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  • 05.01.2016 · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    Vergleichswert richtet sich nach verglichenen Gegenständen

    | Der Streitwert eines Vergleichs richtet sich nach dem Wert der Gegenstände, über die sich die Parteien verglichen haben – auch im Anwendungsbereich des § 9 ZPO. Nicht maßgeblich ist der zugesagte Betrag. |