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  • 05.02.2018 · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Kein Auskunftsanspruch nach Abrechnung des Rückkaufswerts

    | Dem VN einer Lebensversicherung steht nach einer Abrechnung des Rückkaufswerts durch den VR gegen diesen kein Anspruch aus § 34 BDSG auf Auskunft zur Höhe von Abschluss-, Risiko-, Storno- und Verwaltungskosten, zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren sowie zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes zu. |