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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Diese Merkmale muss ein Krankenhaus im Sinne von § 4 ABw. 4 MBKK 09 aufweisen

    | Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne der Bestimmung handelt, ist kein bestimmtes Einzelkriterium entscheidend. Maßgebend ist vielmehr das Gesamtbild der Einrichtung und der angebotenen Behandlung. |

     

    1. Streit um Übernahme von Behandlungskosten

    Der VN hielt sich 14 Tage in der V-Klinik auf, einer psychosomatischen Einrichtung. Der VR verweigert die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten i. H. v. ca. 6.875 EUR. Er beruft sich darauf, dass es sich bei der V-Klinik um kein Krankenhaus im Sinne von § 4 Abs. 4 der vereinbarten Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 09) handelt.

     

    2. Eintrittspflicht des VR nur für Behandlung in Krankenhaus

    Das OLG Köln wies die Klage des VN ab (13.11.20, 9 U 166/20, Abruf-Nr. 224304).Auch nach Ansicht der Richter sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der V-Klinik um ein Krankenhaus im Sinne von § 4 Abs. 4 MBKK 09 handelt. Bei der Beurteilung komme es auf das Gesamtbild der Einrichtung und der angebotenen Behandlung an. Zu berücksichtigen seien dabei: