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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Privatinsolvenz des Arbeitnehmers: Verwalter darf nicht auf Direktversicherung zugreifen

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

    Eine Direktversicherung ist bei Privatinsolvenz des Arbeitnehmers dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen, selbst wenn der Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft VN dieser Versicherung geworden ist (BGH 5.12.13, IX ZR 165/13, Abruf-Nr. 140018).

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen eines Arbeitnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Er hatte eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung bei seinem Arbeitgeber. Er war bereits aus dem Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden. Wie in der Praxis häufig, wurde ihm die Stellung des VN übertragen.

     

    Im Zuge eines vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigte ein Treuhänder den Versicherungsvertrag, und der Insolvenzverwalter verlangte die Auszahlung des Rückkaufswerts an die Masse. Das hat der BGH abgelehnt

     

    Entscheidungsgründe

    Zur Begründung verweist der BGH auf § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG: Darin ist geregelt, dass der Arbeitnehmer, nachdem er die Direktversicherung gekündigt hat, den Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht in Anspruch nehmen darf. Vielmehr wird in diesem Fall die Direktversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Damit kann der Arbeitnehmer nicht über das Kapital aus seiner Direktversicherung verfügen, auch wenn er VN geworden ist. Es bleibt eine betriebliche Altersversorgung.

     

    Praxishinweis

    Daraus zieht der BGH den Schluss: Wenn schon der Arbeitnehmer nicht über die Direktversicherung verfügen kann, gilt dies auch für den Insolvenzverwalter bzw. einen Treuhänder bei Insolvenz des Arbeitnehmers.

     

    FAZIT | § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG soll bestehende Anwartschaften im Interesse des Versorgungszwecks aufrechterhalten. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Direktversicherung zurückkauft und für andere Zwecke als die Altersversorgung verwendet. Das muss folgerichtig auch für den Zugriff des Insolvenzverwalters im Falle der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers gelten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Rechtsweg bei Streitigkeiten im Rahmen der Direktversicherung: LAG Hamm VK 13, 191
    • Direktversicherungsvertrag: Keine wirksame Abtretung an Ehefrau: OLG Hamm VK 14, 73
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 100 | ID 42702150