· Kfz-Versicherung
Private Kenntnis des Versicherungsvertreters ist dem VR nicht zuzurechnen

§ 70 S. 2 VVG ist dahin auszulegen, dass eine Zurechnung des Wissens des Versicherungsvertreters zum Versicherer schon dann ausscheidet, wenn der Vertreter es während seines Urlaubs und mithin als Privatmann erwarb. Der Umstand, dass der VN ihm die Information trotz des Urlaubs gerade mit Bezug zum Versicherungsvertrag weitergab, steht der Nichtzurechnung nicht entgegen.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
So entschied es das OLG Celle (29.1.26, 11 U 119/25, Abruf-Nr. 253503). In dem Fall hatte eine Autofahrerin bei dem Versicherungsvertreter telefonisch eine grüne Versicherungkarte für eine Fahrt in die Türkei bestellt. Dort verunfallte die Frau. Der VR verweigerte eine Leistung, da der Unfall im asiatischen Teil der Türkei passiert war. Das falle nicht unter den Versicherungsschutz. Die Frau klagte – insbesondere wegen einer Falschberatung.
Vor dem OLG hatte sie damit keinen Erfolg. Der Senat erläuterte, dass in diesem Fall ausnahmsweise die Mitteilung des Reiseziels nur an den Versicherungsvertreter nicht genügt habe, um eine Beratungspflicht auszulösen. Denn seine Kenntnis müsse sich der VR gemäß § 70 S. 2 VVG nicht zurechnen lassen, da sich der Vertreter bei dem Telefonat unstreitig im Urlaub befand und dies der Frau auch gesagt habe. Damit erlangte er eine etwaige Kenntnis von ihrem Reiseziel lediglich in einem privaten Zusammenhang. Wenn er dann der Frau lediglich „eine Freundlichkeit“ erwiesen und ihre Bitte um Erteilung einer „Internationalen Versicherungskarte“ aus seinem Urlaub heraus an den VR weitergeleitet habe, müsse sich der VR nicht zurechnen lassen, dass er dabei den Hinweis auf eine Fahrt in den asiatischen Teil nicht angegeben habe.
Relevanz für die Praxis
Der VR muss seinen VN grundsätzlich darauf hinweisen, dass beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im asiatischen Teil der Türkei der Versicherungsschutz entfällt. Dazu muss er aber wissen, dass der Wagen dort genutzt werden soll. Daher wird ihm die Kenntnis des Versicherungsvertreters gem. § 70 S. 1 VVG zugerechnet.
Das gilt gemäß § 70 S. 2 VVG indes nicht, wenn dieser die Kenntnis außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat. Das Wissen des Vertreters wird dem VR also nicht zugerechnet, wenn der Vertreter seine Kenntnis privat erlangt hat, wenn es sich mithin um privat erworbenes Wissen handelt. Ein typisches Beispiel ist, dass der Vertreter durch gesellschaftlichen Kontakt mit der Familie des VN Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen i. S. d. § 19 VVG hat – oder eben bei der Entgegennahme der Information im Urlaub war.