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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    Die Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ‒ das gilt es zu wissen

    von Susanne Aydinlar (LL.M. Versicherungsrecht) und Katrin Link, Rechtsund Fachanwältinnen für Versicherungsrecht, BU-Hilfe.de, Berlin

    | Stolze 38,36 Prozent aller Leistungsablehnungen in der BU-Versicherung sind darauf zurückzuführen, dass der Versicherte die Kommunikation mit dem VR abbricht, seinen Leistungsantrag also nicht weiterverfolgt. Das hat eine Analyse der Rating-Agentur Morgen & Morgen ergeben. VK nimmt das zum Anlass, einen Überblick darüber zu geben, wie die Leistungsprüfung in der BU-Versicherung abläuft, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und was unbedingt zu beachten ist. |

    1. Die Anzeige der Berufsunfähigkeit

    Bereits vor Anzeige seiner Berufsunfähigkeit stellen sich dem Versicherten die ersten (Rechts-)Fragen:

     

    a) Wann ist der Versicherungsfall anzuzeigen?

    Anders als in anderen Sparten enthalten die üblichen Bedingungen in der BU-Versicherung keine Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Allerdings sehen einige Bedingungen eine Ausschlussfrist vor. Danach erhält der Versicherte BU-Leistungen erst mit Beginn des Monats der Anzeige, wenn er den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums mitgeteilt hat (vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Stand: 28.4.21).