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  • · Urteilsbesprechung · Krankheitskostenversicherung

    Bei Vergleich nach Verkehrsunfall müssen Obliegenheiten beachtet werden

    | Wird nach einem Verkehrsunfall ein Abfindungsvergleich geschlossen, muss darauf geachtet werden, dass die vom Kranken-VR des Betroffenen gezahlten oder zu zahlenden unfallbedingten Kosten von dem Vergleich ausgenommen werden müssen. Meist schreibt der VR dazu auch eine eigene konkrete Abfindungsklausel vor. Wird dies nicht beachtet, kann der VR ggf. weitere Zahlungen verweigern. |

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhält beim VR eine Krankheitskostenversicherung. Bei einem Verkehrsunfall erlitt er eine Oberschenkelhalsfraktur des linken Oberschenkels, die konservativ versorgt wurde. Nach einer Hüftkopfnekrose wurde dem Kläger ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt. Sein Kranken-VR übersandte ihm dazu einen Unfallfragebogen. Beigefügt wurde zudem ein Merkblatt „Wichtige Informationen“. Darin hieß es: „Oft schließen der Verletzte und der Verursacher des Unfalls (oder dessen Haftpflichtversicherer) einen Vergleich. Dann achten Sie bitte darauf, dass dieser Vergleich nicht unsere Ansprüche erfasst. Hierzu nehmen Sie bitte alle unfallbedingten Kosten, die wir gezahlt haben oder zahlen werden, von dem Vergleich aus. Hierzu sollten Sie die folgende Klausel nutzen: „ ...“ Ohne diese Klausel können wir nach einem Vergleichsschluss unsere Leistungen nicht mehr vom Verursacher des Unfalls (oder dessen Versicherer) zurückfordern. Dies hat für Sie negative Folgen: Wir werden Ihnen die unfallbedingten Kosten nicht mehr erstatten.“

     

    Der Kläger schloss mit der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einen Abfindungsvergleich. Diese lautet auszugsweise: „Ich (wir) erklären, dass bei Auszahlung einer weiteren Entschädigungssumme von 20.000 EUR […] durch Vergleich alle Schadenersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadenereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind. Dies gilt uneingeschränkt auch für Schadenersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadenereignis gegen Versicherte der o. g. Versicherungsgesellschaft oder für etwaige weitere Gesamtschuldner. […]“