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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Abgrenzung zwischen Eigenversicherung des VN und Versicherung für fremde Rechnung

    | Ist der VN nicht auch gleichzeitig der Versicherte, stellt sich die Frage, wie diese Versicherung zu bewerten ist. Ist es eine Eigenversicherung des VN oder eine Versicherung für fremde Rechnung? Diese Differenzierung kann im Versicherungsfall wichtig sein, da die Folgen unterschiedlich sind. |

    1. Grundsatz der Differenzierung

    Grundsätzlich bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrags überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen. Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des VN, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es insofern entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an.

     

    • So kann die Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz als reine Eigenversicherung des VN gewollt sein. Davon ist auszugehen, wenn dieser sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verbunden sind. Dann bleibt die versicherte Person nur Gefahrsperson ohne eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGH 8.2.06, IV ZR 205/04, VersR 06, 686 Rn. 23).