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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Kapitalleistungen aus einer bAV ‒ Beitragspflicht in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung

    | Bei Rentnern sorgt es nach wie vor für Unmut, dass Kapitalleistungen aus Direktversicherungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des BSG ist nicht in Sicht. Verfahren aus neuerer Zeit bestätigen die Beitragspflicht, z. B. auch bei Auszahlung in der Altersteilzeit. |

     

    1. BSG hält weiter an seiner Linie fest

    Aktuell hat das BSG betont, dass es sich auch nach erneuter Überprüfung nicht von der Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht auf die Kapitalleistung von Betriebsrenten überzeugen konnte (BSG 8.7.20, B 12 KR 1/19 R, Abruf-Nr. 216907).

     

    In einem anderen Fall hat es 2019 klargestellt: Die Beitragspflicht auf Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht wegen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher „Riesterrenten“ durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (BSG 26.2.19, B 12 KR 17/18 R, Abruf-Nr. 216775).