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  • · Fachbeitrag · Kurz informiert

    PKV: Kein Nachweis des künftigen Versicherers durch E-Mail

    | Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung reicht eine E-Mail statt des Versicherungsscheins als Nachweis einer Krankenversicherung nicht aus. |

     

    Das ergibt sich aus einer Entscheidung des AG Aachen (12.5.11, 107 C 360/10, Abruf-Nr. 113508). Umstritten war, ob der bei der Kündigung erforderliche Nachweis eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes vorlag. Dem AG reichte hierfür die Kopie einer E-Mail des künftigen VR nicht aus.

     

    PRAXISHINWEIS 1 | Zum Nachweis kann nur eine von dem neuen VR erkennbar autorisierte Erklärung genügen. Das ist i.d.R. der neue Versicherungsschein.

    PRAXISHINWEIS 2 | Und noch etwas lehrt die Entscheidung des AG: Bemerkt der Anwalt, dass sein Mandant die Kündigung nicht wirksam vorgenommen hat, muss er den fehlenden Versicherungsnachweis sofort an den VR nachreichen. Nach § 205 Abs. 6 S. 2 VVG wird die Kündigung nämlich erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Nachweis vorliegt. Eine Rückwirkung ist nicht möglich. Eine verspätete Übersendung durch den Anwalt kann zum Regress führen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 181 | ID 29823700