Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftung

    Ein Versicherungsvertreter haftet dem Bezugsberechtigten nicht auf Schadenersatz

    von RA Dr. Daniel Welker, Bereichsleiter bei der Swiss Life AG

    | Der Bezugsberechtigte eines Versicherungsvertrags hat gegenüber einem Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht. Der Anspruch steht nur dem VN zu - und auch nur dann, wenn der Vertreter seine Pflichten vor Abschluss des Versicherungsvertrags verletzt hat. |

     

    Haftung nur gegenüber dem VN

    Eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsvermittlers ist die ordnungsgemäße Beratung des VN vor Abschluss eines Versicherungsvertrags nach § 61 VVG. Verletzt er diese Pflicht und hat er diese Pflichtverletzung zu vertreten, dann haftet er für den hieraus entstandenen Schaden gegenüber dem VN (§ 63 VVG).

     

    Beachten Sie | Die genannten Normen haben im Verhältnis Versicherungsvertreter-VN Vorrang vor den allgemeinen Haftungsregeln (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB).