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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ‒ das sind die Grundsätze

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Zur Verbeitragung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es immer wieder Fälle, die von den Gerichten entschieden werden. So ging es jüngst auch einem Handelsvertreter, der seine Direktversicherung nach dem Wechsel vom Angestelltenverhältnis in eine selbstständige Tätigkeit fortgeführt hatte. VK nimmt das zum Anlass, die Grundsätze der Verbeitragung einmal darzustellen. |

    1. bAV-Leistungen sind beitragspflichtiger Versorgungsbezug

    Werden Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung fällig, stellen sie nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V Versorgungsbezug dar und sind deshalb in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen. Als Beitragssatz gilt seit dem 1.1.04 der volle allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse (2023: 14,6 Prozent; vgl. § 248 SGB V i. V. m. § 241 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) und der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB XI) sowie ggf. der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,35 Prozent (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

     

    Insgesamt zahlen Betriebsrentner somit fast 20 Prozent ihrer monatlichen Betriebsrente als Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag: