach müsse die Ausschlussklausel dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Diesen Anforderungen genüge die Klausel nicht. Sie schließe nämlich den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus. Unklar bleibe, was einen ,„medizinischen Zustand“ ausmache. Im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“ liefere die Wendung „medizinischer Zustand“ keinen Anhaltspunkt dazu, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sein müsse. Auch die Erläuterungen in der Klausel helfen nicht weiter. Es sei schon unklar, ob es sich bei den Aufzählungspunkten um Beispiele oder um abschließende Tatbestandsmerkmale handele. Auch könne ein Versicherter die maßgeblichen Ausschlusszeiträume nach den ersten drei Aufzählungszeichen der Klausel nicht festlegen. Es bleibe unklar, ob diese an den Buchungszeitpunkt oder an den Eintritt des Versicherungsfalls anknüpften.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist zwar nicht rechtskräftig. Sie können sie aber in entsprechenden Fällen als Argument heranziehen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 188 | ID 45963174