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  • · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Krankentagegeldversicherung

    | Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherungsbedingungen liegt auch dann vor, wenn der Versicherte bei einer Umorganisation seines Arbeitsbereiches imstande wäre, ganz oder teilweise seiner Arbeit nachzugehen. |

     

    Das machte das OLG Dresden deutlich (21.8.18, 4 U 1573/17, Abruf-Nr. 206236). So ist nach der Entscheidung nicht danach zu fragen, ob der VN durch eine Verlegung seines Arbeitsplatzes in den häuslichen Bereich ganz oder teilweise seiner Arbeit nachgehen könnte. Denn ein Wechsel der Arbeitssituation wird dem Versicherten im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet. Diese hat den erkennbaren Zweck, einen nur vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen (BGH 9.3.11, IV ZR 137/10 = VK 11, 182). Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der VN seine damals ausgeübte Tätigkeit so hätte umorganisieren können, dass sie noch ihre wesentliche Ausprägung im Kern behalten hätte.

     

    MERKE | Für den Einwand der Berufsunfähigkeit ist bei der Krankentagegeldversicherung der VR beweisbelastet. Ein solcher Beweis ist nicht geführt, wenn zum behaupteten Zeitpunkt kein medizinischer Befund vorliegt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45637315