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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    Ein schwerhöriger Kapitän ist berufsunfähig

    | Ein schwerhöriger Kapitän ist auch dann berufsunfähig, wenn Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das OLG Frankfurt a. M. hat den VR daher verurteilt, eine Berufungsunfähigkeitsrente zu zahlen. |

     

    Sachverhalt

    Der VN ist Kapitän auf einem Containerschiff. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich. Begründet wurde die Seeuntauglichkeit mit einer nunmehr festgestellten beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien jedoch bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig. Der VR lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag ab. Der VN könne die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren.

     

    Das LG wies die Leistungsklage des VN im Hinblick auf die Teilkompensationsmöglichkeit durch das Tragen von Hörgeräten ab.