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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    | Die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. war in letzter Zeit öfter das Thema von BGH-Entscheidungen. Zwischenzeitlich hat der BGH auch entschieden, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat. |

     

    Danach muss sich der VN bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (11.11.15, IV ZR 513/14, Abruf-Nr. 182091).

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Fallbearbeitung bedeutet das, dass der VN nur vom VR tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen kann. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen VR auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Es ist also immer entsprechender Sachvortrag erforderlich.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 1 | ID 43779667