· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Das gilt zur Darlegungs- und Beweislast des VN bei einer streitigen depressiven Erkrankung
Bleibt die vom VN vorgetragene depressive Erkrankung zunächst strittig, stellt sich die Frage des prozessualen Vorgehens. Das OLG Karlsruhe erklärte es für falsch, mit einer medizinischen Begutachtung zu der behaupteten Erkrankung und einer hieraus abzuleitenden Berufsunfähigkeit zu beginnen. Der Beitrag zeigt anhand der Entscheidung auf, wie in solchen Fällen richtig vorzugehen ist.
1. Die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast
Das OLG Karlsruhe macht deutlich, dass für eine Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin maßgebend ist (25.6.25, 25 U 210/23, Abruf-Nr. 252097). Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss daher bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt.
Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit geltend machen will, substanziiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten.
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