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  • · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    So sind „schlummernde“ psychische Erkrankungen prozessual zu behandeln

    Bild: © doucefleur - stock.adobe.com

    Steht eine Berufsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung in Rede, muss meist der weiteren Frage nachgegangen werden, ob die Berufsunfähigkeit bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags vorlag.

    1. Die zwei Elemente der Berufsunfähigkeit

    Die Leistungspflicht des VR hängt nämlich davon ab, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach Beginn der Versicherung eingetreten ist, § 172 Abs.1 VVG. Die Feststellung, dass der Versicherte während der Vertragsdauer berufsunfähig geworden ist, setzt voraus, dass er

    • nach Vertragsschluss
    • infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls die Fähigkeit zu dem vereinbarten Prozentsatz verloren hat, voraussichtlich dauernd in seinem bis dahin konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein und einen Vergleichsberuf auszuüben (BGH 27.1.93, IV ZR 309/91).

     

    Die Leistungspflicht des VR hängt demgemäß davon ab, dass sich beide Elemente der Definition während der Vertragszeit verwirklicht haben, dass also der Versicherte sowohl in seinem ausgeübten als auch in einem Vergleichsberuf nicht mehr tätig sein kann.

     

    War der Versicherte schon vor Vertragsschluss – ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben – nicht mehr fähig, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass er die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren habe (BGH a. a. O.). Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf eine vorvertragliche Berufsunfähigkeit ist es Sache des VN, die Vorvertraglichkeit auszuschließen (vgl. OLG Hamm 11.12.17, 6 U 92/17).

    2. Feststellungen durch das Gericht

    Das Gericht darf nicht einfach eine bereits vor Vertragsschluss bestehende Berufsunfähigkeit ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens allein aufgrund der Angaben des VR in der mündlichen Verhandlung bejahen.

     

    Es obliegt einem Sachverständigen festzustellen, ob der VN bereits vor Vertragsschluss berufsunfähig war. Das gilt auch, wenn der VN zwar angegeben hat, dass seine psychischen Beschwerden „schon immer“ bestanden hätten. er aber gleichwohl nach Vertragsschluss über viele Jahre in der Lage war, berufstätig zu sein und dies nach seinen Angaben zum Teil auch „fast in Vollzeit“.

    3. Schlummernde Erkrankungen

    „Schlummernde Erkrankungen“ führen grundsätzlich nicht zum Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn dadurch lediglich die Gefahr erhöht ist, dass der Versicherte eines Tages konkret erkrankt und infolgedessen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann (vgl. OLG Saarbrücken 27.3.19, 5 U 44/17, Abruf-Nr. 237608).

     

    Die Grenze zur Berufsunfähigkeit wird allerdings bei fortschreitender Erkrankung überschritten, wenn durch die berufliche Tätigkeit ernsthafte Gesundheitsgefahren drohen. Ein VN kann infolge Krankheit seine zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ausüben, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lässt. Letzteres ist der Fall, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des VN angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.).

    4. Ermittlung des Zeitpunkts

    Für die Ermittlung dieses Zeitpunkts ist weder auf die Prognose der versicherten Person noch auf diejenige der in der Vergangenheit behandelnden Ärzte abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand der versicherten Person als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung mehr erwarten lässt (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.). Grundsätzlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte seine gesundheitliche Beeinträchtigung erkannt hat oder erkennt.

     

    MERKE — Der Eintritt der Berufsunfähigkeit und der vorvertraglichen Berufsunfähigkeit sind durch Sachverständigengutachten festzustellen. Das Gericht muss einem entsprechenden Beweisantrag nachgehen und darf nicht an dessen Stelle selbst entscheiden.

     

    5. Prozessuale Behandlung

    Leidet das erstinstanzliche Urteil auf entsprechenden Verfahrensfehlern, kann das Gericht der Berufungsinstanz von seinem Ermessen gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch machen, die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zurückzuverweisen. Nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darf allerdings die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers nur erfolgen, wenn aufgrund des Fehlers eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme „notwendig ist“ (vgl. hierzu BGH 14.5.13, II ZR 76/12 Rn. 11).

     

    Weiterführender Hinweis

    • BU-Leistungsprüfung: Das gilt zur Fälligkeit und zur Reichweite der Mitwirkungspflicht des VN: Aydinlar/Link, VK 23, 138
    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 196 | ID 50953358