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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Wert eines Streits über private Krankenversicherung

    | Der BGH hat zum Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrags entschieden. Danach ist der Streitwert gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen. Abzuziehen ist jedoch ein Feststellungsabschlag von 20 Prozent. |

     

    Der IV. Senat (9.11.11, IV ZR 37/11, Abruf-Nr. 114245) bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

     

    PRAXISHINWEIS |  Bei einem Nebeneinander von Feststellungs- und Leistungsklage gilt nach der Entscheidung:

    • Angekündigte Leistungsansprüche des VN sind neben dem Wert der Feststellungsklage mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 Prozent in die Wertfestsetzung einzustellen.
    • Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung mit zu berücksichtigen, und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50 Prozent.
    • Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag. Letztere sind daher sämtlich bei der Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 19 | ID 31191530