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  • · Fachbeitrag · Altersvorsorgevertrag

    Bedingungen der Sparkasse zur Kostenbelastung bei der Leibrente in Riesterverträgen ist unwirksam

    | Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. |

     

    1. Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins

    Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem BGH. Dort hatte ein Verbraucherschutzverein eine Sparkasse verklagt und verlangt, die genannte Klausel künftig nicht mehr zu nutzen. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Der BGH hat das nun bestätigt (21.11.23, XI ZR 290/22, Abruf-Nr. 238431).

     

    2. Einseitige Bestimmungsvorbehalte und das Bestimmtheitsgebot

    Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das von dem Transparenzgebot umfasste Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (so auch BGH 10.2.16, VIII ZR 137/15, NJW 16, 1308 Rn. 18).