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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Das müssen Sie zu Beginn und Ende einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung wissen

    von RA Marc O. Melzer, FA für Medizinrecht und Sozialrecht, Bad Lippspringe

    Wechselt ein VN nach der Erstellung eines Heil- und Kostenplans den Krankenversicherer, ohne die dort vorgeschlagene Behandlung durchführen zu lassen, so stellt eine Jahre später aufgrund erneut aufgetretener Schmerzen durchgeführte Zahnbehandlung im selben Bereich einen neuen Versicherungsfall dar, der nicht wegen Vorvertraglichkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (OLG Stuttgart 7.7.11, 7 U 27/11, Abruf-Nr. 113176).

    Sachverhalt

    Der VN unterhält seit 2009 eine private Krankheitskostenversicherung unter Einbeziehung der MB/KK, Stand 1.2009. Die Frage im Antragsformular nach Zahnbehandlungen hatte er verneint. 2010 wurden erhebliche Zahnschäden festgestellt. Der Heil- und Kostenplan (HKP) belief sich auf 4.912 EUR. Schon 2005 war für die betroffenen Zähne ein HKP erstellt worden. Die vorgesehenen Maßnahmen wurden jedoch größtenteils nicht ausgeführt, es blieb bei einer Extraktion und Wurzelbehandlungen. Seither war der VN beschwerdefrei.

     

    Der VR erklärte die Vertragsanfechtung sowie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Dem VN sei die Behandlungsbedürftigkeit seines Gebisses bekannt gewesen. Er habe die Gesundheitsfrage vorwerfbar falsch beantwortet. Der VN begehrt die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe (Antrag zu 1) und der VR verpflichtet sei, die im HKP ausgewiesenen Kosten zu erstatten (Antrag zu 2).