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  • · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

    Kfz-Stilllegung durch die Zulassungsbehörde

    | Meldet der Haftpflicht-VR das Erlöschen der Haftpflichtversicherung, muss die Zulassungsbehörde die Stilllegung des Fahrzeugs ohne weitere Prüfung anordnen. |

     

    Auf diese Gesetzeslage wies das VG Aachen hin (4.6.14, 2 L 294/14, Abruf-Nr. 143670). Es verwies dabei auf § 25 Abs. 4 S. 1 FZV. Danach ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Haftpflicht-VR nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das fragliche Kraftfahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr besteht. Die Pflicht, Maßnahmen zur Stilllegung eines nicht oder nicht mehr versicherten Fahrzeugs zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des VR ausgelöst, bei dem das Fahrzeug nach dem Kenntnisstand der Zulassungsbehörde zuletzt versichert war. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer hat die Behörde in diesem Fall unverzüglich einzuschreiten. Sie ist grundsätzlich weder verpflichtet, die objektive Richtigkeit der Mitteilung zu überprüfen, noch den Halter vor Erlass der Stilllegungsverfügung anzuhören. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG NJW 93, 1217).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 19 | ID 43128132