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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Pensionskassenversorgung aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen ist keine bAV

    von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement,Garching bei München

    | Eine Pensionskassenversorgung aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen ist keine Entgeltumwandlung und keine bAV. Das ist das Ergebnis eines Urteils des LAG Köln. |

    Pensionskassenversorgung aus Nettoeinkommen

    Im Urteilsfall stand eine kleine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ausschließlich den Arbeitnehmern einer bestimmten Unternehmensgruppe offen.

     

    Ein Arbeitnehmer war vom 1.1.89 bis zum 29.2.00 Abteilungsleiter bei einem Unternehmen der Gruppe. In seinem Anstellungsvertrag war vereinbart, dass er nach erfolgreicher Probezeit Mitglied der Pensionskasse werden sollte. Zudem wurde ihm am 1.3.89 ein Versorgungsversprechen erteilt. Er leistete die satzungsgemäßen Beiträge an die Pensionskasse aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt.

     

    Wahl des Arbeitnehmers bei Dienstaustritt

    Gemäß der Pensionskassensatzung hatte der Arbeitnehmer bei seinem Dienstaustritt die Wahl zwischen einer Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags oder einer Auszahlung der Beiträge samt Verzinsung. Er entschied sich für Letzteres und erhielt 25.657,60 EUR.

     

    Argumentation des Arbeitnehmers

    Der Arbeitnehmer war nun der Meinung, die Auszahlung habe gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen. Er forderte die Rentenzahlung gemäß dem Versicherungsvertrag. Eine Forderung der Pensionskasse gegen ihn auf Rückzahlung des Kapitalbetrags scheide nach § 817 BGB aus, da die Kapitalzahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.

     

    Der Arbeitnehmer legte die Schreiben zur Pensionskassenversorgung, die ihm bei seiner Einstellung ausgehändigt worden waren, dahingehend aus, dass ihm eine sogenannte Umfassungszusage, die die Direktzusage und die Pensionskassenversorgung beinhaltet, erteilt wurde. Die Arbeitnehmer sollten lediglich dahingehend getäuscht werden, dass keine bAV vorlag, damit der Arbeitgeber die Leistungen nicht nach § 16 BetrAVG anpassen musste.

     

    Nach Einführung des § 1b BetrAVG wurde die Pensionskassensatzung dahingehend geändert, dass für Ansprüche auf Rentenleistungen, die gesetzlich unverfallbar geworden sind und die auf Entgeltumwandlung beruhen, der Abfindungsanspruch ausgeschlossen ist. Für Ansprüche, die auf versteuertem und verbeitragtem Einkommen beruhen, sollte die Abfindungsoption weiterhin möglich sein.

     

    Argumentation des Arbeitgebers

    Der Arbeitgeber legte dar, dass die Direktzusagen des Arbeitgebers davon abhängig gemacht wurden, dass die Arbeitnehmer ein gewisses Maß an Eigenvorsorge betrieben. Bei dieser Eigenvorsorge handelte es sich jedoch nicht um eine bAV.

    Pensionskassenversorgung ist keine bAV

    Der Arbeitnehmer unterlag vor dem LAG. Gemäß Satzung der Pensionskasse war eine Auszahlung der eingezahlten Beträge samt Verzinsung möglich. Wenn es sich um eine bAV gehandelt hätte, hätte der Arbeitgeber diese Leistungen zusagen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer seien nicht von einer Zusage des Arbeitgebers begleitet worden (LAG Köln 24.3.14, 2 Sa 917/13, Abruf-Nr. 142086).

     

    Mehrere Versorgungsformen im Unternehmen

    Das Merkblatt sowie die Richtlinien zur Versorgungseinrichtung ergaben, dass es mehrere Möglichkeiten der Altersvorsorge im Konzern gab. Für den Arbeitnehmer waren zwei in Frage gekommen, nämlich

    • die Pensionskasse und
    • die Direktzusage des Arbeitgebers.

     

    Voraussetzung für die Direktzusage war, dass der Arbeitnehmer die Pensionskassenversorgung wahrnahm und aus seinen Nettobezügen bezahlte.

     

    Nur Direktzusage vom Arbeitgeber zugesagt

    Aus Sicht des LAG zeigte bereits die Aufteilung der beiden Versorgungsmöglichkeiten auf, dass der Arbeitgeber allein die Direktzusage erteilt hat, die die Eigenvorsorge des Arbeitnehmers honorierte, nicht jedoch dass seine Zusage auch die Versorgung in der Pensionskasse umfasste. Auch dass nach Einführung der Gehaltsumwandlung unmittelbar klargestellt wurde, dass Versorgungen aus Entgeltumwandlung nicht abfindbar sind, nur Versorgungen aus Eigenbeiträgen, zeigt nach Ansicht des LAG auf, dass stets nur die aus Eigenbeiträgen finanzierten Versorgungen abfindbar sein sollten.

     

    Da die Pensionskassenversorgung so ausgestaltet werden konnte, dass sie keine bAV darstellt, würde es auch keinen Sinn machen, dass der Arbeitgeber durch eine bestimmte Wortwahl versucht, die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG zu umgehen. Die Pensionskassenversorgung lief damit außerhalb des BetrAVG ab.

     

    FAZIT | Das LAG Köln hat entschieden, dass betriebliche Versorgungsversprechen des Arbeitgebers, die eine gewisse Eigenvorsorge zur Voraussetzung haben, bAV darstellen, jedoch nicht die (private) Eigenvorsorge, die aus versteuertem und verbeitragtem Entgelt des Arbeitnehmers finanziert und nicht von dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasst wird. Da das LAG keine allgemeine Bedeutung feststellen konnte, hat es die Revision zum BAG auch nicht zugelassen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 215 | ID 43083740