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  • 28.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113176

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 07.07.2011 – 7 U 27/11

    1.
    Wechselt ein Versicherungsnehmer nach der Erstellung eines Heil- und Kostenplans den Krankenversicherer, ohne die dort vorgeschlagene Behandlung durchführen zu lassen, so stellt eine Jahre später aufgrund erneut aufgetretener Schmerzen durchgeführte Zahnbehandlung im selben Bereich einen neuen Versicherungsfall dar, der nicht wegen Vorvertraglichkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.



    2.
    Zum Verschweigen des nicht durchgeführten Heil- und Kostenplans beim Abschluß des neuen Versicherungsvertrages.


    7 U 27/11

    Im Rechtsstreit
    ...
    hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
    auf die mündliche Verhandlung vom 07. Juli 2011
    unter Mitwirkung von
    Vors. Richter am Oberlandesgericht Gramlich
    Richter am Oberlandesgericht Ade
    Richter am Oberlandesgericht Schindler
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1.
    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2010 (16 O 354/10) wird in der Entscheidung zu Ziffer 2 wie folgt
    abgeändert:

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Heilbehandlungskosten gemäß dem Heil- und Kostenplan Nr. 1/2822/3 des Zahnarztes Dr. P. K., R.str. 9, 7XXXX S. vom 19.3.2010 zu ersetzen.

    2.
    Die Anschlussberufung der Beklagten wird
    zurückgewiesen.

    3.
    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
    4.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrags leistet.
    5.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens:

    Berufung: 80% von 4.912,24 EUR = 3.929,79 EUR
    Anschlussberufung: 17.315,34 EUR
    insgesamt: 21.245,13 EUR

    Gründe
    I.

    Der Kläger hat mit formularmäßigem Neuantrag vom 23.12.2008 (vgl. Anl. K 3 = Bl. 8 - 10 d.A.) der Beklagten den Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung in den Tarifen 11 (Krankenhaustagegeld), 37 (Krankentagegeld), PVN (Pflegepflichtversicherung) und K 300 (Komfortklasse unter Einschluss von Zahn-Heilbehandlungen) mit Wirkung ab 1.1.2009 angeboten, den diese durch Übersendung des Versicherungsscheins Nr. 100 ... mit der Maßgabe angenommen hat, dass durch den in der monatlichen Gesamtprämie von 412,27 EUR enthaltenen Zuschlag von 8,98 EUR Versicherungsschutz auch für die der Beklagten bekannten Zahnschäden bestehe (vgl. Anl. K 2 = Bl. 5/6 d.A.). Unstreitig einbezogen sind die zum 1.1.2009 angepassten Versicherungsbedingungen, wie sie in Anlage nach Bl. 21 d.A. vorgelegt worden sind.

    Die im Antragsformular im Abschnitt "Gesundheitsangaben" unter Ziffer 11. a) gestellte Frage "Werden derzeit Zahnbehandlungen, Zahnersatzmaßnahmen, Behandlungen wegen Zahn- und Kiefnerregulierung oder Parodontose durchgeführt oder sind solche notwendig, angeraten oder beabsichtigt?" verneinte der Kläger.

    Am 10.2.2010 begab sich der Kläger in die Behandlung seines Zahnarztes Dr. K., der erhebliche sanierungsbedürftige Schäden bei den Zähnen 47-45, 35-37 und 34 diagnostizierte. Am 22.3.2010 beantragte der Kläger die Genehmigung einer teils konservativen, teils prothetischen Behandlung der genannten Zähne, für die Dr. K. am 19.3.2010 einen Heil- und Kostenplan mit einem Kostenvolumen von 4.912,24 EUR erstellt hatte (vgl. Anl. K 5 = Bl. 12 d.A.).

    Auf Nachfrage der Beklagten stellte sich heraus, dass Dr. K. bereits am 5.9.2006 einen Heil- und Kostenplan zur umfassenden Gebisssanierung unter Einschluss der oben bezeichneten Zähne erstellt hatte; unstreitig hat der Kläger seinerzeit jedoch keine dem Plan entsprechende Behandlung durchführen lassen. Vielmehr - dies ergibt sich aus den Auskünften Dr. K. vom 26.4.2010 (Anl. B 3 = Bl. 32 ff d.A.), die dieser anlässlich seiner Zeugenvernehmung beim Landgericht bestätigte und näher erläuterte (vgl. Bl 70 d.A.) - ließ es der Kläger bei einer Extraktion des Zahnes 16 und Wurzelkanalbehandlungen der Zähne 47, 37, 35, 45 und 23 bewenden, die wegen akuter Schmerzen im November 2005 eingeleitet und im August 2006 erfolgreich beendet wurden, so dass der Kläger ab dann wieder beschwerdefrei war.

    Die Beklagte focht daraufhin ihre auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung an und erklärte darüber hinaus den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

    Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag vom Jahresende 2008 ungeachtet des Rücktritts und der Anfechtung fortbestehe (Klageantrag Ziffer 1) und die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der im Heilbehandlungsplan vom 19.3.2010 ausgewiesenen Heilbehandlung in Höhe von voraussichtlich 4.912,24 EUR zu erstatten (Klageantrag Ziffer 2).

    Wegen des Parteivorbringens sowie des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat dem Klageantrag Ziffer 1 stattgegeben, die Klage hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 hingegen abgewiesen. Wegen der getroffenen Feststellungen und der angestellten rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

    Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag Ziffer 2 in vollem Umfang weiter.

    Er greift das angefochtene Urteil in folgendem Punkt an:

    Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass im Jahr 2006 ein Versicherungsfall vorgelegen habe, der durch die im Heil- und Kostenplan vom 5.9.2006 dargestellten Behandlungsmaßnahmen umrissen sei. Tatsächlich liege deshalb kein Versicherungsfall vor, weil Heilbehandlungsmaßnahmen in dem aus dem Plan ersichtlichen Umfang nicht durchgeführt wurden und nach dem Willen des Klägers seinerzeit nicht durchgeführt werden sollten. Der Kläger habe nach Beratung durch Dr. K. für diese Maßnahmen keine medizinische Notwendigkeit gesehen und sie deshalb nicht durchführen lassen.

    In einem solchen Fall könne der Eintritt eines Versicherungsfalles nicht anhand objektiver Kriterien bestimmt werden, sondern müsse subjektive Elemente berücksichtigen, nämlich die Kenntnis des Klägers von der Behandlungsbedürftigkeit seines Gebisses. Hieran mangele es, weil der Kläger nach den Auskünften und der Beratung Dr. K. davon ausgegangen sei, dass die im Heil- und Kostenplan des Jahres 2006 vorgeschlagenen Maßnahmen möglicherweise prophylaktisch sinnvoll, aber keineswegs medizinisch notwendig gewesen seien. Der Entschluss des Klägers, die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht durchzuführen, habe keinen Versicherungsfall eintreten lassen. Die damalige Untersuchung und Erstellung des Heil- und Kostenplans im Jahr 2006 stelle nicht den Beginn der Behandlung im Jahr 2010 dar. Somit habe das Landgericht die Erstattungspflicht der Beklagten zu Unrecht mit dem Argument eines bereits dem Vertragsverhältnis zeitlich vorgelagerten Eintritts des Versicherungsfalles verneint. Richtigerweise sei der Versicherungsfall erst nach Begründung des Versicherungsverhältnisses eingetreten, so dass die Beklagte die versprochene Kostendeckung erbringen müsse.

    Unter Bezugnahme auf BGH NJW 1978, 1197 [BGH 14.12.1977 - IV ZR 12/76] verteidigt die Beklagte das Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, greift im Wege der Anschlussberufung jedoch die zu Ziffer 1 getroffene Feststellung an, dass der Versicherungsvertrag trotz Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen der Beklagten fortbestehe.

    Zu Letzterem führt die Beklagte aus:

    Das Landgericht habe ihren Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen zu Unrecht die Wirksamkeit versagt. Bereits aus den eigenen Angaben des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung ergebe sich, dass ihm die Behandlungsbedürftigkeit seines Gebisses bekannt und bewusst gewesen sei, auch wenn er sich entschlossen habe, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen einstweilen zurückzustellen. Der Kläger habe deshalb die Gesundheitsfrage 11. a), die nicht nur beabsichtigte, sondern auch angeratene Behandlungen betreffe, nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv vorwerfbar in solchem Maße falsch beantwortet, dass dies die ausgeübten Gestaltungsrechte rechtfertigte.

    Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

    II.

    A.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

    1.

    Kernpunkte des Streits sind die beiden in § 1 Teil I (2) der von der Beklagten verwandten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I - III, Stand 1.2009" (im Folgenden: "AVB", identisch mit § 1 (2) MB/KK) geregelten Fragestellungen, ob bereits im Jahr 2006 ein Versicherungsfall begonnen und bis zum Jahr 2010 fortgedauert habe. Entscheidungserheblich ist dies deshalb, weil gem. § 2 Teil I (2) S. 2 AVB (identisch mit § 2 Abs. 1 S. 2 MB/KK) ein bereits vor Versicherungsbeginn eingetretener Versicherungsfall nicht versichert ist [Nach wohl überwiegender Auffassung ist die Klausel als primäre Risikobegrenzung zu verstehen, nicht als bloßer Risikoausschluss, vgl. OLG Hamm R+S 1989, 370 f (nicht ausdrücklich so angesprochen; die Ausführungen zur Beweislast lassen jedoch auf diese Auffassung schließen); Bach/Moser/Hütt, Private Krankenversicherung, 4. A., § 2 MB/KK Rdnr. 38, 39]

    2.

    Versicherungsfall ist nach dem in § 1 Teil I (2) S. 1 AVB beschriebenen Grundsatz die medizinisch notwendige Heilbehandlung. Er beginnt jedoch gem. § 1 Teil I (2) S. 2 AVB nicht bereits mit der Erkrankung selbst, sondern erst mit deren Heilbehandlung und endet nicht schon mit deren Abbruch oder Beendigung, sondern erst mit dem Wegfall der nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Behandlungsbedürftigkeit.

    Dabei gehört nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits die erstmalige Untersuchung zur Klärung, ob eine Erkrankung vorliegt und ob diese ggf. behandlungsbedürftig ist, zur Heilbehandlung im Sinne der obigen Definition des Versicherungsfalls, ebenso die Erstellung eines Heil- und Kostenplans (vgl. BGH NJW 1978, 1197 [BGH 14.12.1977 - IV ZR 12/76]). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, dass die im November 2005 begonnenen Behandlungen und die sich daran anschließende Erstellung des Heil- und Kostenplans vom 5.9.2006 einen Versicherungsfall i. S. von § 1 Teil I (2) S. 1 AVB darstellten.

    3.

    Entscheidende Bedeutung kommt damit der Frage zu, ob dieser Versicherungsfall mit der letztmaligen Behandlung am 22.8.2006 (Extraktion von Zahn 16, vgl. schriftliche Auskunft von Dr. K. vom 26.4.2010, Bl. 33 d.A.) endete und mit erneuter Konsultation von Dr. K. am 10.2.2010 ein neuer Versicherungsfall eintrat, für den die Beklagte Versicherungsschutz gewähren muss, oder ob der Versicherungsfall, der durch die Einleitung der Behandlung im November 2005 begonnen hat, lediglich unterbrochen und am 10.2.2010 fortgesetzt wurde, so dass es sich um einen vorvertraglichen Versicherungsfall handelt, für den nicht die Beklagte, sondern allenfalls die Vorgänger-Versicherung Deckung leisten muss.

    a.

    Maßgeblich ist dabei, ob die Behandlungsbedürftigkeit nach der letzten auf Heilung gerichteten Behandlung am 22.8.2006 entfallen ist. Dies bemisst sich nicht nach subjektiven, sondern objektiven Kriterien (BGH VersR 1978, 271, 272, bei [...] Rdnr. 22). Regelmäßig entfällt die Behandlungsbedürftigkeit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Fortführung der Heilbehandlung medizinisch nicht mehr notwendig ist (OLG Celle VersR 1962, 1145 [OLG Celle 05.10.1962 - 1 U 67/62]; Bach/Moser/Kalis, a.a.O., § 1 MB/KK Rdnr. 45 a. E.). Mit dieser Begriffsbestimmung wird für die Beendigung des Versicherungsfalles an denselben Umstand angeknüpft, der für dessen Eintritt, nämlich den Beginn einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung, maßgeblich ist.

    b.

    Für den Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung als Voraussetzung eines Versicherungsfalles genügt es, dass der objektive medizinische Befund es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft als objektiv vertretbar erscheinen lässt, die Behandlung als medizinisch erforderlich anzusehen (Bach/Moser/Kalis, a.a.O., § 1 MB/KK Rdnr. 29 Mitte, 30 a. E.). Damit ist ein nach objektiven Kriterien zu bestimmender Entscheidungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen nicht nur die Entscheidung über das "Wie", sondern auch das "Ob" der Behandlung getroffen werden muss, aber auch getroffen werden kann. So, wie für den Beginn der Heilbehandlung ein solcher Entscheidungsspielraum gegeben ist, gilt dies durch die Bezugnahme auf das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit auch für deren Beendigung. Konsequenterweise muss für die Beurteilung, ob die Behandlungsbedürftigkeit entfallen ist, weil sie medizinisch nicht mehr notwendig ist, derselbe durch die Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung begrenzte Beurteilungsspielraum eröffnet sein.

    c.

    Zwar ist anerkannt, dass dieser Entscheidungsspielraum nicht durch die subjektive Einschätzung des behandelnden Arztes definiert wird, sondern anhand einer objektiven Sicht nach Maßgabe des Stands der medizinischen Wissenschaft. Folglich ist das Zeugnis des behandelnden Arztes kein geeignetes Beweismittel für die Ermittlung der Grenzen der vertretbaren Entscheidungen; vielmehr bedarf es hierfür der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. BGH VersR 1979, 221; OLG Koblenz VersR 2008, 339 f; OLG Köln VersR 2004, 631 ff; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Bach/Moser/Kalis, a.a.O., § 1 MB/KK Rdnr. 30 a. E.). Demzufolge kommt nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung der Aussage des Zeugen Dr. K., der die Behandlung zum 22.8.2006 für abgeschlossen erachtete und - wie sich bereits seiner schriftlichen Auskunft vom 26.4.2010 entnehmen lässt - seine Tätigkeit ab Februar 2010 als neue Heilbehandlung ansah, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

    4.

    Aufgrund folgender beider Umstände ist es vorliegend nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Beantwortung der Frage, ob die Einstellung der Behandlung ab August 2006 als medizinisch vertretbare Beendigung der Heilbehandlung oder lediglich als deren Unterbrechung anzusehen sei:

    Mit der Extraktion des Zahns Nr. 16 am 22.8.2006 war das Ziel der Behandlung erreicht, aktuell Schmerz- und Beschwerdefreiheit herzustellen.
    Die Funktionsfähigkeit des Gebisses war wieder soweit hergestellt, dass der Kläger immerhin rund 3 1/2 Jahre beschwerdefrei war.
    Insbesondere dem erstgenannten Gesichtspunkt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung für das nach objektiven Kriterien zu bestimmende Ende der Behandlungsbedürftigkeit zugemessen (vgl. OLG Hamm R+S 1989, 370 f).

    a.

    Dieser Ansicht ist zu folgen. Denn nur sie liefert praktisch taugliche Abgrenzungen, die den Versicherungsschutz des Versicherten bei einem Wechsel des Versicherers nicht leer laufen lässt in den Fällen, in denen kontinuierlich fortschreitenden Krankheitsprozessen mit abgestuften Behandlungsmaßnahmen begegnet wird, etwa bei altersbedingten Verschleißerkrankungen an Gelenken, die zunächst äußerlich behandelt werden, bis sich damit kein Behandlungserfolg mehr erzielen lässt, dann mit Operationen möglichst geringer Eingriffsqualität bis hin zu prothetischen Maßnahmen. Es wäre nur schwer nachvollziehbar, dass die erfolgreiche Verordnung eines Salbenverbands wegen einer verschleißbedingten Knieschwellung am Anfang derselben Behandlung stehen soll, die viele Jahre später mit dem Einsatz eines künstlichen Kniegelenks ihr Ende finden soll.

    Deshalb ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen als der vom OLG Hamm entschiedene, so dass sich bereits aus der Herstellung von Schmerz- und Beschwerdefreiheit im August 2006 das Ende der Behandlungsbedürftigkeit und damit das Ende des im November 2005 begonnenen Versicherungsfalles ergibt.

    b.

    Im Jahr 2010 wurde dann aufgrund des veränderten Befundes eine neue Diagnose gestellt und eine neue, der Veränderung angepasste Therapie vorgeschlagen.

    5.

    Demzufolge hat der Kläger Anspruch auf Deckung der entstehenden Behandlungskosten entsprechend dem neuen Heil- und Kostenplan, was antragsgemäß festzustellen ist.

    B.

    Die Anschlussberufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Fortbestand des Versicherungsvertrags festgestellt.

    Den Gestaltungserklärungen der Beklagten stand kein entsprechendes Gestaltungsrecht zur Seite, so dass sie wirkungslos blieben. Sowohl für die Anfechtung als auch den Rücktritt fehlt es an den Voraussetzungen qualifiziert schuldhaften Verhaltens des Klägers.

    1.

    Zum Rücktritt der Beklagten:

    a.

    Ein Rücktrittsrecht der Beklagten könnte sich nur aus § 19 Abs. 2 VVG wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ergeben. Aus § 19 Abs. 3 VVG ergibt sich, dass ein Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn dem Kläger nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit bei einer objektiv gegebenen Verletzung der sich nach § 19 Abs. 1 VVG ergebenden Anzeigepflichten zur Last liegt.

    b.

    An der objektiven Verletzung von Anzeigepflichten besteht kein Zweifel.

    Der Kläger hatte verneint, dass eine dem Heil- und Kostenplan vom 5.9.2006 entsprechende Behandlung beabsichtigt sei. Dies dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit richtig sein, so dass bereits eine objektiv fehlerhafte Angabe in diesem Punkt zumindest nicht feststeht. Denn der Kläger trägt mit überzeugenden Argumenten vor, im Zeitpunkt der Beantwortung der Gesundheitsfragen keine diesbezüglichen Absichten gehegt zu haben. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht entschieden der zeitliche Ablauf, und zwar sowohl der seit dem Zugang des Heilplans vom 5.9.2006 bis zur Beantwortung der Gesundheitsfragen verstrichene Zeitraum als auch die bis zum erneuten Behandlungsbeginn im Februar 2010 abgelaufene Zeitspanne. Hätte der Kläger tatsächlich den damaligen Heil- und Kostenplan realisieren wollen, so hätte er dies mit größter Wahrscheinlichkeit zeitnah erledigt, jedenfalls nach Wechsel der Versicherung nicht weiter abgewartet, bis die wieder aufgetretenen Schmerzen einen erneuten Zahnarztbesuch erzwangen.

    Jedenfalls kann es der Beklagten vor diesem Hintergrund kaum gelingen, den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und plausiblen Vortrag des Klägers zu widerlegen, zumal sich keine Anhaltspunkte für dessen Unwahrheit finden. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil die objektive Verletzung von Anzeigepflichten zum Tatbestand gehört, der das Rücktrittsrecht begründet (Prölss/Martin, VVG, 28. A., § 19 VVG Rdnr. 67).

    Jedoch liegt in der Verneinung der Frage, ob eine Zahnbehandlung "angeraten" worden sei, eine objektiv fehlerhafte Antwort und damit eine Verletzung der gem. § 19 Abs. 1 VVG auferlegten Anzeigepflichten; denn Dr. K. hat mit der Vorlage des Heilplans vom 5.9.2006 zweifelsfrei eine entsprechende Behandlung angeraten. Zwar wird diese Pflicht nicht für alle jemals angeratenen, jedoch nicht durchgeführten Behandlungen zu bejahen sein; vielmehr wird sich eine zeitliche Grenze aus dem Interesse des Versicherers nur an gefahrerheblichen Auskünften ableiten lassen.

    c.

    Ob diese zeitliche Grenze hier bereits überschritten war, mag dahinstehen. Dem Kläger gelang nämlich der Nachweis, dass er diese Frage nicht mit qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) falsch beantwortet hat.

    aa.

    Maßstab ist dabei das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser würde zwar bei Anspannung aller Sorgfalt erkennen, dass die gestellte Frage nicht nur auf "derzeit" angeratene Behandlungen abzielt, sondern auch jeden Behandlungsvorschlag in dem oben angesprochenen zurückliegenden Zeitraum erfasst.

    bb.

    Dass der Kläger die Frage nach angeratenen Behandlungen vorsätzlich falsch beantwortete, sich also seiner Anzeigepflicht trotz des bereits verstrichenen Zeitraums bewusst war, ist nicht zu erkennen. Seine Auffassung, diesem Heilplan mit guten Gründen nicht näher treten zu wollen - weil er nämlich die Beeinträchtigung guter und gesunder Zahnsubstanz nicht hinnehmen wollte - belegt, dass er angeratene, aber zurückgewiesene Behandlungsmaßnahmen nicht für anzeigepflichtig hielt.

    cc.

    Auch für eine grobe Fahrlässigkeit bei der objektiv pflichtwidrigen Verneinung der Frage ist nichts ersichtlich. Dass der Kläger als versicherungsrechtlicher Laie die oben angestellten Erwägungen nicht angestellt hat, kann ihm jedenfalls nicht als grobes Verschulden angelastet werden, zumal sie sich auch in der Parallelwertung eines Laien nicht aufdrängen. Die Gesundheitsfrage bezieht sich nach ihrem Wortlaut ganz überwiegend auf die Situation bei der Antragstellung und erfasst nur bezüglich des "Anratens" auch ein Geschehen in der Vergangenheit. Diese Feinheit kann leicht übersehen werden.

    2.

    Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung:

    Da dem Kläger schon eine vorsätzliche Verletzung seiner Anzeigepflichten nicht zur Last liegt, kommt arglistiges Verhalten nicht in Betracht. Dieses müsste über den bloßen Vorsatz hinaus auch von der Vorstellung getragen sein, unlauter auf die Willensbildung der Beklagten einwirken zu wollen. Hierfür ist nichts ersichtlich. Wäre es dem Kläger um die Erstattung der Kosten gegangen, so hätte er die Behandlung ohne weiteres noch zu Lasten seiner alten Versicherung durchführen lassen können.

    III.

    1.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    2.

    Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache eröffnet keinen Bedarf zur Rechtsfortbildung, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits hinreichend obergerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärt sind. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da - von den bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsfragen abgesehen - nur Besonderheiten des Einzelfalles entscheidungserheblich sind. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt, da der Senat nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen abweicht.

    RechtsgebieteAVB, VVGVorschriften§ 2 Teil I (2) S. 2 AVB § 19 Abs. 2 VVG § 19 Abs. 2 VVG § 19 Abs. 2 VVG