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  • · Fachbeitrag · Kurz informiert

    Kein Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung

    | Bei der Forderungspfändung umfasst der Pfändungsschutz grundsätzlich nur das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners. |

     

    Hierauf wies das FG München (1.3.11, 13 K 2710/08, Abruf-Nr. 113230) in einem Rechtsstreit hin, in dem es um eine entsprechende Vollstreckungshandlung des Finanzamts wegen Einkommensteuerschulden ging.

     

    PRAXISHINWEIS 1 | Einkommen aus Kapitalvermögen ist dagegen nicht vom Pfändungsschutz umfasst. Nach der Entscheidung des FG München ist eine Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung im Erlebensfall darum vom Pfändungsschutz ausgenommen.

    Dies gilt nach der Entscheidung auch, wenn der Versicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeitsrente verbunden ist, hinsichtlich der Altersrente jedoch ein Kapitalwahlrecht gewährt wird.

    PRAXISHINWEIS 2 | In bestimmten Fällen kann der Pfändungsschutz des § 851c ZPO greifen. Dazu müssen die Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.

    Um bereits bestehende Versicherungsverträge für eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge i.S. des § 851c ZPO einsetzen zu können, ermöglicht § 173 VVG dem VN, jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung zu verlangen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 163 | ID 29456970