· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Nachprüfungsverfahren
| Bei einer konkreten Verweisung im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung muss der VN konkrete Umstände darlegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit ergibt. Ist er seiner Darlegungslast nachgekommen, obliegt es dem VR zu beweisen, dass Vergleichbarkeit gegeben ist. |
1. VR verweist auf eine andere Tätigkeit
Der VN erhielt seit dem 1.1.15 eine monatliche Rentenleistung i. H. v. 1.052,06 EUR aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalls hatte der VN seinen Beruf als Dachdeckergeselle an fünf Tagen pro Woche je acht Stunden ausgeübt. Er erzielte dabei zuletzt einen Stundenlohn von 12,20 EUR brutto.
Zum 20.2.17 ging der VN ein neues Arbeitsverhältnis mit der Firma A ein. Diese Tätigkeit umfasste die Mitarbeit im „Lager, Versand, Messebau und Liefertouren sowie Reklamationsbearbeitungen“. Der VN war 40 Stunden pro Woche beschäftigt mit einem Bruttoarbeitslohn von zunächst 10 EUR/Stunde bzw. 1.736 EUR/Monat, der später auf 11 EUR erhöht werden sollte.
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