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  • · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    VR darf im Notlagentarif mit rückständigen Beiträgen aufrechnen

    | Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der VR nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des VN aufzurechnen. |

     

    Mit dieser für den VN ungünstigen Entscheidung beendete der BGH nun einen Meinungsstreit (5.12.18, IV ZR 81/18, Abruf-Nr. 206312).

     

    PRAXISTIPP | Dem VN bleibt aber auch im Notlagentarif der Versicherungsschutz erhalten. Gemäß § 206 Abs. 1 S. 1 VVG , der von den Regelungen des Notlagentarifs unberührt bleibt, ist jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den VR ausgeschlossen. Ist der VN wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Forderungen der Leistungserbringer selbst zu begleichen, so sieht das Gesetz eine Lösung über § 193 Abs. 6 S. 5 VVG vor.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 19 | ID 45681940