· Berufsunfähigkeitsversicherung
Befristetes Anerkenntnis kann bei fehlendem Sachgrund als unbefristet zu werten sein

| Hat der VR ein befristetes Anerkenntnis abgegeben, ist dieses als unbefristet zu werten, wenn für die Befristung kein sachlicher Grund bestand und auch eine hinreichende Begründung fehlt. |
1. Liegen die Leistungsvoraussetzungen vor muss der VR anerkennen
Der VN hat einen Anspruch auf Anerkenntnis des VR, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Liegt kein sachlicher Grund und zudem keine hinreichende Begründung vor, handelt es sich um einen abschließend entscheidungsreifen Fall. Erteilt der VR in dieser Lage nur ein befristetes Anerkenntnis, verstößt er gegen § 173 Abs. 2 VVG. Folge ist, dass die Befristung unwirksam ist. Es liegt dann ein unbeschränkt bindendes Anerkenntnis vor (OLG Schleswig 10.2.25, 16 U 115/24, Abruf-Nr. 250353; ebenso schon BGH 9.10.19, IV ZR 235/18, Abruf-Nr. 211988).
2. Es lag kein Grund zur Befristung vor
Im vorliegenden Fall lag nach den ärztlichen Berichten auf der Hand, dass die VN mit dem gegebenen Beschwerdebild auch nach der OP Ihren Beruf als Erzieherin in einer Kinderkrippe mindestens halbschichtig nicht mehr sinnvoll ausüben konnte. Es gab also keinen Grund anzunehmen, dass sich die Verhältnisse in absehbarer Zeit maßgeblich ändern könnten.
Unabhängig von dem fehlenden Grund lag auch keine hinreichende Begründung für die Befristung des Anerkenntnisses vor. Das Schreiben des VR ließ nicht ansatzweise erkennen, dass der VR die VN auch nur möglicherweise auf eine anderweitige Tätigkeit zu verweisen erwog.
3. Folgen der Umwertung in ein unbefristetes Anerkenntnis
Wird das befristete Anerkenntnis des VR als unbefristetes Anerkenntnis gewertet, kann der VR nicht damit gehört werden, dass der VN richtigerweise auf eine andere Tätigkeit verweisbar gewesen wäre oder jetzt immer noch ist. Gem. § 174 Abs. 1 VVG wird der VR nur leistungsfrei, wenn die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind.
Eine Abänderung im Nachprüfungsverfahren kommt danach nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände so verändert haben, dass eine bestehende Berufsunfähigkeit dadurch weggefallen ist (BGH NJW-RR 00, 550). Beachtlich wäre danach allein, wenn der VN zwar nicht seinerzeit, aber aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände jetzt auf die beschriebenen Tätigkeiten verweisbar wäre. Der VR müsste also darlegen (und ggf beweisen), das sich in der Zwischenzeit eine entscheidungserhebliche Änderung im Gesundheitszustand des VN ergeben hat.