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  • 14.08.2015 · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Individuellen Risikozuschlag bei Tarifwechsel

    | Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel von einem Tarif mit Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen einen individuellen Risikozuschlag gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. § 316 BGB zu erheben. |