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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Anspruchsbeginn bei verspäteter Anzeige

    | Ist in einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, wenn dem VR die Berufsunfähigkeit später als drei 
Monate nach ihrem Eintritt schriftlich angezeigt wird, hat der VN, der dem VR eine Berufsunfähigkeit mehr als drei Monate nach ihrem Eintritt bekannt gibt, keinen Anspruch auf Geldrente für den zurückliegenden Zeitraum. |

     

    So entschied es das OLG Brandenburg (4.4.13, 11 U 94/12, Abruf-Nr. 131897) und bestätigte damit die Wirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung in den Besonderen Bedingungen des VR.

     

    PRAXISHINWEIS |  Ist für den VN noch nicht klar, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, sollte er dies gleichwohl schon dem VR anzeigen. Dabei sollten ggf. bereits Unterlagen vorgelegt oder zumindest angekündigt werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 127 | ID 42220234