Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Die Darlegungs- und Beweislast in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    von RA Marc O. Melzer, FA VersR, SozR und MedR, Bad Lippspringe

    | Der Versicherungsfall in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) ist regelmäßig die voraussichtlich dauernde, durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall entstandene, vollständige oder teilweise Unfähigkeit des Versicherten, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Beitrag erläutert, wie der Versicherungsfall darzulegen und zu beweisen ist. |

    1. Nachweis der bisherigen Tätigkeit

    Wer Leistungen aus einer privaten BUZ verfolgt, muss zunächst substanziiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war. Dies muss er im Bestreitensfalle beweisen, z.B. durch Zeugenbeweis von Arbeitskollegen. Die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit genügen hierzu nicht (BGH VersR 92, 1386). Es ist nicht Sache des Zivilgerichts, den Sachverhalt („von Amts wegen“) zu ermitteln. Den Streitstoff haben die Parteien durch ihren Sachvortrag abzustecken (BGH VersR 88, 234). Daher müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (BGH VersR 96, 1090), um schließlich dem (vom) Gericht (zu bestellenden Sachverständigen) die zuletzt konkret ausgeübten prägenden Tätigkeiten unverrückbar vor Augen zu führen (BGH VersR 08, 479).

     

    Problem: Vorgetragene Tatsachen rechtfertigen den Anspruch nicht

    Häufig werden Klagen auf Leistungen aus einer BUZ als unschlüssig abgewiesen, da die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigen (§ 331 Abs. 2 ZPO).